Einem EU-Mitgliedsstaat ist es nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte.
Zum Sachverhalt:
I.
Der Kläger war ursprünglich Inhaber einer am 07.01.2002 erteilten und am 30.01.2004 erweiterten Fahrerlaubnis. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde Informationen erhalten hatte, dass dem Kläger in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgeworfen wurde, in größerem Umfang Cannabis zum Eigenkonsum erworben zu haben und dass bei einer polizeilichen Durchsuchung am 22.04.2004 in der Wohnung des Klägers ein Schniefröhrchen mit Anhaftungen von Amphetaminen gefunden worden seien, ordnete sie am 06.08.2004 die Vorlage eines Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings des Fachdienstes Gesundheit des Wartburgkreises oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle an. Dieser Untersuchung unterzog sich der Kläger beim Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes Wartburgkreis. Mit Gutachten vom 06.06.2005 teilte dieser mit, dass der Kläger nach eigenen Angaben etwa 1 Jahr vor der Anamnese ca. 1 g Cannabis wöchentlich konsumiert habe, diesen Drogenkonsum habe er für ein halbes Jahr beibehalten. Weitere Drogen habe er nicht genommen. Der letztmalige Gebrauch von Cannabis sei im Februar bzw. März 2004 gewesen. Urin- und Blutuntersuchung am 13.09.2005 seien negativ verlaufen. Eine Haarprobe vom 07.03.2005 sei bezogen auf Amphetamine positiv gewesen. Es sei davon auszugehen, dass in dem Zeitraum zwischen den Probenentnahmen Amphetamine konsumiert worden seien. Nach mündlicher Anhörung zum Erlass eines Entzugsbescheids verzichtete der Kläger mit der Erklärung vom 18.07.2005 "auf Grund des eingeleiteten Entziehungsverfahrens" auf die Fahrerlaubnis und gab den Führerschein ab.
Am 27.02.2007 ging beim Beklagten eine Mitteilung des Polizeipräsidiums Mittelhessen ein, wonach der Kläger als Fahrer eines LKW des Paketdienstes ... angetroffen worden sei. Er habe eine tschechische Fahrerlaubnis vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.03.2007 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur Anordnung der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Stellung zu nehmen. Der Beklagte holte eine Meldebescheinigung der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Feldatal ein, wonach der Kläger seit dem 19.11.1991 durchgehend mit alleiniger Wohnung in D. (Rhön) gemeldet ist.
Der Kläger ließ im Rahmen der Anhörung vortragen, nach europäischem Recht sei die beabsichtigte Maßnahme unzulässig. Er beantragte vorsorglich und höchst hilfsweise die Erteilung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 28 Abs. 5 FEV). Der tschechische Führerschein des Klägers enthält unter lfd. Nr. 8 als Eintrag des Wohnortes "D.".
Mit Datum vom 24.05.2007 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger bis zum 03.08.2007 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen habe. Es seien erhebliche Bedenken an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden. Dies betreffe insbesondere das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wie sie sich aus dem Gutachten vom 06.06.2005 ergebe. Dem Kläger sei durch die Analyse der am 03.03.2005 entnommenen Haarprobe der Konsum von Amphetaminen nachgewiesen worden, obwohl er gegenüber der Gutachterin angegeben habe, ausschließlich Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Die einmalige Einnahme von Amphetaminen schließe die Fahreignung auch ohne den Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss im Regelfall aus. Er habe deshalb auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Nachdem nunmehr bekannt sei, dass er Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis sei, werde unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe die Entscheidung über die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht. Durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetaminen sei nicht auszuschließen, dass der Kläger auch künftig ein die Kraftfahrteignung ausschließenden Drogenkonsum praktiziere und dass er im Falle einer gegebenenfalls missbräuchlichen Betäubungsmitteleinnahme nicht mehr in der Lage sein werde, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Es sei prognostisch abzuklären, ob er in der Lage sei, dauerhaft auf den Konsum von Betäubungsmitteln, insbesondere chemische Drogen, zu verzichten. Ein ärztliches Gutachten sei auf Grund der vorhandenen Befunde ohne entsprechende Verhaltensprognose nicht mehr ausreichend.
