Benötigt ein Unfallgeschädigter ein Ersatzfahrzeug zum Erreichen seines Arbeitsplatzes noch am Unfalltag und verfügt er wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu diesem Zeitpunkt weder über ein eigenes Girokonto noch über eine EC- oder Kreditkarte, und kann er auch nicht durch Barzahlung in Vorlage treten, so verstößt er nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die restlichen Mietwagenkosten in eingeklagter Höhe gem. den §§ 7 I, 17 I, 18 I StVG, 823 ff. BGB, § 3 Nr. 1 PflVersG; denn die hier noch streitigen Mietwagenkosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar.
Der Geschädigte kann von dem Schädiger gem. § 249 S. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Kann der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen, so ist er unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den günstigeren Weg zu wählen. Es wird dabei aber nicht verlangt, dass der Geschädigte sparen muss oder sich in jedem Fall so verhalten muss, als müsse er selbst den Schaden tragen. Denn auch bei dem Bemühen um eine wirtschaftliche Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen des § 249 S. 2 BGB außer acht gelassen werden, dem Geschädigten möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen.
Erforderlich ist daher eine subjektbezogene Schadensbetrachtung, d.h. es muss Rücksicht genommen werden auf die spezielle Situation des Geschädigten, seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH, NJW 1996, S. 1958).
Bezogen auf die Anmietung eines Fahrzeugs braucht sich der Geschädigte daher nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben. Er ist nicht dazu verpflichtet, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen (BGH, NJW 1996, S. 1959). Der Geschädigte verstößt also grundsätzlich nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein KFZ zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Zu durchbrechen ist dieser Grundsatz allerdings, wenn das Fahrzeug zu einem Tarif angemietet wird, der sich nicht maßgeblich durch die marktwirtschaftlichen Prinzipien von Angebot und Nachfrage entwickelt hat. Das ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsschließende kein eigenes Interesse am gewählten Tarif hat, da er diesen ja nicht bezahlen muss, während der rechtlich Verpflichtete keinen Einfluss auf den gewählten Tarif hat und diese Situation zu einer höheren Preisgestaltung führt, als betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist. In diesem Fall kann der zur Herstellung erforderliche Betrag nicht ohne weiteres mit einem sogenannten Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich betriebswirtschaftlich eine höhere Preisgestaltung aufgrund besonderer Leistungen des Vermieters, die zu den von § 249 BGB erfassten gehören, rechtfertigen lässt. Die Beweislast hierfür trägt der Geschädigte. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt es darauf an, ob dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH, NJW 2005, S. 53).
Grundsätzlich kommt es also auf die Frage der individuellen Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes erst an, wenn und soweit eine Erhöhung des Unfallersatztarifes gegenüber dem Normaltarif betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist (BGH, NJW 2005, S. 1044; BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04, zitiert nach Juris, S. 5), wobei es für diese Fragen keine vorgegebene Prüfungsreihenfolge gibt. So kann es dahinstehen, ob der Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 II S. 1 BGB ist, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine solche kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs jedenfalls unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zuzumuten war. Ebenso kann diese Fragen offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist (BGH, Urteil vom 20.03.2007, VI ZR 254/05, S. 8).
Im vorliegenden Fall kann nach den oben dargestellten Grundsätzen die Frage, ob der Unfallersatztarif, zu dem die Klägerin das Ersatzfahrzeug anmietete, betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit entsprach, dahinstehen, da ihr jedenfalls zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in ihrer konkreten Situation kein günstigerer Tarif zugänglich war.
Zu beurteilen ist diese Frage anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei kommt es insbesondere auf die Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten an, ob also ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten war, nach einem günstigeren Tarif zu fragen. Dies wäre der Fall, wenn sich dem Geschädigten Bedenken gegen die Angemessenheit des angebotenen Tarifes aufdrängen müssen, wobei hier auch die Erfahrung des Geschädigten mit dem Anmieten von Fahrzeugen eine Rolle spielen dürfte. Auch kann es von Bedeutung sein, wie schnell der Geschädigte ein Fahrzeug benötigt (BGH, Urteil vom 20.03.2007, VI ZR 254/05, S. 9).
Die Klägerin benötigte unstreitig noch am gleichen Tag ein Ersatzfahrzeug, da sie mit diesem ihren Arbeitsplatz in einem Restaurant erreichen musste. Sie war auch nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zu verweisen, da Dienstende an dem Unfalltag erst gegen 1:00 Uhr war und zu diesem Zeitpunkt keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr für sie zu erreichen gewesen wären. Des weiteren war sie zumindest ab Montag auf das Fahrzeug angewiesen, da sie ihre Kinder morgens zur Betreuung bzw. Schule wegbringen musste.
