Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein widerlegbar ist oder nicht. Jedenfalls braucht ein solcher Führerschein nicht anerkannt zu werden, wenn die Angaben des Betroffenen und deutsche Meldeunterlagen und andere inländische Auskünfte ergeben, dass der ordentliche Wohnsitz des Betroffenen nicht in Tschechien lag.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger wurde vom Landgericht Heilbronn im Berufungsverfahren mit Urteil vorn 08.07.1991 u. a. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,03 Promille) verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und für ihre Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Monaten festgesetzt. Am 19.12.1996 wurde der Kläger vom Amtsgericht Heilbronn wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 09.11.1999 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Heilbronn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,31 Promille). Die dem Kläger zwischenzeitlich wiedererteilte Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Für ihre Wiedererteilung wurde eine Sperrfrist bis zum 08.07.2000 festgesetzt.
Im Juni 2000 stellte der Kläger den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Auf die Aufforderung der Beklagten zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens brachte der Kläger zunächst vor, wegen der Fahrerlaubnis unter Umständen ins Ausland (Tschechien) gehen zu wollen, weil er dort einen Führerschein erhalte. Dann kündigte er doch an, sich der Begutachtung im Inland unterziehen zu wollen, und benannte eine Untersuchungsstelle. Am 19.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Juni 2000 mit der Begründung ab, der Kläger habe das verlangte Gutachten nicht vorgelegt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.02.2003 - 10 K 2624102 - abgewiesen. Am 01.06.2004 verurteilte das Amtsgericht Heilbronn den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Trunkenheitsfahrt mit einem PKW mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,11 Promille) in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und setzte für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine isolierte Sperrfrist von 12 Monaten fest. Am 02.11.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Führerschein des Klägers ist in der Rubrik Nr. 8 sein inländischer Wohnort (Heilbronn) eingetragen.
Mit Schreiben vom 07.12.2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Beklagte wies den Kläger zudem darauf hin, dass ihm die ausländische Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er den Untersuchungsauftrag oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Die Gutachtensaufforderung wurde auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers sowie auf die Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens im Wiedererteilungsverfahren gestützt.
Mit für sofort vollziehbar erklärter (Ziff. 3) Verfügung vom 27.12.2005 entzog die Beklagte dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis und erkannte ihm das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen (Ziff. 1). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein bis zum 05.01.2006 abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtablieferung innerhalb der gesetzten Frist wurde dem Kläger die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 4). Für die Entscheidung wurde in Ziff. 5 eine Gebühr von 140,60 EUR festgesetzt.
Zur Begründung wies die Beklagte u. a. darauf hin, dass die tschechische Fahrerlaubnis entgegen dem Wohnsitzprinzip erteilt worden sei. Denn der Kläger sei zum Zeitpunkt der Ausstellung mit gewöhnlichem Wohnsitz in Heilbronn gemeldet gewesen.
Eine medizinisch-psychologische Begutachtung sei weder in der Tschechischen Republik noch im Bundesgebiet durchgeführt worden. Den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung der Beklagten vom 27.12.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vorn 13.09.2006 zurück.
Der Kläger hat am 28.09.2006 Klage erhoben. Dabei hat er beantragt,die Verfügung der Beklagten vom 27.12.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2006 aufzuheben und die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.Zur Begründung der Klage hat er vorgetragen, dass er die tschechische Fahrerlaubnis rechtmäßig erworben habe. Die Fahrerlaubnis sei echt und auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entsprechend der Richtlinie 911439/EWG erworben worden. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins habe das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie in der Tschechischen Republik noch nicht gegolten. Daher habe er den Führerschein nach tschechischem Recht zulässigerweise und wirksam erworben. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des tschechischen Führerscheins sei die im Inland verhängte Sperrfrist abgelaufen gewesen. Auch habe er zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie erfüllt, weil er zum damaligen Zeitpunkt mehr als sechs Monate in Tschechien gelebt habe. Nach seinem Wohnsitz sei er jedoch im Erteilungsverfahren nicht gefragt worden. Ihm sei von der tschechischen Behörde lediglich der Personalausweis abverlangt und der darin enthaltene Wohnsitz in den Führerschein übernommen worden.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2007 hat der Kläger hilfsweise noch beantragt,die Beklagte zu verpflichten, ihm gemäß § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.Am 13.10.2008 hat die Beklagte den Kläger zu der von ihr beabsichtigten Umdeutung der Ziff. 1 der Entziehungsverfügung vom 27.12.2005 angehört.
