Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Sache ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen. Das gilt auch für langlebige Wirtschaftsgüter.Aus den Entscheidungsgründen:
"Frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch den Gebrauch und die Zeitdauer im Wert gesunkenen oder gar schon vorher schadhaften Sache grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen sei und dass dies auch im vorliegenden Falle gelte.
a) Nach § 249 Satz 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder, wie im vorliegenden Falle, wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann nach § 249 S 2 BGB der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; einen solchen Anspruch machen die Kläger geltend. Auch der Anspruch auf Geldentschädigung ist ein Anspruch auf Herstellung, nur nicht in der Form der unmittelbaren Leistung des Schuldners, sondern in der Form einer durch eine Geldzahlung des Schuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers (RGZ 71, 212, 214). Für beide alternativen des § 249 BGB gilt gleichermaßen, dass die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104, 106; 126, 401, 403). Das Gesetz stellt es nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde (vgl RGZ 131, 158, 178; 143, 267, 274). Die danach erforderliche Vermögensvergleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde. Wenn auch der Revision zuzugeben ist, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch besondere Vorschriften über die Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu bei Schadensersatzleistung nicht enthalten sind, so trifft es doch entgegen der Ansicht der Revision keineswegs zu, dass das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Unterschied nicht beachtet wissen wollte. Der Gesetzgeber hat es nur nicht für nötig befunden, eine gesetzliche Regelung darüber zu treffen, weil, wie in den Motiven zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches (Amtliche Ausgabe, Bd II 1888, zu § 218 S 18f) zum Ausdruck kommt, die Praxis schon bisher befriedigende Lösungen dieser Frage gefunden habe und auch künftig finden werde. Dort ist ausgeführt:"Die Entscheidung der Frage, ob und inwiefern bei Schadensersatzansprüchen der Vorteil, welcher dem Beschädigten durch den schadenbringenden Umstand zugefallen ist, von der Ersatzsumme in Abrechnung zu bringen sei (compensatio lucri et damni), muss der Rechtswissenschaft und Praxis überlassen werden ... . Es versteht sich wohl von selbst, ... dass, wenn aus einer und derselben Maßregel oder aus einem Komplexe von Maßregeln, für welche dieselben Person einzustehen hat, schädliche und nützliche Folgen entstanden sind, diese nicht voneinander getrennt werden dürfen, sondern auf das Gesamtresultat gesehen werden muss. Allein der Versuch einer Entscheidung der Frage durch einen Ausspruch im Gesetze wäre insbesondere für Deliktsfälle bedenklich. Ihre Lösung hängt wesentlich mit der Feststellung des Schadensbegriffes zusammen, welche ohnedies nicht für alle Fälle nach allen möglichen auch sonst zweifelhaften Seiten hin durch das Gesetz erfolgen kann ... . Die Praxis wird, uneingeengt durch eine gesetzliche Vorschrift, auch fernerhin im Einzelfalle sich zurecht finden."Damals lag bereits die - in den Motiven zum BGB (aaO S 19 Fußnote 1) auch angeführte - Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts (ROHG XXIII Nr 116) vor, die eine Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich für angezeigt hält. Ergibt sich somit, dass eine solche Vorteilsausgleichung bereits vom Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Auge gefasst worden ist und dem System des bürgerlichen Rechts innewohnt (RGZ 54, 137, 140f; OLG Hamburg MDR 1952, 224; Palandt, BGB 17. Aufl 1958, Vorbem 7 vor § 249; BGB-RGRK, 10. Aufl 1953, Vorbem 5 vor §§ 249-255; Staudinger, 9. Aufl 1930, Vorbem III 3 zu §§ 249-255, § 251 Anm I 3; Erman, BGB 2. Aufl 1958, § 249 Anm 9a) b) i); Soergel, BGB 8. Aufl 1952, § 249 Anm IV, § 251 Anm 1; Cantzler "Die Vorteilsausgleichung beim Schadensersatzanspruch" in AcP 156, 29ff; Voß, VersR 1956, 143), so kann es dahinstehen, ob die in den §§ 710 Abs 3, 872 HGB; §§ 86, 141 Abs 2 VVG; § 85 BschG getroffenen Regelungen der Berücksichtigung eines sich aus dem Unterschiede zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes einen allgemeinen Grundgedanken erhalten (wie Fischer, Der Schaden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, Jena 1903, S 203 in Bezug auf §§ 710, 872 HGB meint), oder ob es sich um auf ihre Materie beschränkte Spezialvorschriften handelt, die anderweitig keine analoge Anwendung finden können.
