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OLG Dresden Beschluss vom 19.09.2008 - Ss (OWi) 543/08 - Vor der Annahme der ungenügenden Entschuldigung trotz ärztlichen Attests muss sich das Gericht über die Krankheitsumstände informieren
OLG Dresden v. 19.09.2008: Vor der Annahme der ungenügenden Entschuldigung trotz ärztlichen Attests muss sich das Gericht über die Krankheitsumstände informieren
Das OLG Dresden (Beschluss vom 19.09.2008 - Ss (OWi) 543/08) hat entschieden:
Beantragt der Betroffene - wie hier - unter Vorlage eines ärztlichen Attestes über Arbeitsunfähigkeit die Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Krankheit und hält das Gericht dieses Attest hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen für nicht aussagekräftig, muss sich das Gericht Kenntnis über die näheren Krankheitsumstände verschaffen, bevor es von einem Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung ausgehen kann.
Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren
Aus den Entscheidungsgründen:
"I.
Das Landratsamt V. hatte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 14. September 2007 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 60,00 EUR festgesetzt.
Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Auerbach mit Urteil vom 17. März 2008 verworfen.
Gegen dieses seinem Verteidiger am 16. April 2008 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 23. April 2008 beim Amtsgericht Auerbach eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag mit am 23. Mai 2008 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers begründet. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2008 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen seinem Verteidiger am 30. Mai 2008 zugestellten Beschluss beantragte der Betroffene mit am 02. Juni 2008 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 19. Mai 2008 aufzuheben, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zuzulassen, das Urteil des Amtsgerichts Auerbach vom 17. März 2008 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Auf den form- und fristgerecht erhobenen Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 346 Abs. 2 StPO) war der Beschluss des Amtsgerichts Auerbach vom 19. Mai 2008 aufzuheben.
Unzutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Lauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mit Zustellung des Urteils am 16. April 2008 in Lauf gesetzt wurde. Da das Urteil vorliegend in Abwesenheit des Betroffene verkündet wurde, begann die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 2 StPO erst mit Zustellung des Urteils zu laufen. Die einmonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist schloss sich gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO an die Einlegungsfrist an und endete damit erst am 23. Mai 2008. Die Begründungsschrift des Betroffenen ist daher fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen, weshalb der Beschluss vom 19. Mai 2008 aufzuheben war.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Zutreffend rügt der Betroffene mit der in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge eine Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Betroffene beanstandet, das Amtsgericht sei angesichts seiner vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag des Hauptverhandlungstermins rechtsfehlerhaft von seinem unentschuldigten Ausbleiben ausgegangen. Die Rechtsbeschwerde teilt die Entschuldigungsgründe und die Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum es das Entschuldigungsvorbringen als nicht ausreichend angesehen hat, mit und legt ferner dar, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist damit ausreichend dargetan ( OLG Rostock, VRS 108, 374).
Für den Begriff der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (OLG Hamm, Verkehrsrecht aktuell 2006, 105; OLG Bremen, NZV 2002, 195). Beantragt der Betroffene - wie hier - unter Vorlage eines ärztlichen Attestes über Arbeitsunfähigkeit die Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Krankheit und hält das Gericht dieses Attest hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen für nicht aussagekräftig, muss sich das Gericht Kenntnis über die näheren Krankheitsumstände verschaffen, bevor es von einem Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung ausgehen kann (OLG Schleswig, ZfSch 2006, 53; OLG Zweibrücken, ZfSch 2006, 233). Dieser Obliegenheit ist das Amtsgericht nicht nachgekommen und hat damit die Bedeutung der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG verkannt und das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung beschnitten.
IV.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der in zulässiger Weise erhobenen und - wie bereits ausgeführt - in der Sache begründeten Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG (vorläufigen) Erfolg. ..."