Bei Reparaturkosten in Höhe von ca. 550 Euro für die Instandsetzung von Kratzern und Schleifspuren an der hinteren Stoßstangenecke des ansonsten ersichtlich komplett unbeschädigten Fahrzeugs handelt es sich um einen Bagatellschaden, der einen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nicht begründet. In einem solchen Fall ist es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zuzumuten, den Schadensumfang durch den Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ermitteln zu lassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist unbegründet.
Es handelt sich vorliegend um einen Bagatellschaden, denn die Reparaturkostenhöhe liegt bei nur 559,75 EUR netto. Kosten für ein privates Sachverständigengutachten sind bei einem Bagatellschaden nur dann gem. § 249 S. 2 BGB ersatzfähig, wenn aufgrund des Schadensbildes der Geschädigte nicht eindeutig einschätzen kann, ob aufgrund besonderer Umstände ein schwerwiegender Schaden, etwa an Rahmen, Motor, Getriebe oder sonstigen empfindlichen Kfz-Teilen zu befürchten ist. Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. In Anbetracht des äußeren Schadensbildes bestand kein Anlass zur Sorge, dass schwerwiegende Mängel unentdeckt bleiben könnten. Zu sehen sind auf den Fotos in der Anlage zum Gutachten nur Kratzer und Schleifspuren an der hinteren linken Stoßstangenecke des ansonsten komplett unbeschädigten Autos. Dem Kläger war es daher in Ausübung seiner Schadensminderungspflicht zuzumuten, den Schadensumfang durch Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ermitteln zu lassen (§ 254 II BGB). Dies auch deshalb, weil die Verschuldensfrage klar und die Beklagte zu 2) regulierungsbereit war. ..."