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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss vom 08.12.2003 - 2 K 1918/03 - Keine Löschung von Punkten beim Entzug nur einer Fahrerlaubnis

VG Sigmaringen v. 08.12.2003: Keine Löschung von Punkten beim Entzug nur einer Fahrerlaubnis von mehreren


Das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschluss vom 08.12.2003 - 2 K 1918/03) hat entschieden:
  1. Der Entzug nur einer von mehreren Fahrerlaubnisklassen führt nicht um Erlöschen der Punkte

  2. Ein Erlöschen der Punkte findet nicht statt, wenn eine Entziehungsverfügung nach einer positiven MPU und Teilnahme an einem Aufbauseminar im Widerspruchsverfahren zurückgenommen wird.

Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 2 bis 5.

Der Antragsteller ist Berufskraftfahrer. Nach zwei Verurteilungen wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen durch das Amtsgericht E. am 19.05.1998 und durch das Amtsgericht B.W. am 07.07.1999 wurde er vom Landratsamt Ravensburg - Fahrerlaubnisbehörde - am 03.01.2000 verwarnt und auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars hingewiesen, da durch die Straftaten im Verkehrszentralregister insgesamt 10 Punkte verzeichnet waren.

Am 26.05.2000 wurde er aufgefordert, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, da Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Als er das Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, wurde ihm mit Bescheid vom 05.09.2000 die Fahrerlaubnis der Klasse 2 entzogen. Die Fahrerlaubnis der Klassen 3 bis 5 wurde hiervon ausgenommen.

Auf den Widerspruch des Antragstellers hob das Landratsamt mit Bescheid vom 11.01.2001 die Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klasse 2 wieder auf, nachdem er ein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht sowie an einem Nachschulungskurs teilgenommen hatte.

Als ein Punktestand von 14 Punkten erreicht war, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, das der Antragsteller im Dezember 2002 absolvierte.

Am 09.01.2003 wurde er vom Landratsamt auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eine verkehrspsychologische Beratung 2 Punkte abzubauen. Am 21.08.2003 wurde der Antragsteller erneut verwarnt und auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen, da nunmehr 17 Punkte zu verzeichnen gewesen seien. Am 10.10.2003 wurde er zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört, da ein Punktestand von 18 Punkten erreicht gewesen sei.

Mit Bescheid vom 23.10.2003 verfügte das Landratsamts Ravensburg die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 2 bis 5. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes 18 Punkte erreicht seien. Dabei wurden folgende Eintragungen und Punkteabstufungen berücksichtigt:
  • Verurteilung durch das Amtsgericht E. vom 19.05.1998 wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in drei Fällen (5 Punkte)

  • Verurteilung durch das Amtsgericht B.W. vom 07.07.1999 wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 48 Fällen (5 Punkte)

  • Bußgeldbescheid des Landratsamts R. vom 01.02.2000 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h (1 Punkt)

  • Bußgeldbescheid der Stadt R. vom 15.02.2000, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h (1 Punkt)

  • Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldstelle V. vom 02.05.2002 wegen Wendens mit dem LKW und Anhänger und Schädigung eines anderen (2 Punkte)

  • Bußgeldbescheid des Landratsamts S.H. vom 05.05.2003 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h (3 Punkte)

  • Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 05.08.2003 wegen Missachtung des Überholverbots für LKW (1 Punkt)
Der Antragsteller hat hiergegen am 29.10.2003 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Sigmaringen vorläufigem Rechtsschutz beantragt.

Er macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Unrecht einen Stand von 18 Punkten angenommen. Da ihm bereits im September 2001 einmal die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, müssten alle Punkte für Verkehrsverstöße, die er vor dieser Entziehung begangen habe, gelöscht werden. Dies betreffe die Verurteilungen vom 09.05.1998 und 07.07.1999 sowie die Bußgeldbescheide vom 01.02.2000 und vom 15.02.2000 mit insgesamt 12 Punkten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zwar wieder aufgehoben worden, aber erst, nachdem er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung unterzogen und an einer Nachschulung teilgenommen habe. Damit habe er nachgewiesen, dass er charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Lage sei. Deshalb müsse auch in seinem Fall die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Anwendung kommen und er die Möglichkeit erhalten, einen von Punkten unbelasteten Neuanfang zu machen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zu Recht erfolgt. Die Bewertung der registrierten Verkehrsverstöße des Antragstellers mit 18 Punkten sei korrekt. Die Punkte seien nicht als gelöscht zu betrachten, weil dem Antragsteller seinerzeit die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 belassen worden sei. Auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 2 sei nicht endgültig entzogen und später neu erteilt, sondern die Entziehung im Widerspruchsverfahren wieder aufgehoben worden. Das Führerscheindokument des Antragstellers sei nicht, wie bei einer endgültigen Entziehung oder der gleichgestellten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB, dem Einzug durch die Behörde unterworfen gewesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Weil der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtmäßig.

