Das Zulassen des Einbaus von Bodenhülsen zum Einstecken von Pfählen in der Form, dass diese einige Zentimeter über das Niveau einer auch zum Begehen gedachten Teerfläche hinausragen, stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Schaffung einer Stolperfalle dar. Ist der Weg dem Geschädigten bekannt, kann ihn eine Mithaftung von 25 % treffen.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Am 27. Februar 2008 war die Klägerin im Rahmen eines Nordic-Walking-Kurses im … Weg unterwegs. Bei diesem handelt es sich um einen öffentlichen Weg, der im Eigentum der Beklagten steht. Um den Weg für den allgemeinen Straßenverkehr abzusperren, hatte die Beklagte in die Teerdecke zwei metallene Bodenhülsen eingelassen, in die wiederum herausnehmbare Absperrpfosten eingesteckt werden können. Einige Anwohner hatten Schlüssel, um die Pfosten bei Bedarf entfernen zu können. Die Bodenhülsen ragten wenige Zentimeter über die Teerdecke hinaus. Zur Verdeutlichung wird auf die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen. Kurz nach dem 27. Februar 2008 ließ die Beklagte die Hülsen bis auf das Niveau der Teerdecke kürzen.
Die Klägerin stürzte im Bereich der Bodenhülsen und schlug, mit dem Gesicht auf der Teerdecke auf, wobei der genaue Hergang des Sturzes streitig ist.
Die Klägerin macht geltend, sie sei über eine der Bodenhülsen, in denen, sich kein Pfosten befunden habe, gestolpert. Die Pfosten befänden sich häufig nicht in den Hülsen, weil verschiedene Anwohner Schlüssel hätten und die Pfosten entfernen würden. Die Beklagte überwache das nicht ordnungsgemäß. Außerdem habe sie durch die über das Bodenniveau hinausragenden Hülsen eine Gefahrenquelle geschaffen.
Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 4 304,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit, 1. Juni 2008 zu bezahlen.Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hielt entgegen, ihre Mitarbeiter, hätten die Pfosten nicht herausgenommen. Einmal wöchentlich werde der Bereich gereinigt und dabei kontrolliert. In diesem Zusammenhang sei nie aufgefallen, dass die Pfosten nicht ordnungsgemäß eingesteckt gewesen seien. Zudem seien die Hülsen wegen des farblich abgesetzten Teerbelags von weitem zu sehen und stellten bei gebotener Sorgfalt keine Gefahr dar. Darüber hinaus sei der Klägerin der Weg nicht unbekannt gewesen, da der Kurs dort regelmäßig stattfinde und sie sich zudem bereits auf dem Rückweg, befunden habe.
Die Klage hatte dem Grunde nach zu 75% Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die zulässige Klage ist in Höhe von 2 373,75 € begründet, weil die Beklagte insoweit der Klägerin wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht haftet.
1. Der zur Verkehrssicherung von Straßen und Wegen Verpflichtete muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach, den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Maßgeblich, ist, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist. Es ist ein diesem Verkehrsbedürfnls entsprechender, hinreichend sicherer und gefahrloser Zustand der Verkehrsfläche herbeizuführen.
2. Diesen Anforderungen ist die gemäß Art. 72 BayStrWG zur hoheitlichen Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten verpflichtete Beklagte nicht nachgekommen und hat dadurch den Sturz der Klägerin verursacht. Sie haftet ihr daher, gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG, §§ 249 ff. BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
2. a. Wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat, ist die Klägerin tatsächlich - genau so, wie sie es vorgetragen hat - über eine der Bodenhülsen, in die zum Unfallzeitpunkt die Pfosten nicht eingesteckt waren, gestolpert und gefallen. Dies folgt nicht nur aus der überzeugenden Schilderung der Klägerin selbst, sondern es wird exakt bestätigt durch die absolut glaubhafte Aussage der Zeugin …, die den Sturzvorgang selbst beobachtet und detailreich geschildert hat. Aus dieser Aussage, insoweit bestätigt, durch die Zeugin …, ergibt sich im Übrigen auch, dass die fraglichen Pfosten sehr häufig nicht in den Bodenhülsen waren, sondern sich irgendwo neben dem Weg befanden. Der Zeuge … konnte demgegenüber keine sachdienlichen Angaben machen. Dass bei seinen Kontrollen die Pfosten eingesteckt waren, besagt nichts darüber, wie die Situation ansonsten war und entkräftet die Aussagen der beiden anderen Zeuginnen in keiner Weise.
