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OLG Düsseldorf Urteil vom 11.05.2005 - I-1 U 158/03 - Zu einem Radfahrerunfall im Zusammenhang mit der geöffneten Seitentür und zum Seitenabstand von Radfahrern zur Fahrbahn und zum Gehweg

OLG Düsseldorf v. 11.05.2005: Zu einem Radfahrerunfall im Zusammenhang mit der geöffneten Seitentür eines Lieferwagens, zum fehlenden Anscheinsbeweis in diesem Fall und zum erforderlichen Seitenabstand von Radfahrern zur Fahrbahn und zum Gehweg


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.05.2005 - I-1 U 158/03) hat entschieden:
  1. Bei einem Radfahrerunfall im Zusammenhang mit Be- oder Entladevorgängen durch die geöffnete Seitentür eines Lieferwagens spricht kein Anscheinsbeweis für ein unsorgsames Türöffnen.

  2. Mit dem Öffnen der seitlichen Schiebetür eines Nutzfahrzeuges oder mit der Beibehaltung des Öffnungszustandes ist in der Regel nicht das Gefährdungspotential verbunden, dem durch die strenge Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO begegnet werden soll.

  3. In einer gleichzeitig als "Fahrradstraße" (Zeichen 220 zu § 41 StVO mit Zusatzschild) gekennzeichneten Einbahnstraße darf auch am linken Fahrbahnrand geparkt werden.

  4. Zu geparkten Fahrzeugen ist auch von Radfahrern ein situationsabhängiger Abstand einzuhalten, der in der Regel etwa 1 m beträgt. Nur bei beengten Verhältnissen kann der Abstand auch geringer ausfallen. Der Mindestabstand, den der fließende Verkehr einhalten muss, richtet sich nach den Umständen des Falles. Mit einem leichten Öffnen der Tür eines haltenden Fahrzeuges ist zu rechnen (OLG Hamm OLGR 1992, 181). Dabei ist ein Abstand von 0,5 m zu knapp bemessen ( OLG Hamm a.a.O. mit Hinweis auf KG VR 1986, 1123 , 1124).

  5. Hält ein Radfahrer von einem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 cm bis 80 cm ein, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Urteil vom 26. April 1957, Aktenzeichen: VI ZR 66,56).

Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Zum Sachverhalt: Der Klage liegt ein Unfallereignis zugrunde, welches sich am 27. Mai 1999 gegen 16.20 Uhr in K auf der S.straße in Höhe des Hauses Nr. ... zwischen dem sich auf einem Fahrrad nähernden Kläger und dem Beklagten zu 2. ereignet hat, der in einen am Straßenrand abgestellten VW-Bus Umzugsgegenstände verbrachte. Die Fahrzeughalterin und Versicherungsnehmerin, Frau S., hatte den Wagen, der bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, dem Beklagten zu 2. zum Beladen zur Verfügung gestellt.

Dieser belud den VW-Bus, indem er Möbelstücke aus dem Haus Nr. ... trug, die Straße überquerte und die Gegenstände durch eine der Straße zugewandte seitliche Schiebetür in den Wagen verbrachte. Gleichzeitig näherte sich ihm von rechts der Kläger, der die Steinstraße als eine sogenannte Fahrradstraße nutzte, die für den Fahrradverkehr in beide Richtungen, für den Pkw-Verkehr aber nur in eine Richtung, freigegeben ist.

Als der Kläger die Höhe des Hauses Nr. ... erreicht hatte, war der Beklagte zu 2. gerade damit beschäftigt, einen Umzugsgegenstand in dem VW-Bus zu verstauen.

Infolge eines im einzelnen streitigen Unfallgeschehens stürzte der Kläger von seinem Fahrrad und zog sich schwere Verletzungen zu.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2. sei anlässlich des Beladevorganges in den VW-Bus hineingestiegen. Anschließend sei er rückwärts durch die seitliche Schiebetür auf die Fahrbahn gestiegen, habe nach links geschaut und sei sodann von ihm, dem Kläger, erfasst worden.

Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 2. sei während des Beladevorgangs neben dem VW-Bus stehen geblieben, da der Bus schon fast voll beladen gewesen sei. Dort habe er eine längere Zeit verweilt, um das Möbelstück sorgfältig zu verstauen. Dazu habe er sich mit dem Oberkörper leicht in den Wagen hineingebeugt und sich anschließend wieder aufgerichtet. In diesem Moment habe der Beklagte zu 2. den Sturz des Klägers gehört, zu einem körperlichen Kontakt sei es jedoch nicht gekommen. Unfallursache sei vielmehr gewesen, dass der Kläger während der Fahrt auf seinem Fahrrad mit seinem Handy telefoniert und deshalb unaufmerksam gewesen sei. Zumindest habe der Kläger das Handy in der Hand gehalten und nicht auf die Straße geachtet. Er habe im übrigen auch mit einem viel zu geringen Abstand zu den seitlich geparkten Pkw die Straße befahren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch der Senat ist der Ansicht, dass der Verschuldensanteil des Klägers hinsichtlich der Herbeiführung des streitgegenständlichen Schadensereignisses so sehr überwiegt, dass demgegenüber bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände die Betriebsgefahr, die von dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten VW-Bus ausging, nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht fällt. In Bezug auf den Beklagten zu 2. lässt sich nicht feststellen, dass dieser durch ein fahrlässiges Fehlverhalten den Sturz des Klägers mit dem Fahrrad schuldhaft herbeigeführt hat.

Der Kläger macht einerseits mit seiner Berufung zu Recht geltend, dass die Aussage des Zeugen K. besonders kritisch zu würdigen ist. Eine solch kritische Würdigung rechtfertigt indes nicht im Gegenschluss die Feststellung der Richtigkeit der klägerischen Unfallschilderung. Unabhängig von der Zeugenaussage ergibt sich aus dem eigenen Prozessvortrag des Klägers, dass er selbst schuldhaft das Kollisionsereignis durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu dem VW-Bus herbeigeführt hat, welcher in einer für ihn erkennbaren Weise am rechten Straßenrand beladen wurde.

Zu Gunsten des Klägers streitet kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Beklagte zu 2. im Zusammenhang mit dem Beladen oder Verlassen des Fahrzeuges fahrlässig gegen § 14 StVO verstoßen hat. ...

II. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1) Wie der Senat bereits in seinem aufhebenden Urteil vom 16. Dezember 2002 ausgeführt hat (Bl. 15/16 UA; Bl. 176, 176 R d.A.) hat sich das fragliche Geschehen bei dem Betrieb des VW-Busses im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG und bei dessen Gebrauch gem. §§ 3 PflVG , 10 AKB ereignet. Diese Feststellung ziehen die Beklagten nicht mehr in Zweifel.

2) Darüber hinaus lag kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vor.

a) Der Kläger hat bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht angegeben, er habe von weitem gesehen, wie der Beklagte zu 2. mit einem größeren Gegenstand die Straße überquert habe und zu dem Bus hingegangen sei (Bl. 214 d.A.). Hätte der Beklagte zu 2. unter Berücksichtigung aller potentiellen Gefahrenmomente größtmögliche Sorgfalt und Umsicht walten lassen, hätte er den auf einem Fahrrad herannahenden Kläger bemerken und das Schadensereignis allein schon dadurch vermeiden können, dass er seinen Körper so lange nicht aus dem Innenraum des VW-Busses heraus bewegte, wie der Kläger noch nicht mit seinem Fahrrad vorbei gefahren war.

b) Entgegen der durch ihn in seiner Berufungsbegründung vertretenen Ansicht rechtfertigt dies jedoch nicht die Annahme eines unfallursächlichen Mitverschuldens des Beklagten zu 2. Denn er durfte im Hinblick darauf, dass der Vorgang des Beladens des mit geöffneter seitlicher Schiebetür am Straßenrand abgestellten VW-Busses für den Kläger zumindest erkennbar war, darauf vertrauen, dass dieser den nach den Umständen erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem Fahrzeug einhielt. Bei Wahrung dieses Abstandes hätte der Beklagte zu 2. mit seinem Körper den Laderaum des Fahrzeuges vollständig verlassen können, ohne in eine kritische Begegnungssituation mit dem sich ihm seitlich auf dem Fahrrad nähernden Kläger zu geraten.

