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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.05.2004 -15 S 309/03 - Zum Nutzungsausfall bei Reparatur in Eigenregie

Zum Nutzungsausfall bei Reparatur in Eigenregie


Siehe auch

Nutzungsausfall

und

Zum Anspruch auf Nutzungsausfall bei einer Reparaturdurchführung in Eigenregie




Gelegentlich nehmen Unfallgeschädigte die Möglichkeit wahr, ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug selbst oder mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten in sog. Eigenregie zu reparieren und die dafür erforderlichen Kosten abstrakt bzw. fiktiv ("nach Sachverständigengutachten" bzw. "nach Kostenanschlag") abzurechnen.

Wählt der Geschädigte die abstrakte Schadensabrechnung (also, wenn es sich nicht um einen Totalschaden sondern um einen Reparaturschaden handelt, die Abrechnung "nach Gutachten"), dann steht ihm nach wohl herrschender Auffassung kein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung (insbesondere Nutzungsausfall) zu.


Gleichwohl wird die Auffassung vertreten, dass auch in diesem Fall der Geschädigte den Nachweis der tatsächlichen Reparaturdurchführung mit der Folge eines Anspruchs auf Ausfallentschädigung führen kann, z.B. durch Vorführung des reparierten Fahrzeugs bei einem Sachverständigen oder der gegnerischen Versicherung oder durch Vorlage entsprechend aussagekräftiger Fotos des unreparierten und des reparierten Fahrzeugs, vgl. Splitter DAR 1997, 90 unter Hinweis auf LG Duisburg ZfS 1983, 139; LG München I ZfS 1988, 207; LG Berlin ZfS 1991, 46.

So hat z. B. das Landgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.05.2004 -15 S 309/03) entschieden:

   Nutzungsausfall kann der Geschädigte auch dann verlangen, wenn er die Durchführung einer Reparatur in Eigenregie nachweist.


Aus den Entscheidungsgründen:


"Die Kl. kann von der Bekl. gem. §§ 823 Abs. 1, 3 Abs. 1 PflVG Ersatz für einen Nutzungsausfallschaden für 5 Tage ä 45 € beanspruchen. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beschränkt sich gem. §§ 249, 251 BGB auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit; das AG hat deshalb zu Recht ausgeführt, dass die von einem Gutachter geschätzte voraussichtliche Reparaturzeit nicht maßgebend ist.

Wie lange die Reparatur genau gedauert haben soll, trägt die Kl. auch in zweiter Instanz nicht konkret vor. Das bedeutet indessen nicht, dass insoweit überhaupt kein Anspruch besteht. Es wird zwar die Auffassung vertreten, dass bei Selbstreparatur Anspruch auf Nutzungsausfall nur bei tat-sächlich nachgewiesenem Kfz-Ausfall besteht; dem hat sich auch das AG angeschlossen. Der Fall liegt hier aber schon insoweit anders, als das Fahrzeug der Kl. nach dem Unfall unstreitig nicht verkehrstüchtig war und damit ein tatsächlicher Nutzungsausfall jedenfalls dem Grunde nach feststeht.

Die notwendige (Mindest-)Dauer kann bei dieser Sachlage nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. In diesem Zusammenhang stellt die vom Gutachter angegebene voraussichtliche Dauer jedenfalls ein Indiz dar. Angesichts des Umfangs der unstreitig erforderlichen Arbeiten und des Umstandes, dass Ersatzteile beschafft und eingebaut wurden, sind 5 Tage reparaturbedingten Nutzungsausfalls plausibel. Zudem befand sich das nach dem Unfall nicht verkehrstüchtige Fahrzeug vom 9. 9. bis 11. 9. 2002 beim Sachverständigen und konnte von der Kl. jedenfalls während dieser Zeit nicht genutzt werden."

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