Mit Schreiben vom 22.10.2008 hat die Beklagte Ziff. 1 ihrer Verfügung vom 27.12.2005 mit der Maßgabe umgedeutet, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung festgestellt werde, dass der Kläger mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt war, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. In der Begründung hat die Beklagte u. a. ausgeführt, dass der Kläger seit dem 01.07.1998 mit alleinigem Wohnsitz in Heilbronn gemeldet sei.
Gegen die Umdeutung hat der Kläger am 05.11.2008 Widerspruch erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,die Verfügung der Beklagten vom 27.12.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2006 aufzuheben und die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten Ziff. 2 der Verfügung vom 27.12.2005 dahingehend geändert, dass der tschechische Führerschein vom 02.11.2005 der Beklagten unverzüglich, spätestens bis zum 01.12.2008, zum Zwecke der Eintragung eines Vermerks über die räumliche Beschränkung der Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesgebiet Deutschland vorzulegen ist.
sowie hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihm gemäß § 28 Abs. 5 FeV das Recht zu erteilen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Gegen die geänderte Verfügung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass er sich, sofern kein Vorverfahren erforderlich sein sollte, auch gegen die Verfügung in der neuen Fassung wende.
Mit Urteil vom 11.11.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 3568/06 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die umgedeutete Ziff, 1 der Verfügung vom 27.12.2005 sei rechtmäßig. Aus der Eintragung des inländischen Wohnortes des Klägers im tschechischen Führerschein ergebe sich, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik gehabt habe. Der vom Kläger vorgelegte, nicht ausgefüllte Vordruck eines tschechischen Meldeformulars sei nicht geeignet, seine behördliche Anmeldung in der Tschechischen Republik nachzuweisen. Die Angaben zu seinem Aufenthalt in Tschechien seien äußerst vage und könnten den Inhalt der Eintragung im Führerschein nicht widerlegen. Die Angaben ließen noch nicht einmal den konkreten Zeitraum seines Aufenthalts in Tschechien erkennen. Sie seien so spät im Verfahren geltend gemacht worden, obwohl die Frage des Wohnsitzerfordernisses stets im Raum gestanden habe, dass sie als Reaktion auf die veränderte Lage der Rechtsprechung und als Schutzbehauptung des Klägers anzusehen seien. Denn es sei wenig schlüssig, dass der Kläger, dem die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durchaus bewusst gewesen sein solle, nicht auf eine entsprechende Eintragung in seinem tschechischen Führerschein hingewirkt habe, Nach Maßgabe der Urteile des EuGH vom 26.06.2008 sei § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV anwendbar. Die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis habe deshalb den Kläger nie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Bundesgebiet berechtigt. Auf diese Rechtslage habe die Beklagte durch die Umdeutung der Ziff. 1 ihrer Verfügung zulässigerweise nach § 47 Abs. 1 LVwVfG reagiert. Die Anforderungen an eine Umdeutung seien erfüllt. Ziff. 2 der Verfügung in der Fassung, die sie in der mündlichen Verhandlung durch die Erklärung des Vertreters der Beklagten erhalten habe, sei ebenfalls rechtmäßig. Als ersetzende Verfügung sei sie ohne die Notwendigkeit eines Vorverfahrens in das Verfahren einzubeziehen. Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien nach § 47 FeV der Behörde zur Eintragung einer Beschränkung vorzulegen. Auch die Zwangsmittelandrohung in Ziff. 4 der Verfügung sei rechtmäßig. In der geänderten Verfügung sei dem Kläger eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist eingeräumt worden. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV gerichtete Hilfsantrag sei bereits unzulässig. Denn eine solche Entscheidung habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten beantragt.
Am 12.12.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart die bereits von diesem zugelassene Berufung gegen das ihm am 20.11.2008 zugestellte Urteil eingelegt. Auf seinen Antrag vom 20.01.2009 ist dem Kläger mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21.01.2009 die Frist für die Begründung der Berufung bis zum 20.02.2009 verlängert worden. Am 19.02.2009 hat der Kläger die Berufung begründet.
Er trägt vor:
Das Verwaltungsgericht habe bei seinem Urteil die Vorgaben der 3. Führerschein-Richtlinie nicht beachtet. Die Bundesrepublik habe die Richtlinie 2006/126/EG durch die Fahrerlaubnis- Verordnung umgesetzt und damit alle vor dem 1. Januar 2009 im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnisse faktisch anerkannt. In den Fällen der vorherigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland sei die Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG nur bei ab dem 1. Januar 2009 erworbenen Fahrberechtigungen ausgeschlossen.
