- Für den Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin).
- Die Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4 FeV mit den dort vorgesehenen Begutachtungen kommt nicht zur Anwendung, wenn feststeht, dass eignungsausschließende sog. harte Drogen konsumiert worden sind; in diesen Fällen kann sich nur noch die Frage etwaiger Kompensationen nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV stellen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 29. April 2008 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung im Rahmen seiner Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt, da sich diese Maßnahme als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Verfügung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV. Hiernach hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er sich aufgrund von Mängeln nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (Anlage 4 FeV) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Diese Ungeeignetheit ergibt sich vorliegend aus Ziff. 9.1 der genannten Anlage, wonach die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (außer Cannabis), zu denen auch das vom Antragsteller konsumierte Amphetamin rechnet, die Fahreignung ausschließt.
Dabei ist das Verwaltungsgericht des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass im Regelfall schon die einmalige Einnahme dieses Betäubungsmittels als so genannter harter Droge die Annahme rechtfertigt, dass der betreffende Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV, der insoweit allein von der „Einnahme“ eines Betäubungsmittels spricht, worunter auch ein einmaliger Konsum fällt. Dafür spricht zudem der systematische Zusammenhang dieser Nr. 9.1 mit den Nrn. 9.2.1, 9.2.2 und 9.4 Anlage 4 FeV, der zeigt, dass der Verordnungsgeber bei der Nr. 9.1 auf die hier enthaltenen Qualifizierungen des Konsums als „regelmäßige Einnahme“, „gelegentliche Einnahme“ bzw. „missbräuchliche Einnahme (regelmäßiger übermäßiger Gebrauch)“ verzichtet hat. Dass für den Eignungsausschluss nicht etwa gar Abhängigkeit erforderlich ist, ergibt sich zudem daraus, dass die „Abhängigkeit von Betäubungsmitteln“ unter Nr. 9.3 Anlage 4 FeV eine eigenständige Regelung erfahren hat. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss der Kammer verwiesen werden, der im Rahmen eines wörtlichen Zitats des Beschlusses des Senates vom 2. Oktober 2006 - 10 B 11122/06 - dessen für die Richtigkeit dieser Sichtweise sprechenden verkehrssicherheitsrechtlichen Erwägungen wiedergibt. Abschließend sei angemerkt, dass diese Sichtweise zudem der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19. Februar 2007 - 10 S 3032/06 -, OVG Hamburg, Beschl. vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, VGH München, Beschl. vom 7. September 2007 - 11 CS 07.898 -, OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Februar 2007 - 1 M 219/06 - sowie OVG Thüringen, Beschl. vom 30. April 2002 - 2 EO 87/02 -).
Entgegen der Beschwerde bedurfte es vorliegend keiner zusätzlichen Begutachtung des Antragstellers auf seine Fahreignung, um so die im Falle der Einnahme einer harten Droge in Nr. 9.1 i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV für den Regelfall geltende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in seinem Einzelfall zu bestätigen oder zu widerlegen. In Sonderheit lässt sich eine solche Verpflichtung nicht etwa aus der Vorbemerkung Nr. 2 dieser Anlage herleiten, wonach Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, entweder in der Regel ein ärztliches Gutachten oder in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ist. Diese Bestimmung bezieht sich generalisierend auf sämtliche in der Anlage 4 FeV aufgeführten Mängel einschließlich der dort aufgezählten Krankheiten nebst psychischen Störungen und hat dabei gemäß §§ 11 Abs. 2, 13 und 14 i. V. m. 46 Abs. 3 FeV diejenigen Fälle im Blick, in denen die beschriebenen Mängel nicht eindeutig feststehen, sondern erst durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten festgestellt werden müssen, wenn mithin Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen. Steht hingegen der in der Anlage 4 FeV beschriebene Mangel - wie hier also die Einnahme der harten Droge Amphetamin durch den Antragsteller im Sinne der Nr. 9.1 Anlage 4 FeV - bereits fest, dann hat sich der Fahrerlaubnisinhaber nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV dem Regelfall gemäß bereits als fahrungeeignet erwiesen und ist ihm deshalb gemäß §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV die Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne weitere Begutachtung zu entziehen (ebenso bereits OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 sowie VG Braunschweig vom 23. Februar 2005 - 6 B 66/05 - m. w. N.).