3a) Gem. § 14 Abs. 1 StVO muss sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Unfälle durch unvorsichtiges Türöffnen sind häufig, aber nahezu immer vermeidbar (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVO, Rdnr. 5 mit Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 14 StVO). Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2. unstreitig anlässlich der Beladung des VW-Busses keine Fahrzeugtür geöffnet hat, welche - wie etwa die Tür eines Personenkraftwagens - in den Fahrweg der Steinstraße hinein ragte. Denn der Beladevorgang erfolgte durch eine der Straße zugewandte geöffnete seitliche Schiebetür des Fahrzeuges auf der Beifahrerseite (vgl. den Tatbestand des angefochtenen Urteils, Bl. 2 UA; Bl. 240 d.A. sowie die polizeiliche Unfallskizze Bl. 14 Beiakte). Mit dem Öffnen der seitlichen Schiebetür eines Nutzfahrzeuges oder mit der Beibehaltung des Öffnungszustandes ist in der Regel indes nicht das Gefährdungspotential verbunden, dem durch die strenge Sorgfaltsanforderung des § 14 Abs. 1 StVO begegnet werden soll.

b) Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden ( OLG Hamm DAR 2000, 64 = NZV 2000, 209 ). Diese Entscheidung betrifft jedoch den Fall einer unachtsamen Öffnung der Beifahrertür durch den Insassen eines Personenkraftwagens. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört grundsätzlich auch das Herausnehmen von auf dem Rücksitz abgelegten Gegenständen noch zum Aussteigevorgang, innerhalb dessen äußerste Sorgfalt aufzubringen ist (Senat, Urteil vom 28. Dezember 1994, Aktenzeichen: 1 U 241/93 , veröffentlicht in OLGR 1995, 38). Jedoch hatte auch diese Entscheidung einen Entladevorgang zum Gegenstand, bei welchem die linke Hecktür eines PKW geöffnet war. Eine solche Ausgangssituation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

4) Der Kläger dringt nicht mit seinem Vorbringen durch, der Beklagte zu 2. habe in grob fahrlässiger Weise den Beladevorgang von der Fahrbahnseite aus vorgenommen, wo er mit fließendem Verkehr, insbesondere mit vorbeifahrenden Radfahrern, habe rechnen müssen (Bl. 293 d.A.).

a) Ein VW-Bus der in Rede stehenden Art hat - wie senatsbekannt ist - eine Schiebetüröffnung gewöhnlich auf der Beifahrerseite. Wird ein solches Fahrzeug in Fahrtrichtung ordnungsgemäß (§ 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 a) StVO) im Bereich des rechten Straßenrands abgestellt und durch die geöffnete Schiebetür beladen, so ist durch diesen Vorgang eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen.

b) Hingegen war im vorliegenden Fall der VW-Bus in einer gleichzeitig als "Fahrradstraße" (Zeichen 220 zu § 41 StVO mit Zusatzschild) gekennzeichneten Einbahnstraße geparkt. In einer solchen Straße darf auch am linken Fahrbahnrand geparkt werden (Hentschel a.a.O., § 12 StVO, Rdnr. 58 b)). Dem Vorbringen des Klägers zufolge war zum Unfallzeitpunkt die Steinstraße beidseitig zugeparkt (Bl. 224, 225 d.A.). Damit hatte der Beklagte zu 2. keine Möglichkeit, den VW-Bus an den - entgegen der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechten Fahrbahnrand zu versetzen. Um die hinter der Fahrgastzelle gelegene Ladefläche des VW-Busses vollständig für den Möbeltransport ausnutzen zu können, musste der Beklagte zu 2. zwangsläufig die auf der Beifahrerseite gelegene Schiebetüröffnung in Anspruch nehmen und auf dem Weg dorthin mit den Möbelstücken die Steinstraße überqueren. Ein irgendwie gearteter Fahrlässigkeitsvorwurf lässt sich mit diesem Vorgang nicht in Verbindung bringen. Insbesondere war es dem Beklagten zu 2. nicht zuzumuten, den Versuch einer Beladung des Fahrzeuges von der vorderen linken Fahrertür aus vorzunehmen. Selbst wenn dies mangels einer Trennwand zwischen Fahrgastzelle und hinterem Laderaum möglich gewesen wäre, hätte das Einbringen größerer Gegenstände - wie etwa eines Korbstuhls - erhebliche, möglicherweise nicht zu überwindende, Schwierigkeiten mit sich gebracht.