Die Fahrerlaubnis sei ihm in der Tschechischen Republik rechtmäßig erteilt worden. Die im Inland festgesetzte Sperrfrist sei zum Zeitpunkt der Erteilung abgelaufen gewesen. Die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens sei in der Tschechischen Republik im Erteilungsverfahren nicht vorgeschrieben. Seit Jahren führe er Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ohne Auffälligkeiten, so dass seine Verkehrsteilnahme keine Gefährdung anderer darstelle. Die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei deshalb reiner Formalismus und unverhältnismäßig. Seine Fahreignung sei durch das Bestehen der in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß durchgeführten Führerscheinprüfung nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis habe er seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt. Das Original der Anmeldebescheinigung habe er bei der zuständigen Behörde abgeben müssen. Der Vermieter der Wohnung in der Tschechischen Republik habe es auch abgelehnt, ihm eine Mietbescheinigung auszustellen. Diese Beweisnot dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Der Kläger beantragt,das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11,11.2008 - 10 K 3568/06 - zu ändern und die Verfügungen Ziff. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 27.12.2005 und insoweit den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2006 aufzuheben sowie die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil in der Berufungsbegründung entgegen § 124a Abs. 3 VwGO kein bestimmter Antrag genannt worden sei.
Bei der Umdeutung seien die Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG beachtet worden. Auch die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie berechtige den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet. Der Führerschein sei in der Tschechischen Republik vor dem für die Anwendung dieser Richtlinie maßgeblichen Stichtag ausgestellt worden. Das vom Kläger vorgelegte Leerformular für eine Anmeldung in der Tschechischen Republik besage nicht, dass er tatsächlich dort gemeldet gewesen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Fahrerlaubnisakte der Beklagten sowie auf die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Zwar hat der Kläger in den innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen keinen ausdrücklichen Berufungsantrag gestellt. Dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist aber in einer dem § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Deutlichkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a, Rn. 30-32) zu entnehmen, dass er sich gegen Ziff. 1 der Verfügung der Beklagten vom 27.12.2005 sowie gegen die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende Verpflichtung zur Ablieferung seines tschechischen Führerscheins (Ziff. 2) und insoweit gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2006 wendet und eine Entscheidung im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO begehrt.
Die Berufung ist aber nicht begründet.
Ziff. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 27.12.2005 sowie der diese Regelungen betreffende Teil des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.09.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit ist eine Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgeschlossen.
1) Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 27.12.2005 ist sowohl in der ursprünglichen (a) als auch in der umgedeuteten Fassung (b) rechtmäßig, sodass eine Rechtsverletzung des Klägers durch diese Anordnungen ausgeschlossen ist. Dem Merkmal der Fehlerhaftigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts im Sinne von § 47 Abs. 1 LVwVfG kommt im Hinblick auf das für § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgebliche Erfordernis der Verletzung von Rechten des Klägers keine Bedeutung zu.
Auf die Vorschriften der sog. 3. Führerschein-Richtlinie, insbesondere deren Art. 13 Abs. 2, kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78).
Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums wurde dem Kläger am 14.09.2006 zugestellt. Die erst am 20.12.2006 erlassene Richtlinie 2006/126/EG trat nach ihrem Art. 18 Abs. 1 erst am zwanzigsten Tag nach ihrer am 30.12.2006 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Im Übrigen hat Art. 13 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf, nicht die vom Kläger behauptete Rechtsfolge. Dies folgt bereits daraus, dass die 3. Führerscheinrichtlinie in Art. 11 Abs. 2 und 4 mit den Vorschriften der zuvor geltenden Richtlinie, der Richtlinie 91/439/EWG (Art. 8 Abs. 2 und 4), inhaltlich grundsätzlich übereinstimmende Vorschriften enthält. Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG geht über die vergleichbare Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG noch hinaus, weil er den Mitgliedstaaten in den dort genannten Fällen die Anerkennung der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis bereits untersagt und sie zur Nichtanerkennung nicht lediglich berechtigt.
a) Nach den Grundsätzen des Urteils des BVerwG vom 11.12.2008 (- 3 C 26.07 -) ist bereits die ursprüngliche Fassung der Ziff. 1 der Verfügung der Beklagten vom 27.12.2005 rechtmäßig.