Soweit sich der Antragsteller demgegenüber auf das Urteil des vormals für Fahrerlaubnisverfahren zuständigen 7. Senates des beschließenden Gerichts vom 23. Mai 2000 - 7 A 12289/99 - beruft, wonach der Eignungsausschluss in Nr. 9.1 Anlage 4 FeV als normativer Erfahrungssatz gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 dieser Anlage nur für den Regelfall gelte, hingegen Grundlage für die Beurteilung im Einzelfall gemäß deren Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten sein solle, vermag er damit nicht durchzudringen. Tatsächlich hatte denn der 7. Senat bereits selbst in seinen späteren Entscheidungen klargestellt, dass es aus seiner Sicht einer erneuten Prüfung bedürfe, ob die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall zur Feststellung der Ungeeignetheit unmittelbar auf die „normative“ Regelvermutung in der Anlage 4 FeV zurückgreifen könne oder ob im Einzelfall eine Aufklärung anhand eines entsprechenden Gutachtens erforderlich sei und lediglich im diesem Rahmen der Gutachter zur Erleichterung der Argumentation und Herleitung auf die Regelbeispiele aufbauen dürfe; hatte der Senat damit aber zu erkennen gegeben, dass er insoweit die Systematik der Vorbemerkung Nrn. 2 und 3 Anlage 4 FeV als noch nicht abschließend geklärt ansehe (vgl. dazu etwa dessen Beschluss vom 16. Mai 2003 - 7 B 10601/03.OVG -). Überdies hatte er schließlich von einer derartigen Klärung gänzlich Abstand genommen, nachdem er aufgrund der Ausführungen des im Rahmen einer Beweisaufnahme angehörten Sachverständigen Prof. Dr. U. vom Rechtsinstitut der Johannes Gutenberg-Universität die Überzeugung gewonnen hatte, dass gerade bei dem - auch hier in Mitten stehenden - Betäubungsmittel Amphetamin bereits dessen einmalige Einnahme zur fehlende Fahreignung führt (vgl. dazu Beschl. des 7. Senates vom 4. Oktober 2005 - 7 A 10667/05.OVG -). Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss der Kammer verwiesen werden, der die für den 7. Senat insofern maßgeblichen Erwägungen im Einzelnen wiedergibt.
Ist nach alledem das Verwaltungsgericht - wie auch schon zuvor die Antragsgegnerin - zu Recht davon ausgegangen, dass beim Antragsteller angesichts des bei ihm festgestellten Konsums von Amphetamin dem Regelfall der Nr. 9.1 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 Anlage 4 FeV gemäß von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist, so könnte gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 dieser Anlage nur dann eine ihm günstigere Betrachtungsweise Platz greifen, wenn bei ihm Kompensationen durch besondere Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung in Betracht zu ziehen wären. Dies ist indes nicht der Fall.
Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass beim Antragsteller aufgrund einer besonderen Veranlagung oder Gewöhnung der Konsum von Amphetamin generell keinerlei verkehrsrelevante Wirkungen zu entfalten vermöge. Eine solche Annahme verbietet sich allein schon mit Blick auf die im Rahmen der Verkehrskontrolle festgestellten Auffälligkeiten und Ausfallerscheinungen namentlich in der Form von deutlich geröteten Augenbindehäuten bzw. extrem starkem Lidflattern und träger Pupillenreaktion auf Lichteinfall.
