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Kammergericht Berlin Urteil vom 15.03.2004 - 12 U 103/01 - Zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität bei leichter Körperverletzung mit darauf beruhender psychischer Folgewirkung
KG Berlin v. 15.03.2004: Zur haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität bei leichter Körperverletzung mit darauf beruhender psychischer Folgewirkung
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15.03.2004 - 12 U 103/01) hat eingehend die Grundsätze der Beweislastverteilung bei der Beurteilung von psychischen Folgewirkungen eines Unfalls dargelegt und im einzelnen dazu ausgeführt:
Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom und Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall
"... I. 1) Nach § 847 Abs. 1 BGB a.F. kann das Opfer einer Körper- oder Gesundheitsverletzung wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Sache des Geschädigten im Prozess ist es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine deliktische Körper- oder Gesundheitsverletzung durch den Anspruchsgegner und deren weitere Folgen darzulegen und bei erheblichem Bestreiten zu beweisen. Das gilt auch, wenn - wie hier - das L B im Wege der Amtshaftung nach §§ 823 Abs. 1, 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG für Schäden in Anspruch genommen wird, die ein Amtsträger in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einen Dritten zugefügt hat (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2001 -12 U 7095/99 -).
2) Grundsätzlich haftet ein Schädiger für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung erleidet, gleich ob körperlicher oder seelischer Art. Für den vom Anspruchsteller zu führenden Beweis einer Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutsverletzung, also den sogenannten "Ersterfolg" (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Für die Ursächlichkeit zwischen einer feststehenden Verletzung des Rechtsgutes (Körper oder Gesundheit) und der Weiterentwicklung oder dem Umfang des Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) hingegen gilt § 287 ZPO mit der Folge, dass hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, NJW 2003, 1116; Senat, KGR 2000, 81 m. w. N.).
Dies betrifft auch psychische Folgewirkungen eines Unfalls. Insoweit hat jedoch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, der Zurechnung von Unfallfolgen in zweifacher Hinsicht Grenzen gezogen. Ein Schädiger muss zum einen nicht für Folgen einstehen, die dadurch entstehen, dass die Schädigungshandlung zu einer Renten- und Begehrensneurose führt, wenn also der Geschädigte den Schadensfall in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Zum anderen haftet ein Schädiger nicht, soweit das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (also eine Bagatelle) und die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist; für eine vorhandene spezielle Schadensanlage des Geschädigten muss der Schädiger allerdings einstehen (vgl. zu allem BGH, NJW 2001, 143; NJW 1998, 813; NJW 1992, 1043, Senat, Urteil vom 23. April 2001 - 12 U 1885/99 -; zur Bagatelle auch OLG Hamm DAR 2001, 360; zusammenfassend Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rn. 8 m. w. N.).
...
II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.000,- EUR zu.
1) Der vom Zeugen G gesteuerte Polizeiwagen hat die Klägerin im Vorbeifahren körperlich berührt mit der Folge einer Ellenbogenprellung. Dies hat das Landgericht zutreffend nach Zeugenvernehmung festgestellt (S. 6 der Urteilsgründe). Der Senat folgt diesen Feststellungen. Zu ergänzen ist lediglich, dass sich der Zeuge G fahrlässig verhalten hat, indem er in den Engpass hineingefahren ist, obwohl - für ihn erkennbar - die Klägerin dort neben ihrem Auto stand. Dies hat auch das Amtsgericht Tiergarten in dem rechtskräftigen Urteil vom 20. Oktober 1997 - 299 Ds 231/97 - hinreichend ausgeführt.
2) Die behauptete Brustkorbquetschung als unmittelbare körperliche Folge dieser Berührung hat die Klägerin im Zivilprozess nicht bewiesen, obwohl sie im vorbezeichneten Strafurteil festgestellt worden war ...
3) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass sie durch das Unfallgeschehen einen Schock erlitten hat, der Herzrhythmusstörungen ausgelöst hat ...
4) Allerdings hat der Sachverständige - für das Gericht ebenfalls überzeugend - dargelegt, der Unfall habe bei der Klägerin eine psychische Störung ausgelöst oder jedenfalls eine vorhandene Störung vertieft. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus:
"Durch das beschriebene Verhalten des Polizisten ist eine große Enttäuschung bei ihr eingetreten und auch eine narzisstische Kränkung auf dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsstruktur, weil sie sich schon immer mit Ungerechtigkeiten und solche Aspekten speziell gegenüber Nichtdeutschen beschäftigt und auch beruflich offenbar viel auseinandersetzt" (Seite 15 des Gutachtens).
An anderer Stelle ordnet er das Geschehen in einen größeren Zusammenhang ein:
"Der Unfall hat aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur zu einer narzisstischen Kränkung mit ichbezogener Überbewertung geführt, was zusammen mit dem latent vorhandenen aggressiven Potential zu einem verbissenen Machtkampf um Akzeptanz und Genugtuung geführt hat. Diese Entwicklung ist nur unter der schon schwierigen depressiv, vielleicht paranoiden Persönlichkeitsstruktur zu erklären und zu verstehen. Frau D. ist schwer in der Lage, Abstand zu gewinnen, sich bewusst zu machen, was sie sich selbst eigentlich damit antut. Hier wird das Ereignis sozusagen zum Anlass genommen, um persönlichkeitseigene Probleme zu leben, die ihrerseits nicht einer gewissen Problematik und Tragik entbehren." (Seite 11 des Gutachtens).