Da sich der Kläger im Bundesgebiet der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis berühmt hatte, war die Beklagte als Fahrerlaubnisbehörde allein im Hinblick auf die vorangegangenen Trunkenheitsfahrten des Klägers nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchst. b und c FeV berechtigt, ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuerlegen. Die Gutachtensanforderung der Beklagten vom 07.12.2005 begegnet weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte in der Anforderung die einzelnen Trunkenheitsfahrten aufgeführt, so dass es dem Kläger möglich war, die Berechtigung der Anforderung zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002,78). Der Verpflichtung zur Vorlage des Gutachtens ist der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen, so dass die Beklagte gemäß § 48 Abs. 3 I.V.m. § 11 Abs, 8 Satz 1 FeV berechtigt war, von der Fahrungeeignetheit des Klägers auszugehen. Dies hat zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO und § 46 Abs. 1 FeV), die bei einer ausländischen Fahrerlaubnis lediglich zur Folge hat, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV).
Unerheblich ist, dass die der Gutachtensanforderung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrten des Klägers zeitlich vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik liegen. Denn in der hier gegebenen Fallkonstellation steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG), der Berücksichtigung von zeitlich vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegenden Umständen nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 27 ff.).
Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343108 sowie C-334106 bis C-336106) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art, 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem dem Kläger in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 sein inländischer Wohnort eingetragen ist.
Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der Tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 01.07.2006) eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen - auch für die Tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist.
In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. 0-415193, Bosman, Slg. 1-4921, Rn. 141).
Aufgrund der Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren, dem Vorbringen der Beteiligten in beiden Instanzen und auch den Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung zu seinem Aufenthalt in den Jahren 2005 und 2006 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger entgegen der Eintragung im Führerschein zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik im November 2005 tatsächlich dort seinen Wohnsitz hatte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger behauptet, seinen Wohnsitz mit Zustimmung der deutschen Arbeitsverwaltung in die Tschechische Republik verlegt zu haben. Nach der Auskunft der für die Leistungsbewilligung zuständigen Agentur für Arbeit Heilbronn vom 01.04.2009 hatte diese vom - angeblichen Umzug des Klägers nach Tschechien aber keine Kenntnis. Auch die Angaben in Ziff. 3 der Stellungnahme der Agentur Heilbronn zu den zahlreichen persönlichen Vorsprachen des Klägers sprechen dagegen, dass sich dieser tatsächlich entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 91/4391EVVG im maßgeblichen Zeitraum dauerhaft in der Tschechischen Republik aufgehalten hat. Die von der Beklagten noch vorgelegten Auszüge aus dem dortigen Melderegister sprechen ebenfalls gegen diese Annahme. In der Berufungsverhandlung ist der Kläger zu seinen Lebensumständen und zu seinem tatsächlichen Aufenthalt in den Jahren 2005 und 2006 angehört worden. Gerade bei konkreten Nachfragen des Senats zu einzelnen Daten oder Ereignissen, die sein Vorbringen glaubhaft hätten erscheinen lassen können, hat der Kläger ausweichend geantwortet oder sind seine Angaben ungenau geblieben. Dies gilt insbesondere für die Anschriften der verschiedenen - angeblichen - Unterkünfte des Klägers in Teplice, für die Umstände der - angeblichen - zahlreichen Reisen des Klägers von Teplice nach Heilbronn zu den persönlichen Vorsprachen bei der Agentur für Arbeit u. a. zur Inanspruchnahme der vom Kläger konkret bezeichneten sozialversicherungsrechtlichen Regelung („58er-Regelung"), zur Beschäftigung in der Tschechischen Republik (Vorbereitung von anderen Fahrerlaubnisbewerbern aus dem Bundesgebiet auf die dortige Fahrerlaubnisprüfung) und zu seinen Aufenthalten in der in Heilbronn beibehaltenen Wohnung.
b) Auch die bereits von der Beklagten umgedeutete Ziff. 1 ihrer Verfügung vom 27.12.2005, die infolge der Umdeutung rückwirkend an die ursprüngliche Fassung getreten ist, ist rechtmäßig.
Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, DAR 2008, 599; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13). Aus den Ausführungen des EuGH in seinen Urteilen vom 03.07.2008 (C-225/07 - Möginger, Rn. 41) und vom 20.11.2008 (C-1107, Weber, Rn. 36) ergibt sich nicht, dass von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG allein durch einen Einzelakt einer Behörde und nicht auch durch den Erlass einer Rechtsnorm Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 05.01.2009 - 10 S 3352/08).
In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Ausübung einer in einer Richtlinie enthaltenen Ermächtigung durch die Mitgliedstaaten ist die Ausgestaltung dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht überlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.1983, C-251/82, Milchkontor, Sig. 1983, 2633, Rn. 17 ff.). Der danach nach Maßgabe der Urteile des EuGH vom 26.061008 anwendbare § 28 Abs. 4 FeV („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...") hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nie berechtigt hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.