Der Kläger legte kein medizinisch-psychologisches Gutachten vor.
Nach Anhörung des Klägers entzog der Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2007 dem Kläger seine Fahrerlaubnis. Mit dem Fahrerlaubnisentzug wurde ihm das Recht, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt (Nr. 1). Der Antrag auf Anerkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wurde abgelehnt (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides beim Beklagten zur Eintragung des Aberkennungsvermerks vorzulegen (Nr. 3). Nummer 5 des Bescheides enthält die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger "der in Ziffer 2 genannten Aufforderung nicht nachkommen" werde. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet. Es könne auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, weil er es unterlassen habe, bei der Klärung begründeter Zweifel an seiner Kraftfahrteignung mitzuwirken. Deshalb sei dem Kläger das Recht abzuerkennen, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Aus dem gleichen Grund sei auch die Anerkennung des Rechts nach § 28 Abs. 5 FEV abzulehnen gewesen. Unter Nr. 5 der Gründe heißt es: "Kommen Sie der Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins in der hiesigen Fahrerlaubnisbehörde zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks nicht unverzüglich nach, so erfolgt die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes." Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 23.08.2007 zugestellt.
Am 13.09.2007 ließ der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch erheben. Für die geltend gemachten Eignungszweifel gebe es keine Grundlage. Ob und inwiefern die in Tschechien zuständige Behörde die Eignung des Klägers überprüft habe, sei nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch deutsche Behörden und deutsche Gerichte nicht überprüfbar. Aktuelle Zweifel an der Eignung des Klägers gebe es nicht, da der herangezogene Sachverhalt sehr lange her sei und inzwischen eine rechtmäßige Fahrerlaubnis erworben worden sei.
Am 03.11.2007 wurde auf dem Führerschein des Klägers ein Vermerk angebracht, nachdem seit dem 23.08.2007 nicht mehr das Recht besteht, in Deutschland ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug zu führen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2008 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück, wobei Nr. 1 des Bescheids insoweit neu gefasst wurde, als darin dem Kläger das Recht aberkannt werde, von der im Einzelnen genau bezeichneten tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 11.04.2008 zugestellt.
Ein Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24.10.2007, Az.: 2 E 558/07 Me, abgelehnt. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
II.
Am 09.05.2008 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,Nrn. 1., 3., 5. und 6. des Bescheides des Beklagten vom 16.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 aufzuheben.Klageziel sei die Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Die Entziehung, Nichtanerkennung und Aberkennung verstoße gegen europäisches Recht. Soweit in der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere die Urteile vom 26.06.2008 die Nichtanerkennung einer solchen Fahrerlaubnis ausnahmsweise zulässig sei, habe es sich in allen Fällen um Entzugsfälle gehandelt. Dem Kläger sei die Fahrerlaubnis aber nie entzogen worden. Sofern das Gericht der Klage nicht stattgeben wolle, sei eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
Der Beklagte beantragte,die Klage abzuweisen.Die Klage blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Anzuwenden sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08.04.2008 und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 18.08.1998, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08.04.2008. Außerdem ist die Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (2. EU-Führerscheinrichtlinie) anzuwenden, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) ist hingegen auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar. Nach Art. 18 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie gilt Art. 11, Absätze 1 und 3 bis 6, die die Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen enthalten, erst ab dem 19.01.2009.
2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere mangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das ist unabhängig davon, ob dem Kläger möglicherweise von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV ein Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nicht zugestanden haben könnte. Ein Rechtsschutzinteresse fehlt nämlich nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss also eindeutig sein. Aus der Tatsache, dass dem Kläger die Aberkennungsentscheidung, ließe er sie bestandskräftig werden, als eigenständiger Rechtsgrund entgegen gehalten werden könnte, begründet bereits das Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2008, Az.: 3 C 38.07, juris m.w.N.).
