Der Abgrenzungsbetrag für die Annahme der Bagatellschadensgrenze liegt nach langem Zeitablauf wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Reparaturpreise nicht mehr bei 1.000,00 DM, sondern bei 1.500,00 DM (= 750,00 €).Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten. Denn die Einholung des Gutachtens war angesichts der vorhandenen Beschädigungen des Kraftfahrzeuges nicht erforderlich, so dass die Klägerin mit der Beauftragung des Gutachtens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Die Sachverständigenkosten sind dann erstattungsfähiger Schaden, wenn die Einholung des Gutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Im vorliegenden Fall wäre die Ermittlung des Schadensumfangs durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt möglich gewesen. Wie sich aus den von dem Sachverständigen … gefertigten Fotografien ergibt, lag nur eine geringfügige äußerliche Beschädigung vor. Nur diese äußerlich sichtbaren Schäden hat der Gutachter beurteilt. Zieht man die Kosten für die Fahrzeugverbringung ab, die keinen Sachschaden darstellen, bleibt ein Reparaturkostenaufwand von 1 535,41 DM. Sowohl vom äußeren Erscheinungsbild her als auch von der Schadenshöhe handelt es sich um einen Bagatellschaden.
Das Gericht teilt die Rechtsansicht der Beklagten, dass die von der Klägerin genannte Wertgrenze von 1 000,– DM wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Reparaturkosten zur Abgrenzung zwischen Bagatellschaden und erheblichem Schaden nicht mehr angemessen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte bei Vorlage eines ausführlichen Kostenvoranschlages die Regulierung abgelehnt hätte.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Reparateur habe ohne Sachverständigenuntersuchung nicht entscheiden können, ob eine Reparatur oder Erneuerung der Seitenverkleidung erforderlich sei, ist dies nicht nachzuvollziehen. Der Gutachter hat lediglich eine äußere Untersuchung des Fahrzeugs vorgenommen. Diese wäre in gleicher Weise jedem Kfz.-Meister einer Fachwerkstatt möglich gewesen. Daß es sich bei dem Reparateur um einen geschulten Mitarbeiter einer Fachwerkstatt handelt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auf das Zeugnis des Zeugen … kommt es somit nicht an. Dazu hätte es näherer Darlegung bedurft, der Reparateur … in einer Fachwerkstatt tätig ist und über welche Fachkenntnisse er verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO."