Nach dem seit 19.01.2007 in Kraft gesetzten, die Amtshilfe regelnden Art. 15 Richtlinie 2006/126/EG unterstützen die Mitgliedsstaaten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Soll diese gegenseitige Amtshilfe aber nicht nur auf bloßen Mutmaßungen und unqualifizierten Verdächtigungen beruhen, kann der Aufnahmemitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Unterstützung bei der Durchführung der Richtlinie und zur Information über die EU-Führerscheine anlassbezogen nur dann sachgerecht und verantwortungsvoll nachkommen, wenn ihm auch das Recht zuerkannt wird, die zur Unterstützung und Information erforderlichen Tatsachen zunächst einmal festzustellen, wenn belastbare Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, insbesondere Umstände bekannt werden, die den Anfangsverdacht für den unrechtmäßigen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nahe legen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, durch die ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Kläger ist im Zeitraum von 1986 bis 1992 durch drei Trunkenheitsfahrten strafrechtlich in Erscheinung getreten, nämlich durch Fahrten am 26.11.1986 mit 1,43 Promille, am 18.03.1989 mit 1,46 Promille sowie am 22.10.1992 mit 1,19 Promille. Das zuletzt eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Pfalz vom 17.01.1996 kam zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Gleichwohl fiel der Kläger bereits am 06.10.1996 durch eine erneute Trunkenheitsfahrt mit 1,23 Promille auf. Deswegen wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 29.08.1997 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt und ihm unter Anordnung einer Sperrzeit von zwei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen. In der Folgezeit erfolgten weitere Verurteilungen des Klägers wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 08.02.2001 sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Urteile des Amtsgerichts Merzig vom 30.11.1999 und 17.01.2003. Die durch letztgenanntes Urteil gegen den Kläger verfügte Sperrfrist endete am 24.01.2004.
Unter dem 01.10.2007 erwarb der Kläger in Tschechien die Fahrerlaubnis der Klassen A und B, in der als Wohnort des Klägers der tschechische Ort Sytno eingetragen ist. Nachdem der Beklagte hiervon durch eine Mitteilung der Grenzpolizeistation Waidhaus und einer Anfrage des Polizeipräsidiums Westpfalz Kenntnis erlangte und Nachforschungen beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde A-Stadt ergeben hatten, dass der Kläger seit dem 01.12.1998 ununterbrochen an seiner jetzigen Wohnadresse gemeldet ist, teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2008 mit, dass beabsichtigt sei, ihm das Recht abzuerkennen, mit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Durch Bescheid vom 04.04.2008 erkannte der Beklagte dem Kläger das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und forderte ihn zwecks Eintragung der Aberkennung zur Vorlage des Führerscheins nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung auf. Zugleich wurde eine Gesamtgebühr von 154,75 Euro (Verwaltungsgebühr und Zustellungskosten) festgesetzt. Zur Begründung heißt es, dass aufgrund der Verurteilungen des Klägers eine Fahrerlaubnis in Deutschland nur hätte erteilt werden können, wenn die Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen worden wäre. Zwar habe der Kläger bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) vom 29.12.1995 ein positives Gutachten erhalten, weil die Gutachter damals von einer stabilen Alkoholabstinenz ausgegangen seien. Der Kläger habe jedoch ausweislich der nachfolgenden Trunkenheitsfahrt am 06.10.1996 diese Abstinenz nur wenige Monate nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgegeben. Da die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach der Überzeugung der Behörde feststehe, könne gemäß § 11 Abs. 7 FeV auf die Beibringung eines Eignungsgutachtens verzichtet werden. Auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen deute auch die Tatsache, dass er am 26.11.2007, also nur 56 Tage nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, auf der BAB A 6 in einem Baustellenbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h mit einem PKW überschritten habe. Die Entscheidung verstoße auch nicht gegen den Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH sei dem Kläger beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis ein Rechtsmissbrauch anzulasten. Insoweit spreche gegen ihn, dass er in Deutschland ohne erfolgreiche MPU keine Fahrerlaubnis hätte und sich offensichtlich, ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang, nur zur Umgehung der MPU an die tschechischen Behörden gewandt und dort die Fahrerlaubnis erlangt habe, ohne sich einer speziell auf die Alkohol- und Drogenproblematik bezogenen ärztlichen Untersuchung unterzogen zu haben. Gemäß Art. 9 Satz 1 der EU-Richtlinie sei ebenso wie gemäß Art. 2 Abs. 1 des entsprechenden tschechischen Gesetzes vom 17.01.2005 nur dann von einem ordentlichen Wohnsitz im Inland auszugehen, wenn der Antragsteller dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhalte und an mindestens 185 Tagen im Jahr in dem ausstellenden Staat gewohnt habe. Der Kläger habe jedoch trotz konkreter Anfrage keine Tatsachen vorgetragen, die auf persönliche oder berufliche Bindungen nach Tschechien schließen ließen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.04.2008 Widerspruch ein.
Am 11.09.2008 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid gegen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 verstoße, nach deren RdNrn. 52 und 53 die Kompetenz zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen und insbesondere der fortbestehenden Eignung ausschließlich bei der Ausstellungsbehörde angesiedelt sei und sich der „Wiederaufnahmemitgliedsstaat“ – hier die Bundesrepublik Deutschland – mit den Informationsmöglichkeiten des Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 91/439/EWG zu bescheiden habe. Auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs sei der Europäische Gerichtshof weder im Kapper-Urteil vom 29.04.2004 noch in den beiden neuen Entscheidungen vom 26.06.2008 näher eingegangen. Hierzu habe der Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung immer wieder erklärt, dass Rechtsmissbräuche nicht zu billigen, aber dort abzustellen seien, wo sie sich ereignet hätten, nämlich im Ausstellerstaat. Nur das entspreche dem nach wie vor geltenden Territorialprinzip sowie dem Gesichtspunkt des gegenseitigen Vertrauens. Im Übrigen habe bei Anerkennung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffes jede Behörde die Möglichkeit, in eigener Machtkompetenz die Eignungsvoraussetzungen und auch die Einhaltung des Wohnsitzprinzips erneut zu überprüfen und für Abhilfe zu sorgen, was aber gerade in den beiden vorbezeichneten Urteile abgelehnt worden sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,den Bescheid des Beklagten vom 04.04.2008 aufzuheben.Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,die Klage abzuweisen.Zur Begründung führt er aus, dass die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht gegeben seien. Als zureichender Grund im Sinne dieser Norm seien z.B. ein besonderer Umfang, eine besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung oder auch die Anhängigkeit eines Musterprozesses, dessen baldige Entscheidung zu erwarten sei, anzusehen. Vorliegend sei der Widerspruch im Vorfeld des Urteils EuGH vom 26.06.2008 eingelegt worden, mit der allgemein eine Entscheidung zu dem sog. „rechtsmissbräuchlichen Erwerb“ einer EU-Fahrerlaubnis erwartet worden sei. Zusätzlich sei zu erwarten gewesen, dass die im Eilverfahren anstehenden Entscheidungen auf die Problematik des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH eingingen und somit für das künftige behördliche Handeln verbindliche Leitlinien vorhanden seien. Zusätzlich habe sich zwischenzeitlich aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 26.06.2008 die Notwendigkeit ergeben, in dem den Führerschein ausstellenden Land, hier Tschechien, Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Wohnsitzes des Klägers anzustellen. Hierzu sei mit Schreiben vom 18.09.2008 das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf -nachfolgend: Gemeinsames Zentrum Schwandorf- angeschrieben und um verschiedene Auskünfte gebeten worden. Es sei daher auch eine besonders umfangreiche und schwierige Sachverhaltsaufklärung gegeben, die nach § 75 VwGO ebenfalls als ausreichender Grund für die Überschreitung der Frist von drei Monaten anzusehen sei. Selbst wenn aber die Untätigkeitsklage zulässig sei, sei die Klage in der Sache nicht begründet, da der Kläger die Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich in Tschechien erworben habe und auch weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums Schwandorf vom 13.10.2008 der Kläger nur im Zeitraum vom 03.09.2007 bis Februar 2008 in Tschechien gemeldet gewesen sei, was bis einschließlich 29.02.2008 lediglich den Zeitraum von 180 Tagen umfasse.
Außerdem sei ersichtlich, dass dem Kläger von den tschechischen Behörden bereits 28 Tage nach der Wohnsitznahme in Tschechien die Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Aus diesen Umständen folge, dass die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Tschechien unter Missachtung des Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG erfolgt sei. Diese Vorschrift verlange nämlich, dass der Wohnsitz für mindestens 185 Tage in dem Führerschein ausstellenden Land bestanden habe, bevor eine nationale Fahrerlaubnis ausgestellt werden könne. Da es sich um eine Auskunft der tschechischen Behörden handele, seien auch die Voraussetzungen erfüllt, die der EuGH in seinem Urteil vom 26.06.2008 als Bedingung für eine Aberkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis aufgeführt habe. Zudem ergebe sich aus weiteren Unterlagen aus Tschechien, die das Gemeinsame Zentrum Schwandorf am 19.12.2008 nachgereicht habe, dass der Kläger vom 03.09.2007 bis Februar 2008 unter der angegebenen Anschrift in Tschechien gemeldet gewesen sei. Während dieses Zeitraums habe er in dem angemieteten Zimmer nach Aussage der Vermieterin lediglich fünf bis sechs Nächte übernachtet. Die Vermieterin habe für den gesamten Vermietungszeitraum lediglich 400 CZK erhalten, was etwa 16,– Euro entspreche. Dies stelle selbst für tschechische Verhältnisse keinen angemessenen Preis für die Anmietung eines Zimmers dar, in dem man sich für mindestens 185 Tage aufhalten möchte. Darüber hinaus sei der Kläger laut Arbeitsvertrag mit der Firma Estello West GmbH in Pilsen angeblich im Zeitraum vom 01.08. bis 31.12.2007 als administrativer Arbeiter bzw. als Handelsvertreter beschäftigt gewesen. Bei dem Geschäftsführer der Firma, Herrn P.… T.…, handele es sich offensichtlich um die gleiche Person, die als Pensionsbesitzer wegen der Vollbelegung seiner Pension das Zimmer für den Kläger bei einer Familie in deren Einfamilienhaus angemietet habe. Wie eine Recherche im Internet ergeben habe, betreibe die Firma Estello West in Pilsen eine Fahrschule.
Somit ergebe sich aus den von der tschechischen Polizei ermittelten und vorgelegten Unterlagen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis erst einen Monat in Tschechien, insgesamt also weniger als 185 Tage in Tschechien angemeldet gewesen sei, laut Arbeitsvertrag des Klägers es sich bei seiner tschechischen Adresse lediglich um seinen Zweitwohnsitz handele, sich der Kläger aufgrund der Ermittlungen der tschechischen Polizei offensichtlich nur fünf bis sechs Tage in Tschechien aufgehalten habe, wobei es sich hierbei wahrscheinlich um die Tage gehandelt habe, an denen er sich wegen der Fahrschulausbildung bzw. Führerscheinprüfung in Tschechien aufgehalten habe, und es sich bei dem angeblichen Arbeitgeber des Klägers offensichtlich um die Fahrschule gehandelt habe, bei der er die vorgeschriebenen Fahrstunden abgeleistet und mit deren Hilfe er in Tschechien den Führerschein erworben habe. Die vorgenannten Tatsachen, deren Kenntnis alle aus dem den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaat herrührten, bewiesen, dass bei der Ausstellung des Führerscheins die Art. 7 Abs. 1b und Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG nicht beachtet worden seien und die deutschen Behörden, auch nach der Rechtsprechung des EuGH, somit berechtigt seien, dem Inhaber des Führerscheins nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie das Recht abzuerkennen, mit dem ausländischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Vorliegend seien die deutschen Behörden zusätzlich aber auch nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie berechtigt, dem Fahrerlaubnisinhaber wegen fehlender Kraftfahreignung das Recht abzuerkennen, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne der Wohnsitzstaat den Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie und damit seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkungen, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis anwenden, wenn sich aus dem Fehlverhalten des Betroffenen nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Bedenken an der Kraftfahreignung ergäben. Der Kläger habe am 26.11.2007, nur 56 Tage nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, mit seinem Kraftfahrzeug eine Verkehrszuwiderhandlung begangen, indem er in einem Baustellenbereich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten habe. Hierbei handele es sich laut Ziffer 2.1 der Anlage 12 zur FeV um eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung, die z.B. bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger erforderlich mache. Werde eine Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit nach der Entziehung wieder erteilt, löse ein derartiger Verkehrsverstoß gemäß § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG sogar die Überprüfung der Kraftfahreignung durch ein MPU-Gutachten aus. Diese gesetzlichen Regelungen belegten, dass es sich bei dem von dem Kläger begangenen Verkehrsverstoß nicht um eine Lappalie handele. Auch sei zu beachten, dass die Behörden zum Zweck der Überprüfung der Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers alle im Verkehrszentralregister nicht getilgten Verkehrszuwiderhandlungen heranziehen könnten. Derzeit seien beim Kläger eine Trunkenheitsfahrt (7 Punkte), zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (12 Punkte) sowie die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (1 Punkt) zu berücksichtigen. Insgesamt ergebe dies 20 Punkte. Ab 18 Punkte sei ein Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG als ungeeignet anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum Beleg seiner Ausführungen legt der Beklagte Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei und Zollzusammenarbeit Schwandorf vom 13.10.2008 und 17.12.2008, in die deutsche Sprache übersetzte Schriftstücke der Polizei der Tschechischen Republik, Bezirksdirektion Planska vom 07.10.2008 und 09.12.2008, einen Arbeitsvertrag zwischen der Firma Estello West und dem Kläger vom 01.08.2007 sowie eine Internet-Recherche betreffend die Firma Estello West zu den Akten.
Hierauf erwidert der Kläger, dass es bezüglich der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums Schwandorf vom 13.10.2008 nicht darauf ankomme, wo ein Bürger gerade gemeldet sei; maßgeblich sei vielmehr die Begründung des Lebensmittelpunktes. Darüber hinaus werde ein beibehaltener Zweitwohnsitz in Deutschland aufgrund der Meldegesetze immer als Hauptwohnsitz behandelt. Zudem seien Auskünfte der tschechischen Behörden auch nicht verwertbar, weil es dem Beklagten gerade verwehrt gewesen sei, auch nur in die Prüfung der Wohnsitzvoraussetzungen einzutreten. Dies habe beispielsweise der BGH in einer Pressemitteilung vom 12.09.2008 dargelegt. Das Ersuchen des Beklagten vom 22.09.2008 sei daher von vorne herein unzulässig und das insoweit untaugliche Ergebnis daher auch nicht verwertbar. Zudem komme es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf den Zeitpunkt seines Erlasses und nicht auf das Ergebnis irgendwelcher nachträglich eingeholter Auskünfte an. Im Übrigen lägen auch keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Tschechien vor. Denn die beiden neueren Auskünfte der Polizei Tachov vom 07.10. und 16.12.2008 ließen nur erkennen, dass der Kläger seit dem 03.09.2007 im dortigen Kreis gemeldet, wohnhaft, ja sogar berufstätig gewesen sei, wobei es sich insoweit aber nur um gewisse Anhaltspunkte handele, die keine abschließende Auskunft über die tatsächliche Dauer des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik gäben. Schließlich sei der Vorfall vom 26.11.2007, als eine tagtäglich vorkommende Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht geeignet, die an enge Voraussetzungen anknüpfende Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu erfüllen.
Durch Beschluss der Kammer vom 23.06.2008, 10 L 370/08, wurde ein Aussetzungsantrag des Klägers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte aufgrund des Beschlusses des OVG des Saarlandes vom 11.09.2008, 1 B 286/08, keinen Erfolg.
Mit Schriftsätzen vom 08.09.2008 und 08.10.2008 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die Klage ist gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 75 VwGO zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO angesichts der vom Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 08.10.2008 erhobenen Einwände schon im Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegeben waren. Sie sind es jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung der Kammer, da über den mit Schriftsatz des Klägers vom 11.04.2008 eingelegten Widerspruch bis zum heutigen Tage nicht entschieden und ein dies rechtfertigender Grund auch nicht ansatzweise ersichtlich ist.
Die Klage ist indes unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 04.04.2008 ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, solange im Fall einer als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage über den Widerspruch ohne zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO nicht entschieden ist, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. hier der Beratung der Kammer.Vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 10.08.1992, 12 UE 2254/89, zitiert nach JurisZur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach innerstattlichem Recht hat die Kammer in dem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 23.06.2008, 10 L 370/08, folgendes ausgeführt:„Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung des Rechts, von der vom Antragsteller erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV vorliegen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.Auf diese Ausführungen im Eilrechtsschutzverfahren kann auch für das Hauptsacheverfahren vollinhaltlich Bezug genommen werden.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 zur FeV wird zu Ziffer 8.1 die Fahreignung im Falle von Alkoholmissbrauch verneint, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hingegen wird die Fahreignung nach dem Ende eines Alkoholmissbrauchs bejaht, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Ziffer 8.2). Bei Alkoholabhängigkeit (Ziffer 8.3) besteht keine Fahreignung. Nach einer Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung wieder gegeben, wenn eine Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. Geht es um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, so zählt § 13 FeV als speziellere Vorschrift mehrere Fälle auf, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen muss. Danach ist gemäß § 13 Nr. 2 FeV u.a. (vgl. die dortigen Regelungen zu Buchstabe a bis e) ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn (b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden oder (d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründen entzogen war.
In Bezug auf den Antragsteller liegen die zu § 13 Nr. 2 Buchstaben b und d FeV aufgeführten Fallgruppen kumulativ vor, so dass der Antragsgegner mit Blick auf diese normativen Vorgaben zu Recht unter Verweis auf § 11 Abs. 7 FeV davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller als ungeeignet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland gilt, solange er kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, das seine Kraftfahreignung bestätigt. Diese Sach- und Rechtslage ergibt sich aus folgenden Umständen: Der Antragsteller ist durch insgesamt vier Trunkenheitsfahrten strafrechtlich in Erscheinung getreten, nämlich durch Fahrten am 26.11.1986 mit 1,43 Promille, am 18.03.1989 mit 1,46 Promille, am 22.10.1992 mit 1,19 Promille sowie am 06.10.1996 mit 1,23 Promille. Soweit das zuletzt eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Pfalz vom 17.01.1996 noch zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kfz unter Alkoholeinfluss führen werde, haben sich diese Feststellungen als unzutreffend erwiesen, da der Antragsteller, wie dargelegt, bereits wenige Monate später, nämlich am 06.10.1996, durch eine erneute Trunkenheitsfahrt aufgefallen ist. Deswegen wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 29.08.1997 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt und ihm unter Anordnung einer Sperrfrist von zwei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen. In der Folgezeit erfolgten weitere Verurteilungen des Antragstellers wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 08.02.2001 sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch Urteile des Amtsgerichts Merzig vom 30.11.1999 und 17.01.2003. Die durch letztgenanntes Urteil gegen den Antragsteller verfügte Sperrfrist endete am 24.01.2004. Damit steht fest, dass der Antragsteller über mehrere Jahre hinweg durch Fahrten im Zustand absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Erscheinung getreten ist und damit zugleich dokumentiert hat, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas geändert haben könnte, sind auch unter Berücksichtigung des längeren Zeitablaufs seit der letzten – entdeckten – Trunkenheitsfahrt nicht gegeben.
Insbesondere hat der Antragsteller selbst auch nicht ansatzweise dargelegt, dass er sein Trinkverhalten in irgendeiner Weise geändert hat. Von daher durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Antragsteller nach wie vor ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist. Allein der Umstand, dass dem Antragsteller am 01.10.2007 in Tschechien eine Fahrerlaubnis für die Klassen A und B erteilt worden ist, vermag für sich genommen die Wiedererlangung einer Fahreignung nicht zu belegen, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die jahrelange Alkoholproblematik des Antragstellers den tschechischen Behörden überhaupt bekannt war und seine Fahreignung speziell in dieser Hinsicht einer Untersuchung unterzogen wurde.“
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Beklagten auch mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 und mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein vereinbar. Nach dem zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 01.10.2007 gültigen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Richtlinie 2006/126/EG darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06, C-343/06 sowie C-334-336/06 entschieden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Diese Ausführungen, die der Europäische Gerichtshof für die Art. 1 Abs. 3, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG getroffen hat, gelten im Übrigen entsprechend für den – weitgehend inhaltsgleichen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) Richtlinie 2006/126/EG, der zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins und des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft war.Vgl. auch OVG des Saarlandes , Beschluss vom 03.07.2008, 1 B 238/08.Fallbezogen ergibt sich hiervon ausgehend aus den von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf vom 13.10.2008 und 17.12.2008 sowie den Schriftstücken der Polizei der Tschechischen Republik, Bezirksdirektion, Abteilung für Wirtschaftskriminalität vom 09.12.2008 und 07.10.2008, dass der Kläger die in vorgenannten Vorschriften aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt hatte. Darin ist insbesondere ausgeführt, dass der Kläger im Zeitraum vom 03.09.2007 bis Februar 2008, mithin einem Zeitraum von lediglich 180 Tagen, in Tschechien gemeldet war und an der angegebenen Meldeanschrift nur ca. fünf bis sechs Mal tatsächlich übernachtet hat. Damit ist ungeachtet der Frage, ob berufliche Bindungen im Sinne von Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG vorliegen, jedenfalls die geforderte 185 Tage-Frist ersichtlich nicht erreicht.
Bei den vorgenannten Erkenntnisquellen handelt es sich um vom Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinen Urteilen vom 26.06.2008. Zwar sind die Erkenntnisse letztlich vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf abgegeben worden. Gesehen werden muss aber, dass die maßgeblichen Ermittlungen, wie sie sich aus den vorgelegten Schriftstücken der Polizei der Tschechischen Republik, Bezirksdirektion, Abteilung für Wirtschaftskriminalität vom 09.12.2008 und 07.10.2008 ergeben, vor Ort von den tschechischen Polizeibehörden getätigt und diese ihre Ermittlungsergebnisse der gemeinsamen tschechisch-deutschen Dienststelle zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland übermittelt hat. Bei den fraglichen Informationen handelt es sich mithin um amtliche Informationen des Ausstellermitgliedsstaates, die zudem von einer gemeinsamen Dienststelle von Ausstellungsmitgliedsstaat und Aufnahmemitgliedsstaat übermittelt worden sind. Die Ermittlungsergebnisse, wie sie insbesondere aus dem Schreiben der Polizei in Tachov vom 09.12.2008 nebst Anlagen und Übersetzungen hervorgehen, werden von dem Kläger, dem die Kammer mit Schreiben vom 17.02.2009 Gelegenheit zur Stellungsnahme hierzu eingeräumt hat, im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. dessen Schriftsatz vom 26.02.2009, Bl. 78 ff. GA).
Der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Maßnahme mit Gemeinschaftsrecht steht ferner nicht entgegen, dass vorgenannte Erkenntnisse der tschechischen Behörde auf das Ersuchen des Beklagten vom 18.09.2008 hin abgegeben wurden. Zwar soll es nach der o.a. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates sein, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt seien und ob somit die Erteilung – gegebenenfalls die Neuerteilung – einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt hätten, seien die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sei als Beweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllt habe.Vgl. EuGH, Urteile vom 26.06.2008, C-329/06 und C-343/06 und C-334-336/06 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 06.04.2006, C-227/05 (Halbritter) und vom 28.09.2006, C-340/05 (Kremer).Grundlegend hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 29.04.2004, C-476/01 (Kapper) hierzu ausgeführt, dass im Hinblick darauf, dass die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleihe, sich zu vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt würden, es allein Sache des Mitgliedstaates sei, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstelle, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllt hätten. Habe ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein zu bezweifeln, so habe er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der Mitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreife, könne der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.Vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Anm. 48.Die dargelegte Rechtsprechung des EuGH kann nach Auffassung der Kammer allerdings nicht so verstanden werden, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat in jedem Fall schlechthin verwehrt ist, in Ermittlungen über die Rechtmäßigkeit der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis einzutreten. Ein solches Verständnis ließe sich nämlich mit den vom EuGH selbst aufgezeigten Rechten und Pflichten des Aufnahmemitgliedstaates nicht in Einklang bringen. Gesehen werden muss nämlich, dass der EuGH auf die Unterstützungs- und Informationsspflichten der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG hingewiesen hat. Nach dem seit 19.01.2007 in Kraft gesetzten, die Amtshilfe regelnden Art. 15 Richtlinie 2006/126/EG unterstützen die Mitgliedsstaaten einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen Führerscheine aus. Soll diese gegenseitige Amtshilfe aber nicht nur auf bloßen Mutmaßungen und unqualifizierten Verdächtigungen beruhen, kann der Aufnahmemitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Unterstützung bei der Durchführung der Richtlinie und zur Information über die EU-Führerscheine anlassbezogen nur dann sachgerecht und verantwortungsvoll nachkommen, wenn ihm auch das Recht zuerkannt wird, die zur Unterstützung und Information erforderlichen Tatsachen zunächst einmal festzustellen, wenn belastbare Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, insbesondere Umstände bekannt werden, die den Anfangsverdacht für den unrechtmäßigen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nahe legen. Dieselben Erwägungen lassen sich aus dem Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG herleiten, auf das der EuGH in seinen hier einschlägigen Entscheidungen den Aufnahmemitgliedstaat weitgehend verwiesen hat, um einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.
Gerade ein solches Verfahren vor dem Gerichtshof kann ersichtlich nur auf gesicherte tatsächliche Erkenntnisse gestützt werden, über die der Aufnahmemitgliedstaat bei Vorliegen entsprechender – auch aus dem eigenen Staat – Erkenntnisse, die für sich eine Beschränkung der ausländischen Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des EuGH noch nicht erlauben, aber nicht wird verfügen können, wenn ihm jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausstellung des ausländischen Führerscheins versagt ist. Gegen ein in diesem Sinne totales Ermittlungsverbot spricht im Weiteren, dass nach den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 der Aufnahmemitgliedstaat bei der Prüfung, ob er Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht ergreift, ausdrücklich vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen verwerten darf. Derartige Informationen des Ausstellermitgliedstaates erreichen die aktuell für den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates in der Regel aber nur, wenn sie durch entsprechende Ermittlungsmaßnahmen dieser Behörde konkret nachgefragt wurden. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick darauf, dass es nach der Überzeugung der Kammer nach wie vor in erheblichem Umfang zu einer rechtsmissbräuchlichen Erlangung von EU-Fahrerlaubnissen kommt, indem zum Führen von Kraftfahrzeugen eindeutig ungeeignete Personen, die nach dem Entzug der Fahrerlaubnis die nationalen Anforderungen für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht erfüllen, in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Umgehung von Gemeinschaftsrecht eine Fahrerlaubnis erhalten, und der EuGH ungeachtet des Votums des Generalanwalts am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Bot vom 14.02.2008Vgl. Blutalkohol 2008, 127 ffbislang keinen Weg aufgezeigt hat, der dem sog. Führerscheintourismus zum Schutz der Verkehrsteilnehmer nachhaltig ein Ende zu setzen geeignet wäre, hält die Kammer Ermittlungsmaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates jedenfalls dann für mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang stehend und auch geboten, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, unter maßgeblicher Beteiligung und Amtshilfe des Ausstellermitgliedstaats stattfinden. Denn solche Ermittlungsmaßnahmen mit Unterstützung des Ausstellermitgliedstaates wahren nicht nur die vom EuGH aufgezeigte vorrangige Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeit dieses Staates und damit letztlich auch die Anerkennung der von ihm ausgestellten Fahrerlaubnisse, sie werden auch dem unabweisbaren Sicherheitsbedürfnis des Aufnahmemitgliedstaates – noch – gerecht.
Hat nach alledem der Beklagte in zulässiger Weise unter Einschaltung des Ausstellermitgliedstaates Tschechien Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen, stellt sich die vom Kläger angesprochene Frage der Verwertbarkeit der dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.