3. Die Klage ist aber nicht begründet.
3.1. Die Rechtsgrundlage für die Aberkennung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Dabei tritt bei einer ausländischen Fahrerlaubnis an die Stelle der Entziehung die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV).
3.1.1. Erweist sich danach jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV kann die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, eine von der Behörde angeordnete Untersuchung durchführen zu lassen oder wenn er das Gutachten, dass die Behörde gefordert hat, nicht fristgerecht beibringt.
3.1.2. Dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene überhaupt verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen und das daraufhin erstellte Gutachten vorzulegen. Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 StVG in Verbindung mit §§ 11 bis 14 FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde. Für eine rechtmäßige Anordnung, dass sich der Betroffene untersuchen lassen muss, ist in formeller Hinsicht Voraussetzung, dass dem Betroffenen die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden. In § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV ist geregelt, dass dem Betroffenen mitzuteilen ist, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Es würde somit nicht ausreichen, wenn sich die Behörde pauschal und unsubstantiiert auf aufgetretene Eignungszweifel berufen würde. Die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen können (BVerwG, U. v. 05.07.2001, NJW 2002, 78, 79). Dies ist vorliegend, jedenfalls in den Gründen der Aufforderung, ordnungsgemäß erfolgt. Die Anforderung ist verständlich, aus den Gründen ergibt sich Sinn und Umfang der Untersuchung.
Aus diesen Gründen konnte dann auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden, wenn er sich nicht untersuchen ließ, was hier der Fall war, und die Untersuchung veranlasst war. Veranlasst war sie nach § 46 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, weil auf Grund des medizinischen Gutachtens vom 06.06.2005 feststeht, dass der Kläger Amphetamine genommen hat und deshalb zu klären war, ob er weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt.
Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass die Behörde auf seine Ungeeignetheit schließen kann, wenn er das Gutachten nicht beibringt.
3.1.3. Der Aberkennungsverfügung stand nicht entgegen, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers möglicherweise ohnehin nach § 28 Abs. 4 FeV nicht galt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß Abs. 4 Nr. 2 gilt die Berechtigung nach Abs. 1 aber nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach Abs. 4 Nr. 3 gilt die Berechtigung ebenso nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben.
Der Beklagte konnte vorliegend jedoch nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass er dem Kläger die in § 28 Abs. 4 FeV geregelten Ausnahmen von der Geltung einer EU-Fahrerlaubnis entgegen halten durfte, da dem möglicherweise der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz, wie er sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes widerspiegelt, entgegen stand. Andererseits musste der Beklagte sicherstellen, dass der Kläger im Fall einer fehlenden Eignung in Deutschland kein Kraftfahrzeug würde führen dürfen. Ausgehend davon war es dem Beklagten nicht verwehrt, in Übereinstimmung mit dem Kläger die Geltung der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland zu unterstellen und ein förmliches Aberkennungsverfahren durchzuführen (BVerwG, U. v. 11.12.2008, a.a.O.).
3.1.4. Der somit nach nationalem deutschem Recht rechtmäßigen Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, stehen auch keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere nicht der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz entgegen. Die Maßnahme war gemeinschaftsrechtlich zulässig.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie werden die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Die Ausstellung des Führerscheins hängt unter anderem davon ab, dass ein ordentlicher Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b 2. EU-Führerscheinrichtlinie). Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt (Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie).
Der Europäische Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (B. v. 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter und vom 28.09.2006 - Rs. C-340/05, Kremer) entschieden, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates ist zu prüfen, ob die Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob damit die Erteilung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Die anderen Mitgliedsstaaten sind nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsvoraussetzungen eigenständig zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ist Nachweis dafür, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllt hat. Die Befugnisse der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie sind einschränkend auszulegen. Zwar kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkungen, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aber nur auf Grund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des Führerscheins. Für die Regelung in Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie, wonach es ein Mitgliedsstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der genannten Maßnahmen angewendet worden war, ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von keiner vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf, noch dass der Mitgliedsstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines solchen Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa mit der Begründung, dass seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten. Die genannten Vorschriften sind als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen.
In der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a., NJW 2008, 2403, Rdnr. 52 f. und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rdnr. 49 f.) hat der Europäische Gerichtshof jedoch klargestellt, dass ein Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates dann besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist. Einem Mitgliedsstaat ist es danach nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Der Europäische Gerichtshof hat dies damit begründet, dass die Wohnsitzvoraussetzung ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung des Führerscheintourismus sei. Außerdem sei sie unerlässlich, um die Kraftfahreignung zu überprüfen. Aus Art. 7 Abs. 5 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie ergebe sich zudem, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins sein könne, weshalb auch diesbezüglich die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung von Bedeutung sei.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass - wie ausgeführt - zwar die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, dass aber dennoch auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes abzustellen ist. Diese Rechtsprechung ist lediglich eine Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (BVerwG, a.a.O.), sie stellt keine neue Rechtslage dar.
Nachdem der tschechische Führerschein des Klägers in Feld 8, das dazu dient, fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (Nr. 2 Buchst. d des Anhangs Ia zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie) seinen deutschen Wohnort enthält, steht fest, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte.
3.1.5. Auf die Rechtslage im nationalen Recht der Tschechischen Republik, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins des Klägers das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht umgesetzt hatte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (BVerwG, a.a.O.).
3.1.6. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Befugnis zur Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis in den genannten Fällen auch dann besteht, in denen die erste Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen wurde, weil der Betroffene der kostenpflichtigen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvor gekommen war. So ist es nämlich hier, der Verzicht des Klägers ist ausdrücklich „auf Grund des eingeleiteten Entziehungsverfahrens“ erfolgt. Der vom Kläger erklärte Verzicht ist für die Anwendung des Art. 8 Abs. 4 der EU-Führerscheinrichtlinie mit einer förmlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen. Sie erfolgte lediglich, um der bereits angekündigten Entziehungsverfügung zuvor zu kommen. Der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis steht ihrer förmlichen Entziehung gleich (z.B. § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG und § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Es ist nicht erkennbar, dass das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedsstaaten untersagen würde, den zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochenen Verzicht auf eine Fahrerlaubnis dem Fall einer Entziehung gleich zu behandeln (VGH Mannheim, B. v. 02.02.2009, Az.: 10 S 3323/08, juris - Leitsatz: DVBl. 2009, 536; BVerwG, a.a.O.).
3.1.7. Die Kammer sieht keinen Grund, diese Frage zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wie dies der Kläger angeregt hat. Die Kammer hält die Rechtslage für so klar, dass sie eine Entscheidung nicht für erforderlich hält. Zur Anrufung des EuGH ist das Gericht nicht verpflichtet, da seine Entscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist (Art. 234 Abs. 3 EG; vgl. im Einzelnen: Roth, Verfassungsgerichtliche Kontrolle der Vorlagepflicht an den EuGH, NVwZ 2009, 345).
3.1.8. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass es sich bei der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellt klar, dass es sich bei der Aberkennungsentscheidung um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedsstaaten handelt und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden (vgl. BVerwG, a.a.O.).
3.2. Die von der Behörde getroffenen Nebenentscheidungen begegnen ebenfalls keinen Bedenken. Die Anordnung, den Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen, begründet sich in § 3 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes entsprach § 48, § 46 Abs. 1 ThürVwZVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung. Insbesondere war die gesetzte Frist von einer Woche nach Zustellung des Bescheides zur Vorlage des Führerscheins bei der Führerscheinstelle angemessen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Zwangsgeldandrohung auf Nr. 2 statt Nr. 3 des Bescheidtenors Bezug nimmt, weil sich aus Nr. 5 der Gründe zweifellos ergibt, worauf sie sich bezieht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Das Gericht sieht keine Gründe, von sich aus die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen. ..."