Die Möglichkeit zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ergibt sich seit dem 19.01.2009 ausdrücklich aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a bb der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009, BGBl. I S. 29). Für den Zeitraum vor dieser Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die erforderliche Ermächtigung dem § 28 Abs. 4 FeV im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck zu entnehmen (vgl. Senatsurt. v. 09.09.2008 - 10 S 994107 DAR 2008, 660).
Für die Frage der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in einem Fall des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist auch unerheblich, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die letzte von einem deutschen Gericht für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängte Sperrfrist abgelaufen war. Ferner ist die vom Kläger behauptete unauffällige Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht von Bedeutung. Denn die Richtlinie 91/439/EWG sieht für den Geltungsbereich ihres Art. 8 Abs. 4 eine Ausnahme vom Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vor. Die Aufnahmemitgliedstaaten sollen gerade in die Lage versetzt werden, die Fahreignung der Betreffenden ungeachtet der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zu überprüfen, wenn diesem zuvor im eigenen Hoheitsgebiet die Fahrerlaubnis entzogen worden war, und deshalb zu kontrollieren ist, ob er die Fahreignung wiedererlangt hat.
Die sonstigen (abgesehen von der Fehlerhaftigkeit des umgedeuteten Verwaltungsakts) Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 LVwVfG lagen vor. Der Kläger ist vor der Umdeutung angehört worden. Auch belastet die jetzige Regelung den Kläger nicht stärker als Ziff. 1 der Ausgangsverfügung. Denn die Umdeutung ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aberkennungsentscheidung bezogen.
2) Ziff. 2 der Verfügung vom 11.05.2005 regelt die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins.
Diese Anordnung hat sich noch nicht erledigt, weil dem Kläger der Führerschein am 11,04.2007 im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgegeben worden ist.
Der Begründung der Ausgangsverfügung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ablieferung des Führerscheins lediglich dazu dienen sollte, auf diesem einen Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen oder ob der Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG an die ausstellende Behörde der Tschechischen Republik zurückgesandt werden sollte. Der Hinweis in der Begründung der Entscheidung vom 11.052005 auf § 47 Abs. 2 FeV kann dahingehend verstanden werden, dass der Führerschein nach Bestandskraft der Entziehungsverfügung der ausstellenden Behörde übersandt werden sollte. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.05.2006 (5. 10) deutet darauf hin. Andererseits hat das Landratsamt geltend gemacht, auf dem Führerschein des Klägers lediglich einen Aufkleber hinsichtlich der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anbringen zu wollen. Zudem hat das Landratsamt den Führerschein nach dem stattgebenden Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger umgehend zurückgegeben. Jedenfalls lässt sich Ziff, 2 der Entscheidung vom 11.05.2005 im Lichte der Ziff. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 29.07.2008 dahingehend auslegen, dass die Abgabe des Führerscheins lediglich dazu dienen soll, auf diesem einen Vermerk über die fehlende Berechtigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet anzubringen. Ist eine Auslegung möglich, scheidet eine förmliche Umdeutung nach § 47 LVwVfG aus (BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 -, NZS 2004, 334, 336 m.w.Nachw.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 47, Rnr. 6).
Die Verpflichtung zur Verlage des Führerscheins mit dem Ziel der Eintragung eines Vermerks genügt den Anforderungen der Erforderlichkeit, weil sie den Betroffenen weniger belastet als die Rückgabe des Führerscheins mit dem Ziel, diesen an die ausstellende Behörde zurückzugeben, Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber bleibt im Besitz des Führerscheins und kann hierdurch im EU-Ausland seine dort bestehende Fahrberechtigung nachweisen. Zudem trägt die bloße Eintragung eines Vermerks auf dem Führerschein eher den Anforderungen der Verkehrssicherheit Rechnung als die Rücksendung des Führerscheins. Denn im Falle einer Rücksendung kann nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde des ausstellenden Mitgliedstaates ungeachtet des Berichts der Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über den Anlass der Rücksendung (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG) von einer Aufhebung der Fahrerlaubnis absieht und den Führerschein dem Betroffenen unverändert wieder aushändigt. Durch diesen unverändert zurückgegebenen Führerschein könnte der Inhaber im Bundesgebiet zum Nachteil der .Verkehrssicherheit den unzutreffenden Eindruck erwecken, zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
3) Auch die wegen der am 11.04.2007 erfolgten Rückgabe des Führerscheins noch nicht erledigte Ziff. 4 der Entscheidung vom 11.05.2005 (Androhung eines Zwangsmittels) ist rechtmäßig. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff, 3 der Entscheidung ist die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Kläger auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2, LVwVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs, 1 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.