Ist in einem tschechischen Führerschein der deutsche Wohnsitz seines Inhabers eingetragen, wird der Führerschein in Deutschland nicht anerkannt und dem Besitzer ist dessen Gebrauch im Inland untersagt. Daran ändert sich nichts, wenn später in Tschechien eine neuer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz und dem alten Erteilungsdatum ausgestellt wird. Angesichts der universellen Geltung des EU-Rechts auch in Tschechien nach dessen Beitritt ist es auch unerheblich, ob zum Erteilungszeitpunkt in Tschechien das Wohnsitzprinzip mangels entsprechender tschechischer Gesetze noch nicht galt.
Tatbestand:
Dem 19.… geborenen Kläger wurde im November 1981 die Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung entzogen. Durch Urteil des Landgerichts E. vom 3. März 1994 (Kls 11 Js 0000/93 - 14 (II) K 00/93) wurde er wegen Erwerbs und Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt; aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Kläger seit vielen Jahren heroinabhängig war und Therapien mehrfach erfolglos geblieben waren.
Der Kläger beantragte im Januar 2000 die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. In diesem Zusammenhang wurde vom Psychologischen Dienst der JVA H., in der er bis zu seiner vorzeitigen Entlassung im Juni 1999 inhaftiert war, mit Datum vom 7. Juni 2000 erklärt, dass er die Heroinsucht offenbar (mit bleibenden Gesundheitsschäden) überstanden habe und seine screenings während der Haftzeit keinen Drogenkonsum belegt hätten. Da der Kläger jedoch das vom Beklagten geforderte medizinisch- psychologische Gutachten (MPU) wegen Arbeitslosigkeit nicht finanzieren konnte, bat er, das Verfahren ruhen zu lassen.
In der Folgezeit wurde er zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; zunächst durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. -T. vom 1. April 2004 (Aktenzeichen - Tattag 09.12.2003) und zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts H1. vom 11. März 2005 mit einer Sperrfrist bis zum 5. Januar 2006 (Aktenzeichen - Tattag 24.08.2004).
Bei einem Geschwindigkeitsverstoß am 14. Oktober 2008 kontrolliert legte der Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B vor, der am 13. Februar 2006 ausgestellt war. Unter Ziffer 8. dieses Führerscheins ist der (damalige) deutsche Wohnort des Klägers H1. angegeben; vgl. Kopie des Führerscheins Bl. 267 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 2 - BA 2 -. Außerdem führte er zwei tschechische Meldebescheinigungen mit, die offenbar am 5. April 2006 bzw. am 13. Oktober 2008 ausgestellt waren, vgl. Kopien Bl. 268 - 271 BA 2.
Im Oktober 2008 angehört zu einer beabsichtigten Entziehung dieser tschechischen Fahrerlaubnis teilte der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2008 mit, dass er sehr wohl in Tschechien gelebt habe, auch wenn er zunächst noch in Deutschland gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt seines Führerscheinerwerbs sei die Gesetzeslage gemäß EuGH so gewesen, dass unabhängig von einem Wohnsitz in Tschechien der Führerschein anerkannt werden musste. Trotzdem und aus beruflichen Gründen habe er eine Wohnung in Tschechien genommen. Als er von der Gesetzesänderung durch das jüngste Urteil erfahren habe, habe er am 13. Oktober 2008 bei dem für ihn zuständigen Straßenverkehrsamt in M. um Überprüfung und Umschreibung seines Führerscheins gebeten. Den der Rechtslage angeglichenen Führerschein habe er gegen Austausch 10 Tage später abholen können. Im Übrigen habe er seit über 15 Jahren nichts mehr mit Drogen zu tun und lebe nun mit seiner Tochter und deren Mutter zusammen. Er sei in den letzten 4 Jahren selbstständiger Unternehmer und davor ein Jahr bei T1. beschäftigt gewesen. Dem Schreiben lag eine Kopie des umgetauschten Führerscheins vom 13. Oktober 2008 bei, auf dem unter 8. der tschechische Wohnort „N.A.“ und in Spalte 10. hinter der Führerscheinklasse B das Datum „13.02.06“ eingetragen ist, vgl. Bl. 260 BA 2.
Auf Anfrage des Beklagten teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit mit Schreiben vom 13. November 2008 u.a. mit, dass der Kläger vom 30. März 2006 bis zum 22. Oktober 2008 mit Wohnsitz in „S.O. M1.“ gemeldet war und seit dem 13. Oktober 2008 in „A.“ gemeldet ist.
