Die Tatsache, dass ein Beamte mit seinem Pkw zur linken Fahrbahnseite geriet und dort mit dem Wagen des Unfallgegners zusammenprallte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit zu. Vielmehr kann sich das Fehlverhalten im Verkehr auch als bloßes Augenblicksversagen darstellen, welches jedem unterlaufen kann und deshalb nicht zwingend als grober Verstoß zu gelten hat. Gründe: Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl.v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Soweit die geltend gemachten ernstlichen Zweifel nicht durchgreifen, kann die Berufung gleichwohl zugelassen werden, wenn andere offenkundige Umstände vorliegen, die zu einer Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen (vgl. SächsOVG, Beschl.v. 31.3.2008, DÖV 2008, 882 [Leitsatz, Volltext juris]). So liegt es hier. Zwar begründet der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht Dresden gehe von falschen Tatsachenfeststellungen aus, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr dürften die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zutreffen. Indessen begegnet die rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht ernstlichen Zweifeln. Die Tatsache, dass der Kläger mit seinem Pkw zur linken Fahrbahnseite geriet und dort mit dem Wagen des Unfallgegners zusammenprallte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit zu. Vielmehr kann sich das Fehlverhalten im Verkehr auch als bloßes Augenblicksversagen darstellen, welches jedem unterlaufen kann und deshalb nicht zwingend als grober Verstoß zu gelten hat (vgl. hierzu: BGH, Urt.v. 8.7.1992, NJW 1992, 2418 einerseits sowie Urt.v. 8.2.1989, NJW 1989, 1354 und Urt.v. 29.1.2003, NJW 2003, 1118 andererseits und Hanau, in: Palandt, BGB, 67. Aufl., § 277 Rn. 5; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., AKB § 12 Nr. 10 f.). Dies wird im Berufungsverfahren zu klären sein. Da somit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt, bedürfen die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe keiner Erörterung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die Tatsache, dass ein Beamte mit seinem Pkw zur linken Fahrbahnseite geriet und dort mit dem Wagen des Unfallgegners zusammenprallte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit zu. Vielmehr kann sich das Fehlverhalten im Verkehr auch als bloßes Augenblicksversagen darstellen, welches jedem unterlaufen kann und deshalb nicht zwingend als grober Verstoß zu gelten hat.