Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Rechtsprechung des LG Berlin: Unterschiedliche Entscheidungen zur Frage der Klassenherabstufung bei der Nutzungsentschädigung für ältere Fahrzeuge

Rechtsprechung des LG Berlin: Unterschiedliche Entscheidungen zur Frage der Klassenherabstufung bei der Nutzungsentschädigung für ältere Fahrzeuge


Siehe auch Nutzungsausfall




Das LG Berlin (Urteil vom 25.05.1998 - 58 S 71/97) hat sich in Übereinstimmung mit dem Kammergericht Berlin gegen einen NA-Abzug bei älteren Fahrzeugen ausgesprochen und ausgeführt:
„Auch Nutzungsausfall steht dem Kläger in der vollen geltend gemachten Höhe zu; die Kammer folgt insoweit nunmehr der Auffassung des Kammergerichts, wonach das Alter des Fahrzeugs allein (hier: 7 Jahre alter Mercedes 200 D) kein Kriterium ist, welches hierbei Abzüge rechtfertigt (vgl. u.a. KG VersR 1981, 536 sowie die Urteile vom 24.04.1994 - 12 U 560/93 -; 26.04.1993 - 12 U 213/92 - und 30.04.1992 - 12 U 2780/91 -).

Zu berücksichtigen ist bei der Schätzung des Nutzungswertes eines älteren Fahrzeugs stets im Einzelfall vor allem der Erhaltungszustand des Fahrzeugs und der Fahrkomfort, den es bietet ( vgl. z. B. BGH VRS 74, 241). Dieser muss bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 100.000 km nicht zwangsläufig geringer sein, als bei einem 5 Jahre alten Fahrzeug mit knapp unter 100.000 km Laufleistung (ebenso z. B. LG Düsseldorf DAR 1991, 183; LG Kreuznach NJW-RR 1988, Nr. 118 m. w. N. auch zur gegenteiligen Auffassung). Dies gilt insbesondere für die Fahrzeuge höherer Qualität.“


In einem unveröffentlichten Urteil vom 17.06.96 hat auch die 58. Kammer des LG Berlin (59 S 372/95) festgestellt:
"Die Kammer erachtet es wie das Amtsgericht für unbegründet, allein aufgrund des Alters eines Fahrzeugs eine Herabstufung bezüglich des im Rahmen der Nutzungsentschädigung anzusetzenden Tagessatzes vorzunehmen. Andere Umstände, die einen solchen Abzug hätten angemessen erscheinen lassen, hatten aber auch die Beklagten nicht vorgetragen."
Dies ist der Standpunkt der für Berufungen zuständigen 58. Kammer; die erstinstanzlich zuständige 19. Kammer des LG Berlin hält eine Herabstufung für zulässig und hat im Urteil vom 08.05.1992 - 19 O 39,92 - (r+s 1992, 377 = Schaden-Praxis 1992, 341 f.) entschieden:
Die Nutzungsausfallentschädigung für Pkw's bis zu einem Alter von 5 Jahren ist anhand der üblichen Tabellensätze der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu bestimmen. Bei Pkw's mit einem Alter von 5 bis 10 Jahren ist der Satz der jeweils nächstniedrigeren Tabellengruppe maßgeblich.