Mit der hier streitigen, für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2008 (zugestellt am 9. Dezember 2008) stellte der Beklagte fest, dass die in Tschechien am 13. Februar 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis den Kläger nicht berechtige, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und forderte den Kläger auf, den Führerschein zur Eintragung eines Vermerks über die Ungültigkeit vorzulegen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Verfügung Bl. 280 ff BA 2 Bezug genommen.
Am 9. Januar 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass der Beklagte EU- rechtlich verpflichtet sei, den tschechischen Führerschein anzuerkennen. Im Übrigen habe er ab März 2005 zwei Semester an einer Sprachschule in „S.O. M1.“ absolviert, wie sich aus der beigefügten Studienbescheinigung vom 8. Februar 2006 ergebe (Kopie in tschechischer Sprache ohne Unterschrift Bl. 28 der Gerichtsakte). Deshalb sei er von der Verlegung seines Erstwohnsitzes befreit gewesen. Diesen habe er dann aber im März 2006 nach Tschechien verlegt, weil er sich dann dort auch zukünftig beruflich orientieren wollte. Deshalb hätten die tschechischen Behörden auch nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen im Oktober 2008 die Fahrerlaubnis neu ausgestellt. Ein Fall des „Führerschein-Tourismus“ liege nicht vor.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Dezember 2008 aufzuheben.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Er verweist darauf, dass der Kläger einen Aufenthalt im Jahre 2005 vor Ausstellung der Fahrerlaubnis in Tschechien nicht belegt habe. Von einer Fortbildung an einer Sprachschule sei früher nicht die Rede gewesen. Die jetzige Argumentation müsse als Versuch gewertet werden, das Erfordernis des Wohnsitzprinzips zu umgehen.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juni 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA 1 und 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen waren und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Verfügung vom 2. Dezember 2008 zu verstehen, auch wenn sie in Nr. 1. als Feststellung formuliert ist. Denn aus ihrer Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass mit ihr zu Lasten des Klägers entschieden werden sollte, dass dieser von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf; eine entsprechende Umdeutung von Feststellung zu Entziehung ist deshalb möglich.vgl. zur umgekehrten Umdeutung von Entziehung zu Feststellung: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 16. September 2008 - 10 S 2925/06 -, jurisDer Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit heroinabhängig war und er vor Wiedererteilung zwingend eine MPU hätte beibringen müssen (vgl. § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hinzu kommen die zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Dieses rechtliche Erfordernis ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger am 13. Februar 2006 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.
Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Februar 2006 geltenden Richtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner einschlägigen Entscheidung - Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), juris; entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06 u.a. - klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).
Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus“. Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).So auch: Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26/07 und 3 C 38/07 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 - und vom 5. Februar 2009 - 16 B 839/08 -.Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem am 13. Februar 2006 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn in diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der (damalige) deutsche Wohnort des Klägers H1. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht.
Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, weil die zunächst mit Datum vom 13. Februar 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Neuausstellung des tschechischen Führerscheins vom 13. Oktober 2008 erloschen oder zurückgenommen und mit Datum vom 13. Oktober 2008 eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sein könnte. Dafür ist nach Aktenlage nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich der Kläger lediglich einen neuen Führerschein mit einer anderen, nun tschechischen Anschrift ausstellen lassen. Dies folgt auch daraus, weil das in Spalte 10 des Führerscheins bescheinigte Datum der Fahrerlaubnis der Klasse B weiterhin der „13.02.06“ ist.
Auch der - erst im Klageverfahren erfolgte - Vortrag des Klägers, er habe im Jahre 2005 über mehrere Monate in Tschechien gelebt und dort eine Sprachschule besucht, kann nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Denn für diese Behauptung hat er keine Nachweise vorgelegt. Auch die nunmehr eingereichte Kopie einer nicht einmal unterschriebenen „Schulbescheinigung“ vom 8. Februar 2006 (Bl. 28 der Gerichtsakte) könnte - ihre Echtheit unterstellt - nur ihre Ausstellung, nicht aber einen tatsächlichen Aufenthalt belegen. Angesichts dessen war die Einholung einer deutschen Übersetzung von Amts wegen nicht veranlasst.
Nach alledem ist also nichts dafür ersichtlich, was den Missbrauchstatbestand widerlegen könnte, der nach den oben zitierten EuGH-Urteilen bei einem eingetragenen deutschen Wohnsitz im tschechischen Führerschein anzunehmen ist.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der Entziehung auch keiner Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.