a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Als ungeeignet gilt nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG auch derjenige, der aufgrund der Eintragungen im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes einen Punktestand von 18 Punkten erreicht hat. Die anhand der Punkte erwiesene Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis; der Behörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.

aa) Der Antragsteller hat aufgrund der im Bescheid des Landratsamts vom 23.10.2003 genannten Straftaten und Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften 18 Punkte erreicht. Die Behörde ist an die rechtskräftige Feststellung der Verstöße durch gerichtliche Urteile und Bußgeldbescheide gebunden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG).

Rechtsfehler bei der Bewertung und Abstufung der einzelnen Verstöße sind hier nicht erkennbar. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar im Dezember 2002 führt beim Antragsteller nicht zu einem Abzug von Punkten, da zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 13 Punkte angefallen waren (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG). Die vom Landratsamt mit Schreiben vom 09.01.2003 und erneut am 21.08.2003 angebotene Möglichkeit, durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zwei Punkte abzubauen, hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Bei der Addition der einzelnen Punkte ergibt sich eine Summe von 18 und nicht etwa nur von 6 Punkten, wie der Antragsteller meint.

bb) Die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 durch das Landratsamt vom 05.09.2000 hat nicht zur Folge, dass die Punkte zu löschen sind, die auf Verurteilungen des Antragstellers vom 19.05.1998 und vom 07.07.1999 wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (jeweils 5 Punkte) und auf Bußgeldbescheide vom 01.02.2000 und vom 15.02.2000 aufgrund Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (jeweils 1 Punkt) zurückgehen.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG werden Punkte nur dann gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis nach den entsprechenden Zuwiderhandlungen entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet wird. Der damit verbundene, von Punkten unbelastete Neubeginn kommt nur zum Tragen, wenn die Fahrerlaubnis endgültig entzogen worden und nach Ablauf der Wartefrist von mindestens sechs Monaten (vgl. § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG) neu erteilt worden ist. Der gleichgestellte Fall des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist ebenfalls mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten verbunden, die es rechtfertigt, die Punkte zu löschen. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt vom 05.09.2000 war auf die frühere Fahrerlaubnisklasse 2 beschränkt. Die Fahrerlaubnis der früheren Klassen 3 bis 5 ist dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt entzogen worden, so dass eine Löschung der Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG insoweit nicht greifen könnte. Da die Punkte im Verkehrszentralregister aber nicht nach Fahrerlaubnisklassen getrennt geführt werden, ist eine Löschung schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Auch die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 ist dem Antragsteller nicht endgültig entzogen und nach Ablauf der Wartefrist von mindestens sechs Monaten neu erteilt worden, wie § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG es voraussetzt. Die Entziehungsverfügung vom 05.09.2000 ist vom Landratsamt wieder aufgehoben worden, nachdem der Antragsteller im Widerspruchsverfahren das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten und einen Schulungsnachweis erbracht hatte.

Die Löschung der Punkte kann auch nicht mit einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG begründet werden, da der vorliegende Sachverhalt nicht mit der endgültigen Entziehung und einer späteren Neuerteilung vergleichbar ist. Der Antragsteller hat zwar unstreitig damals seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten und eine Nachschulung belegt. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wäre aber auch bei Vorlage eines solchen Gutachtens nicht vor Ablauf von sechs Monaten möglich gewesen (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Eine vergleichbare Wartefrist ist beim Antragsteller nicht erfüllt, da zwischen der sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt am 05.09.2000 und der Aufhebung der Entziehung im Widerspruchsverfahren am 11.01.2001 nur etwa vier Monate liegen. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes 1996 ist nicht ersichtlich, dass die Löschung von Punkten über die in § 4 Absatz 2 Satz 3 genannten Fälle hinaus auch dann greifen sollte, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder aufgehoben wird, nachdem bestehende Eignungszweifel ausgeräumt sind. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BR-Drucks. 821/96, S. 52, 71ff, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 1b) heißt es dazu:
"Absatz 2 Satz 3 erfasst die Fälle, in denen die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen wurde, also insbesondere die Entziehung wegen Erreichens von 18 Punkten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 des Strafgesetzbuches. (...) Zur Löschung der Punkte kommt es nur im Fall der Entziehung, nicht jedoch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis. Hier bleibt das Punktekonto (bis zur Tilgung der zugrundeliegenden Eintragungen) weiterhin bestehen."
Damit kommt eine Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG hier nicht in Betracht und es bleibt bei einem Stand von 18 Punkten, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zwingend ist. ..."



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