Sodann kann beim Antragsteller aber auch nicht etwa von einer besonderen Einstellung oder Verhaltenssteuerung ausgegangen werden, die eine Abweichung von der Regelvermutung gemäß Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 Anlage 4 FeV als angezeigt erscheinen lassen könnte. Solche besonderen Umstände lassen sich vorliegend in Sonderheit auch nicht daraus ableiten, dass der Antragsteller - wie er mit seiner Beschwerde geltend macht und durch eine entsprechende schriftliche Zeugenerklärung vom 10. Januar 2008 belegt - den Konsum von Drogen aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnt und ihm das Amphetamin ohne sein Wissen von seinem Freund bei einer privaten Feier in sein Getränk gemischt worden war. Bei dieser Darstellung handelt es sich angesichts ihr immanenter vielfältiger Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten nach der Überzeugung des Senates um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dafür spricht zunächst, dass der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle angegeben hatte, nicht zu wissen, weshalb der hierbei durchgeführte Mahsan-Kombi/02T-Test, der zudem nicht nur zum Nachweis von Amphetamin, sondern ebenso von THC geführt hatte, positiv verlaufen sei. Da ihn sein Freund bei der Feier am Vortag ausdrücklich aufgefordert hatte, sich zur Überwindung seiner Müdigkeit „aufzupuschen“, der Antragsteller hernach - aufgrund der Beimischung des Amphetamin in sein Getränk - „sehr aufgedreht“ war und bei ihm auch noch am folgenden Tag nicht zu übersehende Ausfallerscheinungen aufgetreten waren, hätte sich ihm eigentlich schon damals und von sich aus - also unabhängig von der Kontrolle - der Verdacht aufdrängen müssen, dass er bei der Feier womöglich zumindest in Kontakt mit Drogen gelangt sein könnte. Sodann fällt weiter auf, dass sich der Antragsteller die schriftliche Erklärung seines Freundes bereits unter dem 10. Januar 2008 hatte ausstellen lassen, obgleich seinerzeit noch nicht einmal der abschließende toxikologische Befundbericht, der erst vom 23. Januar 2008 stammt, vorgelegen hatte. Angesichts dessen ist nicht einsichtig, dass der Antragsteller bereits zu diesem frühen Zeitpunkt ohne Kenntnis des Ausgangs der Blutuntersuchung seinen Freund zur Abgabe der schriftlichen Erklärung nachhaltig gedrängt bzw. sein Freund diese daraufhin gleichsam vorsorglich trotz der damit für ihn verbundenen Eigenbeschuldigung abgegeben haben könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint ferner nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller selbst noch im Rahmen seiner Anhörung unter dem 23. April 2008 hatte vortragen lassen, dass „höchstens von einem Fall des Missbrauchs“ auszugehen sei, statt zumindest nunmehr aufzudecken, dass er wahrscheinlich bei einer Feier am Vortag unbemerkt in Kontakt mit Drogen gekommen sein müsse, wobei er damit im Zusammenhang noch nicht einmal notwendiger Weise seinen Freund hätte unmittelbar beschuldigen müssen. Dass er schließlich selbst noch im erstinstanzlichen Verfahren den wahren Sachverhalt in der Erwartung unterdrückt habe, auch so die beantragte Aussetzung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu erreichen, und sich daher erst nach dessen erfolglosen Abschluss Ende Mai 2008 dazu durchgerungen habe, von dieser seinen Freund belastenden Erklärung jetzt endlich doch Gebrauch zu machen, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar. Insofern ist vielmehr zu sehen, dass der Antragsteller aufgrund des angeblichen Fehlverhaltens seines Freundes schon seit der Zustellung der Verfügung Anfang Mai 2008 nicht mehr am motorisierten Straßenverkehr hatte teilnehmen dürfen und dass er im Übrigen schon von Anfang an davon ausgegangen war, dass er sich nunmehr zumindest einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen werden müsse, die nicht nur mit erheblichen Kosten verbunden sein würde, sondern gegebenenfalls auch zu einem für ihn - angesichts der bei ihm festgestellten hohen Serumkonzentration des Amphetamins von 579 ng/mL bei gleichzeitigem Nachweis von THC-Carbonsäure - ungünstigen Ergebnis gelangen könnte. Schließlich mag in diesem Zusammenhang gegen die Glaubhaftigkeit der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten nur einmaligen und zudem unbewussten Einnahme von Amphetamin auch noch sprechen, dass der Antragsteller seitdem auch nicht etwa den Versuch unternommen hat, dieses Vorbringen durch entsprechende aussagekräftige anderweitige Untersuchungsbefunde zu belegen. ..."