2. b. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie in den ansonsten ebenen Belag Bodenhülsen eingebaut hat bzw. einbauen ließ, die über das Teerniveau hinaus standen. Dadurch wurde eine regelrechte Stolperfalle für Fußgänger geschaffen. Denn bestimmungsgemäß waren die Pfosten zum Herausnehmen gedacht und verschiedene Anwohner hierzu auch berechtigt und in der Lage, so dass es nicht der Kontrolle der Beklagten unterlag, wie oft und für welche Zeiträume die Bodenhülsen „pfostenlos“ sein würden.
Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, handelt es sich um eine völlig ebene, durchgängig geteerte Wegesfläche, aus der - mit Ausnahme der Bödenhülsen - nichts herausragt. Der Weg ist auch bestimmungsgemäß für Fußgänger gedacht, was schon daraus folgt, dass durch die Pfosten der Fahrzeugverkehr weitestgehend eingeschränkt sein soll und in Verlängerung des Weges nach nur wenigen Metern ein reiner Fußgängerweg beginnt.
Der Charakter als Stolperfalle wird nicht dadurch aufgehoben, dass um die Bodenhülsen herum „separat“, geteert ist. Denn wie sich aus den Lichtbildern ergibt, ist zwar der Umstand der Teerung zu sehen, jedoch eine farbliche Absetzung so gut wie nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Bodenhülsen sich farblich ebenfalls nicht vom Teerbelag abheben. In der konkreten Situation wird Fußgängern daher eine gefahrlos und ohne erhöhte Aufmerksamkeit begehbare Fläche suggeriert, die an der fraglichen Stelle aber tatsächlich nicht vorhanden ist. Die Gefährlichkeit der Stelle wurde zudem durch die plastische Schilderung der Zeugin K... deutlich, wonach schon öfter vor dem Sturz der Klägerin Personen über die Hülsen gestolpert waren.
Der Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Bodenhülsen auf das Niveau des Teerbelags zu kürzen. Ein plausibler Grund für das Überstehen ist weder, dargetan noch anderweitig erkennbar. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass die Beklagte sofort nach dem Unfall eine entsprechende Kürzung vornehmen ließ, dass es sich hierbei schlichtweg um ein Versäumnis gehandelt hat.
3. Allerdings muss sich die Klägerin gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden zurechnen lassen, das im konkreten Fall mit 25 % zu bewerten ist.
Sie beging den Weg nicht zum ersten Mal. Am fraglichen Tag befand sie sich bereits auf dem Rückweg; auch nach ihrer eigenen Schilderung waren die Pfosten schon auf dem Hinweg nicht eingesteckt. Im Übrigen war die Nordic-Walking-Gruppe, an der die Klägerin teilnahm, mehrfach auf dem Weg unterwegs gewesen. Der Klägerin könnte die Gefahrenstelle daher zumindest abstrakt bekannt, sein. Zudem waren die Bodenhülsen bei genauer Beobachtung des Untergrundes zu sehen.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in einer Gruppe unterwegs war und sich dabei unterhielt. Aufgrund des ansonsten ebenen Untergrundes musste sie ihre Blicke nicht ständig auf den Boden richten. Insgesamt ist das Eigenverschulden der Klägerin daher als eher gering anzusetzen und mit 25 % angemessen bewertet. ..."