5) Damit kommt als Anknüpfungspunkt für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2. nur sein Verhalten anlässlich der Beendigung des Beladevorgangs in Betracht, als er im Begriffe war, mit seinem Körper den Laderaum zur Fahrbahn der Steinstraße hin zu verlassen. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 2. lässt sich jedoch auch für diese letzte Phase des Geschehens vor dem Unfallereignis nicht feststellen.

a) Der Beklagte zu 2. hat bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht im Termin am 15. Juni 2003 angegeben, er habe sich bei der Beladung nicht in den Bus hinein begeben, sondern sich "relativ weit vorgebeugt", wobei er einen Fuß auf die "Ladekante vorne" gestellt habe, während "der andere Fuß auf der Straße" gestanden habe. Aus dieser Position heraus habe er sich nach dem Einladen des Stuhles aufgerichtet und in dem Moment habe er den Kläger auf seinem Fahrrad wahrgenommen (Bl. 214, 215 d.A.). Er habe dann "noch nach ihm gegriffen und das Fahrrad noch am Lenker erwischt". Der Kläger sei dann "zur Seite umgekippt" (Bl. 215 d.A.).

b) Unterstellt man die Richtigkeit dieser Schilderung, ist kein Verstoß des Beklagten zu 2. gegen die Bestimmung des § 1 StVO oder gegen ein sonstiges Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ersichtlich. Denn der Beklagte zu 2. hat sich danach nicht im Zuge des Verlassens des Laderaumes des VW-Busses von dem Fahrzeug weg bewegt. Vielmehr blieb die Beinstellung im Moment des Schadensereignisses unverändert, die er schon bei dem Beladevorgang eingenommen hatte. Blieb nun aber ein Fuß auf der Straße und der andere auf der Ladekante des Busses, kann mit dem Aufrichten des Oberkörpers des Beklagten zu 2. im Moment der Annäherung des Klägers keine nennenswerte Verengung der Fahrbahnbreite verbunden gewesen sein, die ihm auf der Steinstraße zur Verfügung stand. Dies gilt selbst für den Fall, dass seinem Berufungsvorbringen gemäß die ihm verbliebene Durchfahrtbreite 2,94 m betragen haben sollte (Bl. 269 d.A.).

c) Die Darstellung des Beklagten zu 2., er habe nach dem Fahrrad "gegriffen" und dieses "noch am Lenker erwischt", lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger erst infolge dieses Vorganges das Gleichgewicht verloren hat und gestürzt ist. Dem steht sein eigenes Vorbringen entgegen, der Beklagte zu 2. habe zur Vermeidung des Sturzes noch versucht, ihn als Radfahrer festzuhalten, was allerdings nicht gelungen sei (Bl. 159 d.A.). In Übereinstimmung damit steht die schriftliche Schilderung des Zeugen K. vom 6. Juni 1999 zu dem Aktenzeichen 14 Js 694/99 StA Krefeld (Bl. 10, 11 Beiakte). Der gezielte Zugriff des Beklagten zu 2. war somit nicht der Auslöser des Sturzes, sondern er sollte dessen Verhinderung dienen.

d) Soweit der Beklagte zu 2. bei seiner Befragung angegeben hat, er habe im Zeitpunkt seines Aufrichtens "nach links geschaut", weil wegen der Einbahnstraßenregelung "nur von dort Verkehr kommen konnte" (Bl. 215 d.A.), wird zwar deutlich, dass er nicht an die Ausgestaltung der Steinstraße als "Fahrradstraße" gedacht hat.

aa) Dies rechtfertigt indes nicht die Feststellung eines unfallursächlichen Fehlverhaltens gegenüber dem Kläger. Da der Beklagte zu 2. - folgt man seiner Darstellung - die bei dem Beladevorgang eingenommene und durch einen höhenmäßigen Versatz der Füße gekennzeichnete Standposition in der Schiebetüröffnung auch nach dem Absetzen des transportierten Stuhles nicht verändert hatte, war aus den dargelegten Gründen mit seiner Körperhaltung keine nennenswerte Verengung der dem Kläger zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite verbunden. Folglich war es für den Beklagten zu 2. in dieser Ausgangsposition auch nicht zwingend geboten, sich durch einen Blick in die Fahrtrichtung des Klägers zu vergewissern, ob von dort Fahrradverkehr nahte.

