Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Hannover Urteil vom 04.06.2002 - 528 C 2052/02 - Zum Ersatz diverser Schadenspositionen bei fiktiver Schadensabrechnung
AG Hannover v. 04.06.2002: Zum Ersatz diverser Schadenspositionen bei fiktiver Schadensabrechnung
Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 04.06.2002 - 528 C 2052/02) hat entschieden:
Der Geschädigte, der seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet, hat Anspruch auf den Ersatz von Lackierungs- und Überführungs-, Achsvermessungskosten und die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und die üblichen UPE-Aufschläge.
Siehe auch Achsvermessungskosten und Fahrzeugschadenx
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 349,79 € aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.10.2001 gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 1, 3 PflVG in Anspruch.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hat durch die Vorlage der Bescheinigung des Sachverständigen ... vom 16.11.2001 nachgewiesen, sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im Wege der Eigenreparatur instand gesetzt zu haben.
Soweit der Kläger Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangt, ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.
Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Satz 2 BGB, wonach nicht die vom Geschädigten aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Dieser ist nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1992, 1618, 1619).
Deshalb kann ein Geschädigter im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrundelegen, ob die Reparatur überhaupt durchgeführt worden ist und unabhängig davon, ob bei durchgeführter Reparatur der tatsächlicher Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rd. Nr. 6 a; Landgericht Lübeck, ZfS 2001, Seite 456).
Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen (vgl. Landgericht Lübeck a.a.o.; Landgericht Kassel, ZfS, Seite 359).
Insofern kann der Kläger die im Gutachten ... vom 25.10.2001 ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze beanspruchen, zumal der Sachverständige nicht einmal die Verrechnungssätze einer Skoda-Fachwerkstatt zugrundegelegt hat, sondern, wie sich den Ausführungen in seinem Gutachten entnimmt, Mittelwerte innerhalb der Region ermittelt hat.
Die vorgenannten Ausführungen gelten gleichermaßen für die in Ansatz gebrachten Lackier- und Vermessungskosten.
Ferner kann der Kläger als Bestandteil seines Schadensersatzanspruches auch den von dem Gutachter ermittelten werkstattüblichen Aufschlag von 10 % auf Ersatzteile ersetzt verlangen (vgl. Amtsgericht Staufen, ZfS 1995, 373; Amtsgericht Schweinfurt, BAR 1998, 478).
Des Weiteren steht dem Kläger auch für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu, die ihm das Gericht für 3 Tage in Höhe von 113,52 € (3 x 37,84 €) zugebilligt hat.
Da der Kläger das Fahrzeug in Eigenhilfe selbst instand gesetzt hat, stand es ihm für die Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung. Dabei kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Kläger während der Reparatur des Fahrzeugs entsprechende Gebrauchsvorteile entgangen sind.
Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum derjenige, der sein Fahrzeug selber instand setzt, hinsichtlich etwaiger entgangener Gebrauchsvorteile schlechter gestellt sein soll als derjenige, der sein Fahrzeug reparieren lässt.
Da der Sachverständige ... die voraussichtliche Reparaturdauer mit ca. 3 - 4 Arbeitstagen angegeben hat, war, da der Kläger hierzu weitere Ausführungen nicht gemacht hat, von der Mindestreparaturdauer von 3 Tagen auszugehen. ..."