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BGH Urteil vom 06.10.1981 - VI ZR 296/79 - Kein Vorfahrtrecht für Radfahrer, der in Einbahnstraße in falscher Richtung fährt
BGH v. 06.10.1981: Kein Vorfahrtrecht für Radfahrer, der in Einbahnstraße in falscher Richtung fährt
Der BGH (Urteil vom 06.10.1981 - VI ZR 296/79) hat entschieden:
- Radwege, die als Sonderwege Einbahnstraßen zugeordnet sind, dürfen vorbehaltlich anderweiter ausdrücklicher Regelung (Zeichen 237) nur in der vorgeschriebenen Richtung der Einbahnstraße benutzt werden.
- Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmer keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straße ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen.
Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Die Meinung, des Berufungsgerichts, für den Kläger habe ein Vorfahrtrecht bestanden, kann nicht gebilligt werden. Zwar findet sich in verschiedenen Erläuterungswerken und in verkehrsrechtlichen Entscheidungen (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., Rdn. 30 zu § 8 StVO und die dort genannten Hinweise, insbesondere OLG Hamm, VRS 6, 159, 160) der Grundsatz, dass verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten dessen Vorfahrt nicht beseitigt. Diese Auffassung mag zutreffen für Fälle, in denen der Berechtigte eine für ihn, jedoch nicht allgemein, gesperrte Straße (z.B. Anliegerverkehr) benutzt oder sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Kreuzung oder Einmündung nähert; sie bedarf aber der Einschränkung dahin, dass demjenigen eine Vorfahrt nicht zusteht, der auf einer Straße fährt, die deutlich erkennbar für jeglichen Fahrverkehr gesperrt ist oder, wie das bei Einbahnstraßen der Fall ist, in der befahrenen Richtung nicht dem Verkehr zur Verfügung steht (so auch Ries, DAR 1967, 179 ff; Mühlhaus, DAR 1972, 29 ff und schon DAR 1969, 1 ff). Ein Recht zur Vorfahrt ist dann begrifflich ausgeschlossen, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangelt. Die beiden Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. September 1958 (VI ZR 244/57 = VersR 1958, 781) und vom 7. Januar 1966 (VI ZR 164/64 = VersR 1966, 294) stehen dem nicht entgegen, weil die beiden dort streitgegenständlichen Fälle nicht das Befahren einer Einbahnstraße in der gesperrten Richtung betreffen.
2. Zutreffend ist die Meinung des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht befugt war, den Radweg entgegen der Einbahnrichtung des Rh Rings zu benutzen. Das folgt aus § 41 Abs. 2 Nr. 2 Zeichen 220 StVO. Der Radweg, den der Kläger befuhr, war als Sonderweg erkennbar dem Rh Ring zugeordnet und daher jedenfalls zum Unfallzeitpunkt dazu bestimmt, von Radfahrern, die sich im Zuge dieser Verkehrsstraße bewegten, benutzt zu werden. Für ihn galt in gleicher Weise die Einbahnregelung (Jagusch, aaO, Rdn. 67 zu § 2 StVO; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 Nr. 2 Zeichen 220 StVO; OLG Hamburg VRS 47, 453). Dass die entgegengesetzte Richtung für die befugten Benutzer des Radweges durch besondere Verkehrszeichen - etwa durch Zeichen 237 des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO - schon zum Unfallzeitpunkt freigegeben war, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, wurde im übrigen auch vom Kläger nicht behauptet.
Zwar finden sich im Schrifttum (z.B. Menken, DAR 1980, 65 ff) und in einigen Erläuterungswerken (Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 zu § 2 StVO a.F.; Jagusch aaO; a.A. aber Mühlhaus, Straßenverkehrsordnung, 8. Aufl., Anm. 8 b zu § 2 StVO a.F.) auch Stimmen, die die Benutzung von links neben Straßen verlaufenden Radwegen gestatten und zum Teil sogar als zwingend geboten ansehen, selbst wenn ein Zeichen nach Bild 237 fehlt. Im Streitfall kommt es jedoch auf eine Entscheidung darüber, ob dieser Auffassung für die hier maßgebliche frühere Fassung der Straßenverkehrsordnung gefolgt werden kann, nicht an. Der vom Kläger befahrene Radweg stellte sich nämlich wegen seiner Zuordnung zur Einbahnstraße Rh-Ring für keinen denkbaren Verkehrsteilnehmer als links verlaufender Radweg dar, denn der Rh Ring war nur in einer Richtung dem Verkehr eröffnet. Das Oberlandesgericht Hamburg (aaO) weist zu Recht darauf hin, dass der Beachtung der Einbahnstraßenregelung als einer "einfachen und für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbaren Verkehrsregel" im Interesse der Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt. Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass der reibungslose Ablauf des Straßenverkehrs, dem letztlich die Möglichkeit der Einrichtung der Einbahnstraßen dient, erheblich beeinträchtigt würde, wollte man der Auffassung des Klägers folgen und damit die Einbahnregelung mit Unsicherheiten belasten. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Verkehrsbedürfnis dafür bestehen kann, einen einer Einbahnstraße zugeordneten Radweg für den Verkehr in beiden Richtungen zu eröffnen. Dann aber muss dies, wie das hier nach dem Unfall geschehen ist, den Benutzern des Radwegs, und natürlich auch den Benutzern der den Radweg kreuzenden Straßen, durch entsprechende Beschilderung deutlich gemacht werden.
3. Die vom Berufungsgericht getroffene Abwägung hat im Ergebnis Bestand.
a) Den Erstbeklagten trifft zwar, wie dargelegt, nicht der Vorwurf einer Vorfahrtverletzung. Gleichwohl bleibt er nicht nur durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sondern auch durch ein leichtes Verschulden deshalb belastet, weil er es unterlassen hat, vorsorglich auch auf solche Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in unzulässiger Richtung benutzten. Zwar vermag sich der Senat nicht der Meinung des Berufungsgerichts anzuschließen, dass der in eine Einbahnstraße Einbiegende oder sie Kreuzende grundsätzlich nach beiden Richtungen Ausschau zu halten habe. Diese zusätzliche Vorsichtsmaßnahme kann aber durch besondere Umstände zur Pflicht werden. Ein solcher besonderer Umstand besteht sowohl nach der im Unfallzeitpunkt geltenden als auch nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage schon darin, dass es sich bei der der Einbahnregelung unterliegenden Trasse um einen Radweg handelte, denn die seit längerer Zeit zu beobachtende vermehrte Disziplinlosigkeit von Fahrrad- und Mopedfahrern darf ein Kraftfahrer nicht außer Betracht lassen.
b) Gleichwohl überwiegt der in Betracht zu ziehende eigene Schadensbeitrag des Klägers bei weitem.
Zugunsten des Klägers ist zwar zu unterstellen, dass die missbräuchliche Benutzung des Radwegs in der Gegenrichtung allgemein üblich gewesen (was der Erstbeklagte als Ortsfremder nicht wissen musste) und dass sie auch von der Polizei nicht nur nicht gerügt sondern sogar bei ausnahmsweiser Verkehrsregelung durch Beamte eindeutig gebilligt worden sei; denn das Berufungsgericht ist den dahingehenden Beweisanträgen des Klägers nicht nachgegangen. Ein solcher Sachverhalt könnte allerdings das Verschulden des Klägers in Frage stellen. Selbst aber wenn es ganz entfiele (was indessen nicht i.S. des § 17 StVG feststellbar wäre), dann bliebe der objektiv schwere Verstoß des Klägers gegen die Einbahnregelung, die er sich jedenfalls nach § 7 StVG anrechnen lassen muss. Ein wirklich sorgfältiger Mopedfahrer hätte die missbräuchliche Benutzung des Radwegs trotz polizeilicher Duldung vermieden.
Diese objektiv schwere Verkehrswidrigkeit belastet den Kläger so schwer, dass der Vorwurf gegen den Erstbeklagten, mit ihr nicht gerechnet zu haben, weit zurücktritt. Damit bestehen gegen die Abwägung, die den Erstbeklagten nur mit einem Viertel des Schadens belastet, im Ergebnis keine Bedenken. ..."