Da sie das Fahrzeug gegen 12:15 anmietete und der Unfalltag ein Samstag war, ist auch davon auszugehen, dass nicht der gesamte in der näheren Umgebung liegende Mietwagenmarkt für sie erreichbar war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der von ihr in Anspruch genommene Vermieter C zu diesem Zeitpunkt schon außerhalb seiner Geschäftszeiten tätig wurde nur aufgrund des Anrufes durch die Werkstatt G.
Die Klägerin war auch nicht gehalten, bezüglich der Höhe des Tarifes nachzufragen. Wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat, war dies die erste Fahrzeuganmietung für sie, so dass sie den genannten Unfallersatztarif hingenommen hat, ohne sich hierüber Gedanken zu machen.
Ein günstigerer Tarif war für die Klägerin auch nicht zugänglich. Sie selbst erläuterte ihre finanzielle Lage zum Unfallzeitpunkt unwidersprochen dahingehend, dass sie nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein eigenes Girokonto gehabt und daher weder über eine EC- noch über eine Kreditkarte verfügt habe. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, durch Barzahlung in Vorlage zu treten. Diesen Vortrag müsste die Beklagte widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2007, VI ZR 254/05, S. 11). Hierzu hat sie weder vorgetragen noch Beweis angeboten.
Der Zeuge T, Mitarbeiter der C, hat in seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass bei Abrechnung mit der Versicherung der Unfallersatztarif genommen werde und nur, wenn der Anmieter über eine Kreditkarte verfüge, der günstigere Bartarif berechnet würde. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass bei Abrechnung mit der Versicherung der Vermieter in Vorleistung trete, wohingegen bei Hingabe einer Kreditkarte für einen gewissen Betrag die Zahlung garantiert sei. Dies wurde bestätigt durch die Aussage des Zeugen E, Geschäftsführer der C. Auch er bekundete, dass der günstigere Bartarif nur dann in Betracht gekommen sei, wenn der Kunde über eine Kreditkarte verfügte. Dies sei auch bis heute so und erforderlich, da es im Mietwagenbereich erhebliche Risiken für die Autovermieter gebe. Auch der Zeuge C, ebenfalls Geschäftsführer der C, hat entsprechendes bekundet.
Es gibt keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln, obwohl die Zeugen wegen der noch offenen Restforderung der Autovermietung möglicherweise ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Die Aussagen sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Bezüglich der Verjährung des Anspruches ist gem. Art 229 § 6 I EGBGB das BGB in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf an diesem Tag bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche anzuwenden. Die Anmietung wurde vorgenommen am 30.06.2001, so dass der Anspruch am 01.01.2002 bestand und nicht verjährt war. Gem. den §§ 195, 199 BGB neuer Fassung beginnt die Verjährung hier mit Ende des Jahres 2001 und endet nach 3 Jahren, mithin am 31.12.2004. Zum Zeitpunkt des Einganges der Klageschrift am 25.08.2003 war die Forderung also noch nicht verjährt. Für die Frage einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung gilt gem. Art 229 § 6 I EGBGB das BGB in alter Fassung, wenn nach dem 31.01.2001 ein Umstand eintrat, der nach dem BGB alter Fassung zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hätte. Gem. § 209 I BGB a.F. trat Unterbrechung der Verjährung mit Erhebung der Klage ein und dauerte gem. § 211 BGB a.F. bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Da hier Klagerhebung nach dem 31.01.2001 erfolgte, ist das BGB alter Fassung anzuwenden, so dass die Verjährung unterbrochen ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache.
Gegenüber der Firma C. hat die Klägerin den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung erklärt bis zum Ende des Jahres 2008. Sie war nicht gehalten, im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Einrede geltend zu machen, da sie in diesem Fall von C sofort auf Zahlung verklagt worden wäre.
Der Anspruch der Klägerin konnte allerdings nur auf Freistellung von dem Anspruch gehen, da die Forderung der C noch nicht erfüllt wurde. Die Freistellung bedeutet ein Minus gegenüber dem Zahlungsantrag, so dass die entsprechende Verurteilung ohne vorherigen dahin lautenden Antrag erfolgen konnte (vgl. etwa Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. § 308 Rdnr. 4). ..."