Das Verkehrslexikon

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Die Nachhaftung der Versicherung bei Beendigung des Versicherungsvertrages entfällt nur beim Nachweis der entsprechenden Anzeige an die Zulassungsstelle

Die Nachhaftung der Versicherung bei Beendigung des Versicherungsvertrages entfällt nur beim Nachweis der entsprechenden Anzeige an die Zulassungsstelle


Siehe auch Nachhaftung bei Beendigung des Versicherungsvertrags




Gem. § 3 Nr. 5 PflichtVG kann dem Geschädigten ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, nur dann entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Kfz.-Zulassungsstelle angezeigt hat, es sei denn, der Zulassungsstelle wäre bereits die Deckungsbestätigung eines neuen Versicherers vorgelegt worden.