b) Die Revision irrt, wenn sie meint, vorliegend könne eine Vorteilsausgleichung in Form eines Abzuges "neu für alt" deshalb nicht in Betracht kommen, weil nicht dasselbe Ereignis den Klägern zugleich Nachteil und Vorteil gebracht habe, sondern der Nachteil durch die Brandstiftung, der Vorteil aber durch den Wiederaufbau der Gebäude erwachsen sei. Die Vorteilsausgleichung stellt einen Faktor der Schadensberechnung dar (vgl RGZ 103, 406, 408). Es ist hierfür nicht erforderlich, dass die schädigende Handlung unmittelbar auch den Vorteil zur Entstehung gebracht hat, sondern es genügt, dass Schaden und Vorteil aus mehreren, der äußeren Erscheinungen nach selbständigen Ereignissen fließen, sofern nur nach dem natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen, und der Zusammenhang nicht so lose ist, dass er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient (BGHZ 8, 325, 329; RGZ 133, 221, 223; 146, 275, 278; vgl Cantzler, AcP 156, 42, der hier von einem Bedingungszusammenhang spricht). So gesehen, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der den Klägern durch die Herstellung der vom Brand beschädigten bzw zerstörten Baulichkeiten infolge der Verwandlung von alt in neu erwachsene Vorteil adaequat kausal durch die schädigende Handlung, die Brandstiftung, verursacht ist.
c) Der erkennende Senat hat bereits in den Urteilen BGHZ 8, 325 und 10, 107 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber, wie oben unter 1a) näher dargelegt ist, die Entscheidung, welcher Vorteil anzurechnen sei, der Rechtsprechung überlassen hat; in diesen beiden Entscheidungen kommt weiter zum Ausdruck, dass in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. Das bedeutet aber nicht, dass es sich dabei um eine Tatfrage handelt, wie die Beklagten andeuten, wobei sie - zu Unrecht - die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision in Zweifel ziehen. Es handelt sich vielmehr darum, dass über die Entscheidung der Anrechenbarkeit eines Vorteils als einer Rechtsfrage eine Gesamtschau über die Interessenlage vorzunehmen ist, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten besteht. Der Grundsatz, dass ein durch die Schädigungshandlung adaequat kausal verursachter Vorteil anzurechnen sei, kann nämlich nicht ausnahmslos gelten; es müssen die Grenzen der Zumutbarkeit beachtet werden. Einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (BGHZ 10, 107, 108; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb 1958, § 17 II 1a (S 85); vgl auch SchlH OLG MDR 1952, 747). Unzumutbar ist entgegen der Ansicht der Revision die Anrechnung eines sich aus der Verwandlung von alt in neu ergebenden Vorteils nicht schon dann, wenn dem Geschädigten eine Ausgabe, die er sonst nicht gemacht hätte, aufgezwungen wird, weil sich die Ausbesserung oder Herstellung der beschädigten Sache nur in einer gegenüber dem Zustand zur Zeit der Schädigung werterhöhten Art durchführen lässt. Denn dem Kostenzuschuss, den vorliegend die Kläger für den Wiederaufbau der brandgeschädigten Baulichkeiten aufwenden müssen, steht der Wertzuwachs der Gebäude, ihre erhöhte Lebensdauer und eine Hinausschiebung künftig nötig werdender Reparaturen gegenüber. Besondere Umstände, welche für die Frage der Zumutbarkeit bedeutsam sein könnten, etwa dass die Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage wären, die erforderlichen Mehrkosten aufzubringen, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor und werden auch von der Revision nicht ins Feld geführt.
2. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Frage der Anrechnung eines durch Verwandlung von alt in neu erlangten Vorteils bei langlebigen Wirtschaftsgütern grundsätzlich anders zu entscheiden sein sollte als bei kurzlebigen. Zunächst hat diese Einteilung der Wirtschaftsgüter nach ihrer Lebensdauer keinen Niederschlag im System des bürgerlichen Rechts gefunden, sondern sie beruht auf einer wirtschaftlichen, dort allerdings sehr bedeutsamen Betrachtungsweise und wirkt sich auch im Steuerrecht aus. Für die zivilrechtliche Beurteilung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Unterschied kein prinzipieller, sondern ein gradueller. Soweit die Revision meint, für den Eigentümer langlebiger Wirtschaftsgüter sei nicht der Verkehrswert, sondern der Gebrauchswert entscheidend, und damit etwa andeuten will, dass es bei den kurzlebigen Wirtschaftsgütern auf den Verkehrswert ankäme, so ist dazu zu sagen, dass auch bei diesen nicht einfach der bloße Verkaufswert der (alten) Sache vor ihrer Beschädigung zugrunde zu legen ist, sondern ihr Wert gerade für den Geschädigten. Eine Ersetzung der alten durch eine neue Sache wirkt sich gleichermaßen bei Sachen mit langer wie mit kurzer Lebensdauer aus, nämlich im Sinne eines Vermögenszuwachses, einer Bereicherung des Geschädigten, falls ein Abzug "neu für alt" nicht vorgenommen würde. Gestiegene Materialpreise und Arbeitslöhne beim Wiederaufbau sind allerdings bei der Bemessung des Ersatzanspruchs nach § 249 Ab 2 BGB dem Schädiger anzulasten (RGZ 98, 55, 102, 143); das ändert aber nichts daran, dass die Bereicherung des Geschädigten, die in dem Wertzuwachs der wiedererrichteten Gebäude, nunmehr neu statt alt, ihren Niederschlag gefunden hat, auszugleichen ist, weil sonst der Geschädigte eine über seinen Schaden hinausgehende Entschädigung erhielte (Abw Oertmann, LZ 1916, 1513 unter Aufgabe seiner früheren Meinung).
Ob und inwieweit Nachteile, die sich aus den Notwendigkeiten ergeben könnten, dass der Geschädigte zu einem Wiederaufbau von Gebäuden einen Kostenanteil aufwenden muss, etwa Zinsen für aufgenommene Darlehen, Zinsverluste für angesammeltes Kapital, steuerliche Nachteile und dergl bei der Bemessung eines Abzuges "neu für alt" gesondert zu berücksichtigen wären, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil es insoweit an einem substantiierten Vorbringen mangelt.
3. Es mögen Fälle denkbar sein, in denen die Ausbesserung eines Gebäudes nach einer Beschädigung nicht zu einer Wertsteigerung desselben und damit nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führt. Ein solcher Fall ist von dem Oberlandesgericht Oldenburg in seiner im VersR 1954, 182 veröffentlichten Entscheidung angenommen worden, auf welche sich die Revision für ihren Rechtsstandpunkt beruft. Die Revision rügt in diesem Zusammenhange, die Kläger hätten ausdrücklich, auch in der Berufungsbegründung, vorgetragen, dass die Wiederherstellung der Gebäude in gleicher Beschaffenheit wie vor dem Schadensfall 27.120 DM gekostet hätte, also die gleiche Summe, die von der Bayer Versicherungskammer als zur Wiederherstellung der Gebäude erforderliche Kosten angesetzt worden sei; diesen Vortrag habe das Berufungsgericht außer Betracht gelassen. Indessen hat bereits das Landgericht diesen Vortrag als nicht schlüssig bezeichnet, weil eine Wiederherstellung in der alten Form, dh mit den zeitbedingten Abnützungen und Verschlechterungen gar nicht möglich sei. Diesem - im Berufungsurteil aufgeführten - Standpunkt des Landgerichts hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und ausgeführt, dass bei der Zerstörung oder Beschädigung einer alten oder durch den Gebrauch abgenutzten und entwerteten Sache die Herstellung desselben Zustandes natürlich nicht möglich sei. Diese Beurteilung des Parteivorbringens der Kläger über die mögliche Art und Weise des Wiederaufbaues bzw der Herstellung der brandgeschädigten Baulichkeiten, wofür die Revision auf einen Beweisantritt auch nicht verwiesen hat, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Würdigung des Prozessstoffes (§ 286 ZPO) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. ..."