Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Braunschweig Beschluss vom 01.09.2005 - 6 A 98/05 - Zur Urkundeneigenschaft der Eichbescheinigung

VG Braunschweig v. 01.09.2005: Zur Urkundeneigenschaft der Eichbescheinigung


Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 01.09.2005 - 6 A 98/05) hat entschieden:
Die Eichbescheinigung einer Geschwindigkeitsmesseinrichtung sowie das bei der durchgeführten Messung erstellte Messprotokoll sind öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis der Funktionsfähigkeit der Messanlage und der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs erbringen (wie NdsOVG, Beschl. vom 29.11.1999 - 12 L 4605/99 -).


Siehe auch Die Eichung von Messgeräten - Atemalkohol - Geschwindigkeitsmessungen - Abstandsverstöße


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Rechtsgrundlage für die gegenüber der Klägerin als Fahrzeughalterin getroffene Fahrtenbuchanordnung ist § 31a Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das ist hier der Fall.

Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in dem genannten Sinne ist darin zu sehen, dass mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin der im Tatbestand bezeichnete Verkehrsverstoß begangen wurde, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 23 km/h überschritten wurde. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der hinreichend dokumentierten, nicht bereits augenscheinlich fehlerhaften und mit einer geeichten Messanlage durchgeführten Messung in Frage zu stellen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 06.11.1996 - 12 L 2664/96 -, Beschl. v. 30.06.1999 - 12 L 2698/99 -, Beschl. v. 11.05.1999 - 12 L 2087/99 - DAR 1999, 424, Beschl. v. 29.11.1999 - 12 L 4605/99 -; VG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2001 - 6 A 312/99 -, Urt. v. 13.12.2001 - 6 A 116/01 -, Urt. v. 09.06.2005 - 6 A 191/05 -).

Bei der hier eingesetzten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage handelt es sich um eine Messeinrichtung i. S. des § 2 Abs. 1 EichG i. V. m. Abschnitt 11 der Anlage 18 zur Eichordnung, deren Funktionsfähigkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist. Die Gültigkeitsdauer einer Eichung beträgt bei Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten für den Straßenverkehr regelmäßig ein Jahr (Anhang B Nr. 18.3 zu den §§ 12-14 EO). Ausweislich der bei den Akten befindlichen Unterlagen wurde das Geschwindigkeitsmessgerät vor dem Vorfall vom 04. Juli 2004 am 24. Juli 2003 geeicht. Die Prüfung der Sensorbereiche wurde am 30. Oktober 2003 durchgeführt. Beide Eichbehörden waren zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einrichtung den Anforderungen und Richtlinien der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entspricht. Die für den Folgezeitraum durchgeführten Messungen (Eichamt Düsseldorf, Eichschein vom 8. September 2004; Eichamt Göttingen, Bescheinigung vom 4. November 2004) weisen ebenfalls eine den Vorschriften entsprechende Funktionalität der Geschwindigkeitsmessanlage aus. Bei diesen Unterlagen wie auch bei dem Messprotokoll über die vom 04. bis 06. Juli 2004 durchgeführte Geschwindigkeitsmessung handelt es sich um öffentliche Urkunden i. S. des § 98 VwGO i. V. m. § 418 ZPO, die den vollen Beweis über die Funktionsfähigkeit des Messgeräts und die Ordnungsmäßigkeit der Messung und Auswertung erbringen (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 29.11.1999 - 12 L 4605/99 -, m.w.N.).

Um diese gesetzliche Beweisregel zu erschüttern, hätte die Klägerin substanziiert durch einen Beweisantritt, der den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs umfasst, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen darlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Bezugnahme auf eine Abhandlung in einer Fachzeitschrift des Jahres 1994 zu möglichen Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessgeräten, die mehr als zehn Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eingesetzt waren, genügt ebenso wenig diesen Anforderungen an einen substanziierten Beweisantritt wie ein in allgemeiner Form auf die Rechtsprechung anderer Gerichte abgefasstes Bestreiten der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.1999 - 12 L 2698/99 -). Dies wurde der Klägerin schon einmal in einem ebenfalls die Geschwindigkeitsüberschreitung betreffenden Klageverfahren über das Führen eines Fahrtenbuchs von dem erkennenden Gericht dargelegt (Urt. v. 11.05.1999 - 6 A 6350/99 - S. 4/5 m.w.N.). ..."



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