bb) Vielmehr durfte der Beklagte zu 2. darauf vertrauen, dass gegen die Einbahnstraßenrichtung sich bewegende Fahrradfahrer zu dem rechtsseitig abgestellten VW-Bus und zu seinem unmittelbar in der Schiebetüröffnung positionierten Körper in Beachtung der Verpflichtung aus § 1 StVO einen hinreichenden Sicherheitsabstand einhielten, der eine problemlose Vorbeifahrt ermöglichte. Dies gilt in Bezug auf den Kläger umso mehr aufgrund der Tatsache, dass er schon von weitem gesehen hatte, dass der Beklagte zu 2. mit einem größeren Gegenstand die Steinstraße überquert hatte, den er in den Bus verbrachte (Bl. 214 d.A.). Träfe die Schilderung des Beklagten zu 2. zu, wäre wegen seiner Körperhaltung in der Schiebetüröffnung des Fahrzeuges auch ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass er sich im Zuge des Beladevorganges noch nicht von dem Fahrzeug gelöst hatte. Zwar hatte nach § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO der Kläger als Teilnehmer des fließenden Verkehrs Vorrang gegenüber einem querungswilligen Fußgänger. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger den Sicherheitsabstand so zu bemessen hatte, dass er problemlos an einem rechtsseitig vor einem parkenden Fahrzeug positionierten Passanten vorbei fahren konnte. Unter normalen Verhältnissen darf ein Verkehrsteilnehmer das korrekte Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers erwarten (Hentschel a.a.O., § 2 StVO, Rdnr. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen).

(es folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung ...)


7) Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt die Feststellung, dass er seinen Sturz wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes selbst verschuldet hat.

Er behauptet, der Beklagte zu 2. sei bei einer Körpergröße von über 1,80 m bei dem Verlassen des VW-Busses nach dem Beladevorgang wenigstens 60 cm zurück getreten. Da er, der Kläger, genau in diesem Moment an dem Beklagten zu 2. vorbei gefahren sei, sei eine Berührung der beiden Personen für ihn nicht mehr zu verhindern gewesen (Bl. 270 d.A.). Bei diesem Sachverhalt ist dem Kläger der Vorwurf zu machen, unter Verstoß gegen § 1 StVO nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem parkenden VW-Bus mit der geöffneten Schiebetür eingehalten zu haben. Allein schon aus diesem Grund bedarf es nicht der Einholung des Sachverständigengutachtens, welches der Kläger zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens beantragt.

a) Einerseits müssen Fahrzeugführer bei der Straßenbenutzung möglichst weit rechts fahren ( § 2 Abs. 2 StVO ). Jedoch ist ein Sicherheitsabstand nach rechts je nach den örtlichen Verhältnissen und der eingehaltenen Geschwindigkeit erforderlich. Auch zu geparkten Fahrzeugen ist ein situationsabhängiger Abstand einzuhalten, der in der Regel etwa 1 m beträgt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anhang zu § 16 StVG, Rdnr. 154 mit Hinweis auf KG VM 1985, Nr. 83). Bei beengten Verhältnissen kann der Abstand auch geringer ausfallen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG München VRS 75, 249 sowie OLG Hamm NZV 1993, 27).

b) Nach Lage der Dinge kann keine Rede davon sein, dass zum Unfallzeitpunkt auf der Steinstraße nach der Verkehrssituation die Verhältnisse so beengt waren, dass der Kläger den situationsabhängigen Sicherheitsabstand hätte unterschreiten dürfen.

aa) Unstreitig hat im Moment der versuchten Vorbeifahrt des Klägers an dem VW-Bus kein weiteres Fahrzeug den ihm zur Verfügung stehenden Bewegungsraum auf der Straße eingeengt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2002 dargelegt hat, ist die S.straße ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze (Bl. 14 Beiakte) am Unfallort hinreichend breit, so dass der Kläger problemlos mit einem weitaus größeren Sicherheitsabstand als einem solchen von 1 m an dem rechtsseitig abgestellten VW-Bus hätte vorbei fahren können (Bl. 12 UA; Bl. 174 R d.A.).

bb) Unschlüssig ist der durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung erhobene Einwand, nach den örtlichen Verhältnissen sei es unmöglich gewesen, zu jeder Seite der Fahrbahn einen Abstand von mindestens 1,0 m einzuhalten (Bl. 269 d.A.).

