Da es für hochpreisige Navigationsgeräte mit einem Alter von vier Jahren keinen Gebrauchtteilemarkt gibt, ist für den Wiederbeschaffungswert in der Fahrzeugversicherung der Neuwert des Gerätes in Ansatz zu bringen. Ein Abzug „neu für alt“ ist nur dann vorzunehmen, wenn auch sonst bestehende Aufwendungen erspart werden.
Tatbestand:
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für einen Mercedes CLK 320. Es ist eine Selbstbeteiligung von 150,00 Euro vereinbart.
Im Mai 2006 wurde aus dem Fahrzeug ein werksseitig eingebautes Navigationssystem einschließlich Bediengerät und Navigations-CD bei einem Einbruch gestohlen. Das Gerät war zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alt.
Die Neubeschaffung des Gerätes verursachte Kosten von 4.768,78 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Beklagte regulierte einen Betrag von 2 529,77 Euro. Sie zog die Kosten des Bediengerätes und der CD ab und berücksichtigte hiervon lediglich einen Zeitwert von 1 100,00 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 8 GA. Bezug genommen.
Durch Anwaltsschreiben vom 16. April 2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur sofortigen Regulierung auf.
Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen den Kosten für die Neubeschaffung des Gerätes und dem von der Beklagten außergerichtlich gezahlten Betrages.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung eines Neugerätes zu erstatten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, es habe im Jahre 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte gegeben.
Die Klägerin beantragt,– wie erkannt –.Die Beklagte beantragt,
[Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2 088,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. September 2006 nebst vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 229,30 Euro zu zahlen.]die Klage abzuweisen.Die Beklagte behauptet: Es habe bereits im Jahr 2006 einen seriösen Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte gegeben. Der Wiederbeschaffungswert für ein 4 Jahre altes Gerät übersteige nicht den Betrag von 948,28 Euro netto. Zu diesem Preis hätte die Klägerin unproblematisch ein entsprechendes Gerät erwerben können.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 8. Dezember 2008 (Bl. 44 ff. GA.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 13. März 2009 (Bl. 64 ff. GA.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag noch ein Zahlungsanspruch von 2.088,89 Euro zu.
Bei diesem Betrag handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen den Kosten für die Neubeschaffung des der Klägerin gestohlenen Gerätes von 4.768,76 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung von 150,– Euro und dem von der Beklagten außergerichtlich gezahlten Betrag.
Die Beklagte ist zur Zahlung dieses Differenzbetrages verpflichtet, da die Klägerin vorliegend aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung des Neubeschaffungspreises des gestohlenen Gerätes hat.
Nach § 13 Abs. 1 AKB hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Die Klägerin braucht sich vorliegend nicht auf die Erstattung der Kosten, welche auf dem Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte üblicherweise gezahlt werden, verweisen zu lassen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es für das hier in Rede stehende Gerät im Jahr 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben hat. Dies ergibt sich völlig eindeutig aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M, der zu einem entsprechenden Ergebnis gelangt ist. Das Gericht hat nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit des erstellten Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige hat sehr detailliert, überzeugend und frei von Widersprüchen ausgeführt, dass es einen entsprechenden Gebrauchtteilemarkt für das hier in Rede stehende Gerät weder im Jahr 2006 noch heute gab bzw. gibt. Auch die Beklagte hat gegen dieses Gutachten keine konkreten Einwände erhoben.
Da es keinen Gebrauchtteilemarkt für das fragliche Gerät im Jahr 2006 gegeben hat, ist für den Wiederbeschaffungswert dementsprechend der Neuwert des Gerätes in Ansatz zu bringen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein Abzug „neu für alt“ nicht vorzunehmen. Ein Abzug „neu für alt“ ist nur dann vorzunehmen, wenn auch sonst bestehende Aufwendungen erspart werden (vgl. Prölls Martin, VVG 27. Aufl., § 13 AKB, Randziffer 11). Dass die Klägerin vorliegend durch den Einbau eines neuwertigen Gerätes Aufwendungen erspart hat, ist allerdings weder ersichtlich noch von einer der Parteien vorgetragen. Üblicherweise muss ein in ein Fahrzeug fest integriertes Navigationsgerät während der Lebensdauer des Fahrzeugs nicht ersetzt werden. Vielmehr wird es regelmäßig während der Zeit, in der es – wie im vorliegenden Fall – als Firmenfahrzeug genutzt wird, bis zur Abschaffung des Fahrzeugs durchgehend benutzt. Dass insoweit Verschleißteile auszutauschen sind, ist ebenfalls weder ersichtlich noch von einer der Parteien vorgetragen. Auch der Umstand, dass bei Navigationsgeräten regelmäßig das Kartenmaterial auf den neuesten Stand gebraucht werden muss, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Vorliegend ist nämlich nicht ersichtlich, dass hierfür bei dem hier in Rede stehenden Gerät überhaupt Kosten aufzuwenden sind und wie hoch diese Kosten sein sollen.
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte insgesamt verpflichtet, den Neuanschaffungspreis für das entwendete Gerät zu ersetzen. Die Differenz zwischen diesem Preis abzüglich der Selbstbeteiligung von 150,– Euro und dem von der Beklagten erbrachten außergerichtlichen Zahlung macht den zuerkannten Anspruch aus.
Die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sind vorliegend aus den §§ 280 Abs. 2, 286 BGB erstattungsfähig. Die Beklagte hat nämlich mit dem Regulierungsschreiben die weitergehende Regulierung ernsthaft und endgültig abgelehnt, so dass sie sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verzug befand.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.