Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Beschluss vom 23.12.2002 - 14 U 222/02 - Zur Alleinhaftung eines erwachsenen Radfahrers, der verbotswidrig den Bürgersteig benutzt

OLG Celle v. 23.12.2002: Zur Alleinhaftung eines erwachsenen Radfahrers, der verbotswidrig den Bürgersteig benutzt


Das OLG Celle (Beschluss vom 23.12.2002 - 14 U 222/02) hat entschieden:
Ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer hat seinen ihm durch den Zusammenstoß mit einem aus einer Hofeinfahrt rückwärts mit mehrmaligen Anhalten herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkw's tritt in diesem Fall vollständig zurück.


Siehe auch Radfahrer im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 sich langsam rückwärts aus der Hofeinfahrt heraustastete und dabei mehrfach anhielt. ...

Auch die daraus vom Landgericht gezogene Konsequenz, dass die Klägerin ihren Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hat, ist zutreffend und steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLGR Celle 2001, 224), ...

Dabei kann offen bleiben, ob ein Verschulden des Beklagten zu 1 darin lag, dass er sich keines Einweisers bediente, was nach der gegebenen Örtlichkeit sehr zweifelhaft ist. Denn ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 1 wäre als so gering zu bewerten, dass es gegenüber dem groben Verschulden der Klägerin zurücktreten würde. Die Klägerin hatte, um es klar auszudrücken, als Radfahrerin auf dem Bürgersteig nichts zu suchen. Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahre ( § 2 Abs. 5 StVO ) bestimmt, aber nicht für erwachsene Radfahrer. Allemal wäre, wenn die Benutzung freigegeben gewesen wäre, der rechte Bürgersteig zu benutzen gewesen. Was die Klägerin zu ihrer Entschuldigung oder Rechtfertigung vorträgt, ist insgesamt unerheblich. Abgesehen davon, dass neuer Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, kommt es nicht darauf an, was in ... üblich ist. Auch dort gilt die Straßenverkehrsordnung. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch nicht auf einem anderen Bürgersteig Rad fahren durfte, trifft es auch nicht zu, dass auf der anderen Seite kein Bürgersteig vorhanden war. Nach dem in der Beiakte 139 Js 27559/01 StA Lüneburg befindlichen Foto befand sich gegenüber der Hofeinfahrt, aus der der Beklagte zu 1 fuhr, durchaus ein Bürgersteig. Es geht auch nicht darum, dass sehr oft zu beobachten ist, dass nicht nur in ... Erwachsene auf Bürgersteigen Rad fahren. Damit wird dieses noch nicht zulässig, sondern stellt einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß dar. Deshalb handelte entgegen der von ihr vertretenen Ansicht die Klägerin auch grob schuldhaft und nicht der Beklagte zu 1. Völlig unverständlich ist im Übrigen die Tatsache, dass die Klägerin vollen Schadensersatz begehrt und meint, dass sie gar kein Haftungsanteil treffe. Hier tritt ganz offensichtlich eine Uneinsichtigkeit darüber zu Tage, dass Verkehrsvorschriften einzuhalten sind und es nicht darum geht, ob dagegen laufend verstoßen wird; ganz abgesehen davon, dass solches Verhalten von Erwachsenen ein schlechtes Vorbild für jugendliche Radfahrer ist! ..."