Selbst wenn ihm wegen der rechts- und linksseitig parkenden Fahrzeuge nur eine Durchfahrtbreite von maximal 3,94 m zur Verfügung gestanden hätte und er selbst unter Berücksichtigung seiner Körpergröße von 2,01 m und der Fahrradlenkerbreite sowie der notwendigen Anwinklung seiner besonders langen Arme eine "Spannweite" von mindestens 1 m eingenommen hätte, wäre ihm - gerechnet von der Fahrbahnmitte aus - nach rechts und links noch ein Bewegungsspielraum von 2,94 m verblieben. Damit steht außer Zweifel, dass er anlässlich der Vorbeifahrt an dem geparkten VW-Bus einen Sicherheitsabstand von deutlich mehr als 1 m hätte einhalten können. Dies ergibt sich auch aus den Lichtbildern, welche die Verkehrssituation am Unfallort mit den beidseitig zugeparkten Straßenrändern zeigen (Bl. 222 d.A.). Zudem sind die Verkehrsverhältnisse am Unfallort senatsbekannt.

c) Der Mindestabstand, den der fließende Verkehr einhalten muss, richtet sich nach den Umständen des Falles. Mit einem leichten Öffnen der Tür eines haltenden Fahrzeuges ist zu rechnen (OLG Hamm OLGR 1992, 181). Dabei ist ein Abstand von 0,5 m zu knapp bemessen ( OLG Hamm a.a.O. mit Hinweis auf KG VR 1986, 1123 , 1124).

d) Zwar ist im Nachhinein nicht mehr aufklärbar, welchen Seitenabstand der Kläger zu dem VW-Bus genau eingehalten hat. Jedoch lässt sein Berufungsvorbringen, der Beklagte zu 2. sei im Zuge des Verlassens des Fahrzeuges wenigstens 60 cm zurück getreten mit der Folge einer unvermeidlichen Berührung der beiden Personen, den Rückschluss zu, dass der Kläger sich bei der Vorbeifahrt an dem VW-Bus diesem bis auf die angegebene Distanz von 60 cm genähert hat. Damit war jedoch der nach der konkreten Verkehrssituation erforderliche Sicherheitsabstand deutlich unterschritten.

aa) Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger - wie er bei seiner informatorischen Befragung eingeräumt hat - schon von weitem wahrgenommen hat, dass der Beklagte zu 2. einen größeren Gegenstand, möglicherweise einen Korbstuhl, über die Straße zu dem Bus verbrachte und damit in dem Wagen verschwand (Bl. 214 d.A.). Da der Kläger bei seiner Annäherung die Schiebetür des Busses noch in einem geöffneten Zustand vorfand, sie zumindest geöffnet hätte wahrnehmen können und nach den obigen Feststellungen für ihn der Beklagte zu 2. in dem Türausschnitt mit einem Fuß auf der Straße stehend wahrnehmbar war, durfte der Kläger nach Lage der Dinge nicht von der Annahme einer völligen Ruhesituation in Höhe des VW-Busses ausgehen. Vielmehr hätten ihm die äußerlich sichtbaren Umstände Veranlassung geben müssen, die Eventualität in Betracht zu ziehen, dass die mit dem Beladevorgang befasste Person im Moment seiner Vorbeifahrt das Fahrzeug wieder verließ. Zudem musste der Kläger wegen der auch aus der Entfernung erkennbaren Körpergröße des Beklagten zu 2. (über 1,80 m) damit rechnen, dass der von diesem bei dem rückwärtigen Verlassen des Fahrzeuges benötigte Bewegungsraum nicht gerade klein - jedenfalls nicht weniger als 60 cm - ausfiel.

bb) Auch ist das Vorbringen des Klägers zu berücksichtigen, die Breite seines Fahrradlenkers betrage zwischen 65 cm und 80 cm und wegen der bei einer eigenen Körpergröße von 2,01 m bei der Fahrt angewinkelten, besonders langen Arme, habe er eine Spannweite von mindestens 1,0 m eingenommen (Bl. 269 d.A.). Bei dieser Sachlage wäre der durch ihn nach rechts zu dem VW-Bus eingehaltene Abstand in der Größenordnung von 60 cm sogar noch geringer ausgefallen als die Breite seines Fahrradlenkers, obwohl ihm auf der Straße ein hinreichender Bewegungsspielraum zur Verfügung stand. Nicht zuletzt diese Zusammenhänge verdeutlichen, in welchem Ausmaß der Kläger das Erfordernis des notwendigen seitlichen Sicherheitsabstandes missachtet hat.