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin als Primärverletzung aus dem Unfall vom 18. November 1996 eine psychische Störung davongetragen oder sich eine vorhandene Störung deutlich vertieft hat. Der Umstand, das Letzteres nicht auszuschließen ist, geht nicht zu Lasten der Klägerin; denn der Schädiger wird dadurch nicht entlastet, dass er einen gesundheitlich vorgeschädigten Menschen verletzt hat (vgl. oben unter 2) sowie BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425; Senat, KGR 2003, 27 = NZV2003, 239 = VRS 104, 81).
5) Diese seelische Primärverletzung, die der Senat gem. § 286 ZPO als bewiesen ansieht, hat körperliche Folgen für "die Klägerin nach sich gezogen." Dies hält der Senat nach § 287 ZPO für erwiesen.
Der Sachverständige Dr. H hat weiter ausgeführt, es sei "akzeptabel" anzunehmen, dass bei der beschriebenen psychischen Reaktion auch eine psychosomatische Überlagerung mitursächlich für die vorhandenen Verspannungen und damit ausgelösten Beschwerden sein könne (Gutachten S. 16).
Diese eher allgemein gehaltene Feststellung findet eine Bestätigung in der ärztlichen Erklärung der behandelnden Fachärztin Dr. M R vom 12. Februar 2000, auf die die Klägerin sich bezogen hat. Diese attestiert der Klägerin ein unfallbedingtes "phobisches Syndrom mit Panikattacken und kognitiven Störungen" und bestätigt ihr, nach dem Unfall an Kopfschmerzen, Schulter-Nackenverspannungen und u.a. Schmerzen unter dem Brustbein gelitten zu haben.
Der Senat hält es danach für hinreichend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass die geklagten Beschwerden, also Verspannungen unterhalb der Halswirbelsäule, starke Kopfschmerzen, die sich zu einem Dauerkopfschmerz entwickelt hätten, sporadisch auftretende Schwindel, Nackenschmerzen sowie Schmerzen im gesamten Brustkorbbereich auf den Unfall und dessen seelische Verarbeitung zurückgehen. Allerdings hat der Sachverständige Dr. H erläutert, die unfallbedingte Symptomatik sei zeitlich auf etwa ein Jahr zu begrenzen. Längerfristige und schon gar nicht anhaltende Beschwerden seien durch den Unfall nicht ausgelöst worden (S. 16 des Gutachtens).
Diese psychische Ursachenkette hat das Landgericht übergangen und - zu Unrecht - aus der Nicht-Beweisbarkeit einer Brustkorbquetschung abgeleitet, die übrigen behaupteten Beschwerden könnten nicht unfallbedingt sein (S. 8 der Entscheidungsgründe).
6) Die Beschwerden der Klägerin stellen auch keine unverhältnismäßige Reaktion auf eine Bagatellverletzung dar. Die Situation im vorliegenden Fall ist insoweit nicht allein nach dem eher geringen Kontakt der Klägerin mit dem Polizeiwagen zu beurteilen, sondern auch nach der für die Klägerin spürbaren Gefährlichkeit der Lage. Diese war beträchtlich. Ein völliges Missverhältnis ihrer seelischen Reaktion auf den Unfall ist daher nicht feststellbar. Der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise seelisch vorgeschädigt war, entlastet den Schädiger nicht (vgl. oben zu 4).
7) Ein unfallursächliches Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls, das der Beklagte erstinstanzlich behauptet und auf das er sich in der Berufungserwiderung erneut bezogen hat, kann der Senat nicht erkennen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin dadurch, dass sie ihr Fahrzeug in einer Engstelle angehalten, gegen ihre Pflichten aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verstoßen hat. Ein mögliches Verschulden der Klägerin hierdurch tritt jedoch vollständig hinter das Verschulden des Zeugen G zurück, der ohne Not in die Engstelle hineingefahren ist, in der sich - für ihn sichtbar - die Klägerin aufhielt; er hat mit ihr während des Vorgangs sogar aus dem Fahrzeug heraus gesprochen.
Kein Verschulden liegt darin, dass die Klägerin versucht hat, zu ihrem Fahrzeug zu gelangen, um wegzufahren - dies war vielmehr angesichts des herannahenden Polizeifahrzeuges ein sinnvolles und gebotenes Verhalten. Mit der Weiterfahrt des Polizeifahrzeuges trotz ihrer Anwesenheit musste sie nicht rechnen.
8) Unter Berücksichtigung der seelischen Prädisposition der Klägerin, die der Sachverständige schon durch zeitliche Begrenzung der Unfallfolgen berücksichtigt hat, der Dauer und der Intensität der Beschwerden, aber auch unter Einbeziehung des langen Zeitraums, während dessen die Klägerin um das Schmerzensgeld kämpfen musste und sich hierfür weiteren Begutachtungen unterziehen musste, hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- EUR für angemessen. Bei der Bemessung der Höhe ist neben den Unfallfolgen auch zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung des Anspruchs für die Klägerin ungewöhnlich belastend war. Der Sachverständige Dr. H hat in diesem Zusammenhang von "Tragik" gesprochen und formuliert, es sei sicher sinnvoll, wegen der Folgen für die Klägerin den Prozess möglichst bald zu beenden (S. 14 des Gutachtens). Auch die Genugtuungsfunktion (vgl. dazu BGH, VersR 96, 382) ist aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Polizeibeamten G nicht zu vernachlässigen (vgl. ebenso AG Tiergarten, a.a.O., vorletzte Seite des Strafurteils). Die Klägerin hat sich regelrecht von der Staatsmacht „an die Wand gedrückt" gefühlt."