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BGH Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04 - Zur Forderungsaddition beim Regress des Versicherers wegen mehrerer Obliegenheitsverletzungen
BGH v 14.09.2005: Zur Forderungsaddition beim Regress des Versicherers wegen mehrerer Obliegenheitsverletzungen
Der BGH (Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04) hat sich bei mehrfachen Obliegenheitsverletzungen für eine Addition der Regressbeträge ausgesprochen:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.
Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht in Höhe von 10.000 € nach § 3 Nr. 2, 9 PflVG i.V. mit § 426 Abs. 1 BGB in Regress genommen; diese Bestimmungen kommen auch auf den nach § 10 Abs. 2c AKB in das Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogenen Fahrer des PKW zur Anwendung (BGHZ 55, 281, 287; BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 VI ZR 113/85 VersR 1986, 1010 unter II 2 b aa). Im Innenverhältnis zum Kläger ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weil er als mitversicherte Person in den Versicherungsbedingungen festgelegte Obliegenheiten verletzt hat. Er hat den PKW in alkoholisiertem Zustand geführt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 Buchst. e AKB) und sich nach dem Unfallereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Auf die Obliegenheitsverletzung gemäß § 2b Abs. 1 AKB und die nach den Versicherungsbedingungen daran knüpfende Leistungsfreiheit kann sich die Beklagte auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrages (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG) berufen. Denn der Kläger hat die Obliegenheitsverletzung begangen, ohne zugleich Repräsentant des Versicherungsnehmers zu sein. Folge seines Verstoßes ist lediglich, dass er seinen eigenen Versicherungsanspruch gegenüber der Beklagten verloren hat. Demgemäß besteht weder ein Recht der Beklagten, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG gegenüber dem Versicherungsnehmer zu kündigen, noch weitergehend ein Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 IV ZR 41/02 VersR 2003, 445 unter II 2).
2. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Leistungsfreiheit der Beklagten der Höhe nach beschränkt, und zwar nach § 2b Abs. 2 Satz 1 AKB in Entsprechung zu § 5 Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV in der damals geltenden Fassung auf 10.000 DM und nach § 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB in Entsprechung zu § 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV in der damals geltenden Fassung auf ebenfalls 10.000 DM, wenn die Verletzung der Obliegenheit vorsätzlich erfolgt und besonders schwerwiegend ist. Letzteres hat das Berufungsgericht bejaht; die Revision nimmt dies hin.
a) Nach zutreffender Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die Regressbeträge zu addieren, wenn wie hier die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles und die andere im Anschluss daran begangen worden ist (OLG Köln ZfS 2003, 23; SchlHOLG VersR 2003, 637; OLG Saarbrücken ZfS 2003, 501; OLG Bamberg RuS 2002, 2; OLG Hamm VersR 2000, 843; Knappmann, NVersZ 2000, 558; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 2b AKB Rdn. 139 und § 5 KfzPflVV Rdn. 19; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 KfzPflVV Rdn. 11; Römer in Anwalts-Handbuch, Verkehrsrecht [2003] Rdn. 243; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 667). Maßgeblich dafür ist eine Auslegung der Versicherungsbedingungen, die danach zu erfolgen hat, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
(1) Ein solcher Versicherungsnehmer und die ihm gleichgestellte mitversicherte Person entnimmt § 2b Abs. 1 AKB, dass der Versicherer ihm gegenüber unter anderem dann von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Fahrer des Fahrzeuges infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Aus § 2b Abs. 2 AKB erfährt er, dass die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens 10.000 DM beschränkt ist. Er weiß daher, dass er bis zu dieser Höhe in Anspruch genommen werden kann, sollte eine der in § 2 Abs. 1 AKB genannten Obliegenheitsverletzungen vorliegen.
Unabhängig davon legt § 7 I Abs. 2 AKB die Obliegenheiten "im" Versicherungsfall fest, wenn es also zu einem Schadenereignis gekommen ist, für das der Versicherer eintrittspflichtig ist. Zu diesen Obliegenheiten gehört, dass Versicherungsnehmer und Versicherter alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (Satz 3). Wird diese in § 7 AKB aufgeführte Obliegenheit verletzt, besteht für den Versicherer erneut Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM (§ 7 V Abs. 2 AKB).