cc) Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend der Behauptung der Beklagten der Kläger bei der Annäherung an die Unfallstelle durch die Betätigung eines Mobiltelefons abgelenkt war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, worauf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hin deutet, war die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu dem seitlich geparkten VW-Bus, der erkennbar Gegenstand eines Beladevorganges war, mit einem überaus hohen Gefahrenpotential verbunden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sich der Kläger auf seinem Fahrrad in einer, wie sein nachfolgender Sturz verdeutlicht, leicht zu störenden Gleichgewichtslage befand.

dd) Hält ein Radfahrer von einem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 cm bis 80 cm ein, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seine Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Urteil vom 26. April 1957, Aktenzeichen: VI ZR 66,56). Diese Abstandsangabe kann jedoch nicht auf den Fall übertragen werden, dass sich ein Radfahrer einem erkennbar von einem Beladevorgang betroffenen Nutzfahrzeug nähert und die mit dieser Verrichtung befasste Person die Ladeöffnung noch nicht, oder zumindest nicht vollständig, verlassen hat.

ee) Der Kläger hätte einen Seitenabstand wahren müssen, der dem Beklagten zu 2. einen hinreichenden Bewegungsspielraum für ein - ggf. auch rückwärtiges - Verlassen des VW-Busses beließ, um sich von einem Standort vor der Ladeöffnung einen hinreichend zuverlässigen Überblick über die Verkehrssituation auf der S.straße zu verschaffen. Dass dieser Bewegungsspielraum wegen der für den Kläger auch aus der Entfernung erkennbar gewesenen Körpergröße des Beklagten zu 2. nicht zu gering in Ansatz gebracht werden darf, ist bereits dargelegt. Selbst wenn man den Beklagten zu 2. für verpflichtet hielte, sich bereits bei dem rückwärtigen Verlassen des Fahrzeuges durch seitlich nach hinten gerichtete Blicke ein Bild über die Verkehrssituation auf der S.straße zu verschaffen, musste er zwangsläufig seinen Körper ein Stück weit nach draußen bewegen, um sich das dazu erforderliche Sichtfeld zu eröffnen. Damit hatte er einen Platzbedarf, der entsprechend dem Berufungsvorbringen des Klägers als nicht zu gering erwartet werden durfte und dem er bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m oder mehr hinreichend Rechnung getragen hätte. Auch hätte der Kläger dann durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machen können, was ihm wegen der zu dichten Annäherung und dem damit verbundenen plötzlichen Hineingeraten des Beklagten zu 2. in seine Bewegegungslinie offensichtlich nicht mehr möglich war.

...

III. Bei einer Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gem. §§ 9 StVG , 254 BGB fällt die von dem Fahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht. Damit scheidet auch eine Ersatzverpflichtung der Beklagten zu 1. nach § 7 StVG aus, die ohnehin nur für die materiellen Schäden des Klägers in Betracht kommt.

1) Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges war denkbar gering. Es war ordnungsgemäß am linken Rand der als Einbahnstraße ausgewiesenen S.straße abgestellt. Da der Beklagte zu 2. das Fahrzeug mittels eines Schiebetürmechanismus geöffnet hatte, ragte keine Türklappe des Fahrzeuges in die Fahrbahn hinein. Er hatte im Inneren des Wagens den Vorgang des Beladens mit einem Korbstuhl bereits abgeschlossen und musste sich danach notwendiger Weise wieder ganz auf die Straße zurück bewegen.

2a) Ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze hat die Steinstraße an der Unfallstelle eine Breite von 6,30 m. Zieht man davon die auf die rechts- und linksseitigen Parkstreifen entfallenden Flächenbreiten (1,0 m + 1,20 m) ab, verbleibt eine Durchfahrtbreite von 4,10 m.

b) Sollte der Beklagte zu 2. bei dem Verlassen des VW-Busses einen Raumbedarf in der Größenordnung von 0,6 m gehabt haben, hätte er die zur Verfügung stehende Straßenbreite in einem Umfang von weniger als 15 % in Anspruch genommen. Berücksichtigt man demgegenüber, dass der Beklagte zu 2. einen Abstand zu dem VW-Bus mit der geöffneten Schiebetür einhielt, welcher noch nicht einmal der vollen Breite seines Fahrradlenkers entsprach, ist für eine auf den Fahrzeugbetrieb bezogene Einstandspflicht der Beklagten zu 1. kein Raum mehr. ..."