(2) Der verständige Versicherungsnehmer wird die Klauseln in § 2b einerseits und § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachten. Er wird erkennen, dass es sich bei ihnen um Regelungen handelt, die selbstständig nebeneinander stehen und unterschiedliche Sachverhalte erfassen. Wer eine Obliegenheit nach § 2b Abs. 1 AKB verletzt etwa wie der Kläger in angetrunkenem Zustand Auto fährt muss nicht notwendig auch eine Obliegenheitsverletzung nach § 7 I Abs. 2 AKB begehen, sich beispielsweise unerlaubt vom Unfallort entfernen. Umgekehrt wird nicht jede Straftat, die unter § 142 StGB einzuordnen ist, unter Alkoholeinfluss begangen. Schon deshalb wird der Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass der in den Versicherungsbedingungen bei Verletzung einer Obliegenheit nach § 7 I Abs. 2 AKB ausgewiesene Regressbetrag in demjenigen aufgeht, der bei Verletzung einer Obliegenheit aus § 2b Abs. 1 AKB vorgesehen ist. Er wird gerade nicht den Schluss ziehen, dass es bei einer Leistungsfreiheit in Höhe von bis zu 10.000 DM verbleibt, selbst wenn auf die erste Obliegenheitsverletzung noch eine weitere folgt. Vielmehr wird er die Versicherungsbedingungen dahin verstehen, dass Leistungsfreiheit in Höhe von jeweils bis zu 10.000 DM eintritt, wenn Obliegenheiten sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalles verletzt werden.
b) Bestätigt wird dies dadurch, dass der Versicherer für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar mit beiden Klauseln unterschiedliche Interessen wahren will. Die Regelung in § 2b Abs. 1 AKB soll schon den Eintritt des Versicherungsfalles verhindern, indem sie besonders gefahrenträchtige Verhaltensweisen sanktioniert und das versicherte Risiko dadurch begrenzt (Knappmann, aaO). Bei § 7 I Abs. 2 AKB steht hingegen das Aufklärungsinteresse des Versicherers im Vordergrund, der gesicherte Feststellungen zum Versicherungsfall treffen möchte und bestrebt ist, den Schaden und damit seine Einstandspflicht möglichst gering zu halten. Schon diese unterschiedlichen Schutzrichtungen rechtfertigen es entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg VersR 2001, 231; Wessels, NVersZ 2000, 262; Hübner/Schneider, RuS 2002, 89, 96; Feyock/Jacobsen/Lemor, § 5 PflVV Rdn. 13 und § 2b AKB Rdn. 91) die Regressbeträge zu addieren (Römer, aaO).
c) Der Versicherungsnehmer wird §§ 2b, 7 AKB entnehmen, dass ihn die bei Obliegenheitsverletzungen drohende Leistungsfreiheit des Versicherers dazu anhalten soll, den vertraglich vereinbarten Obliegenheiten nachzukommen. Die Sanktion, mit der Obliegenheitsverletzungen belegt sind, würde indes für § 7 AKB leer laufen, sollte ein Versicherungsnehmer, der bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Obliegenheiten nicht beachtet hat, ohne zusätzliches versicherungsrechtliches Risiko nach Eintritt des Versicherungsfalles eine weitere Obliegenheitsverletzung begehen können (vgl. Knappmann, aaO: "Freibrief"). Einen erweiterten Verlust des Versicherungsschutzes hätte er nicht zu befürchten; in jedem Falle würde sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 10.000 DM beschränken. Der Versicherungsnehmer wird die §§ 2b und 7 AKB auch deshalb so auffassen, dass jeweils Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM für eine Verletzung der dort genannten Obliegenheiten besteht; denn nur so kann der Versicherer sein mit den Obliegenheiten verfolgtes Ziel erreichen. Eine von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Unklarheit der von der Beklagten verwendeten Klauseln (§ 305c Abs. 2 BGB) ist nicht ersichtlich.
d) Ferner ist der Revision nicht darin zu folgen, durch eine Beschränkung der Leistungsfreiheit auf insgesamt höchstens 10.000 DM gelte es, unverhältnismäßige Belastungen vom Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Person abzuwenden. Dabei kann dahinstehen, ob die mit der Zusammenrechnung der Regressbeträge verbundene finanzielle Belastung generell geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers zu bedrohen. Denn einer möglichen Existenzgefährdung wird schon dadurch ausreichend begegnet, dass die aufgrund der Obliegenheitsverletzungen eintretende Leistungsfreiheit des Versicherers überhaupt betragsmäßig beschränkt ist, unabhängig davon, in welcher Höhe der Versicherer im Außenverhältnis Schäden zu regulieren hatte. Ohnehin ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers, der zwei Obliegenheitsverletzungen begeht, nicht erkennbar.
3. Die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung, die den gesetzlichen (Mindest-)Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung festlegt, steht dem nicht entgegen. Die §§ 5, 6 KfzPflVV führen ebenfalls Obliegenheiten mit unterschiedlichem und eigenständigem Charakter auf, die in ihrer Zielsetzung differieren und als Sanktion jeweils eine beschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers vorsehen. Auch wenn die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung eine Zusammenrechnung der Regressbeträge nicht ausdrücklich vorsieht, schließt sie eine Verdoppelung der Leistungsfreiheitsbeträge jedenfalls nicht aus. ..."