Nach § 21 StVG macht sich auch der strafbar, der keine inländische Fahrerlaubnis besitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV, während des Laufes einer rechtskräftig verhängten Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch macht.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lemgo hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig hatte es eine Sperre von 12 Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil dahingehend „abgeändert“, dass es den Angeklagten des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befand und die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Monate (ausgesetzt zur Bewährung) und die Sperrfrist auf sieben Monate reduzierte.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, bereits seit langen Jahren nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis, als er am 03.07.2007 in einer anderen Sache vom Amtsgericht Herford durch Erlass eines Strafbefehls wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt und eine (isolierte) Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten sowie ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet wurde. Gegen diesen Strafbefehl ließ der Angeklagte Einspruch einlegen, da er – anwaltlich beraten – davon ausging, dass er während des Laufs einer (bereits rechtskräftigen) Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis nicht erwerben könne. Am 13.07.2007 erwarb der Angeklagte eine tschechische Fahrerlaubnis. Den Einspruch gegen den Strafbefehl nahm er dann am 20.09.2007 zurück. Er ging davon aus, dass er in der Folge am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis teilnehmen könne; weder beim Straßenverkehrsamt noch bei seiner Verteidigerin erkundigte er sich jedoch. Am 18.07.2008 befuhr der Angeklagte dann mit einem PKW in C. eine öffentliche Straße und verursachte einen Verkehrsunfall.
Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Weder der Schuld- noch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils weisen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.
1. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG für schuldig befunden.
a) Als der Angeklagte am 18.07.2008 mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, war zwar das im Strafbefehl des Amtsgerichts Herford angeordnete Fahrverbot bereits abgelaufen aber noch nicht die in diesem Strafbefehl gleichzeitig angeordnete Sperrfrist. Diese zwölfmonatige Sperrfrist begann mit der durch Einspruchsrücknahme eintretenden Rechtskraft des Strafbefehls ( § 69a Abs. 5 S. 1 StGB ). Aus dem Urteilszusammenhang entnimmt der Senat, dass keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 5 S. 2 StGB anzurechnen war und dass die Sperrfrist nicht nach § 69a Abs. 2 StGB auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt war.
Während des Laufs der Sperrfrist durfte der Angeklagte von seiner vorher erworbenen ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen.
Dies folgt zwar nicht, wie das Landgericht meint, aus § 69b Abs. 1 StGB. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, erfasst § 69b Abs. 1 StGB nur den Fall, dass der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf, im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen und gleichzeitig eine Sperrfrist angeordnet wird. Sie betrifft indes nicht den Fall, in dem – wie hier – eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB angeordnet wird. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift. Sie regelt die rechtlichen Konsequenzen die eine Entziehung der Fahrerlaubnis für eine ausländische Fahrerlaubnis, welche einen ausländischen Hoheitsakt darstellt, hat. Nicht erfasst sind isolierte Sperrfristen, die als solche den ausländischen Hoheitsakt unberührt lassen.
Dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht berechtigt war, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, folgt vielmehr aus § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV. Grundsätzlich dürfen Inhaber einer – wie (nach den Feststellungen des Landgerichts) – hier – gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz im Inland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 FeV ). Dies gilt jedoch nicht, wenn ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). Bei der Anordnung der Sperrfrist nach § 69a StGB handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung in diesem Sinne (BGH Beschl. v. 22.08.1996 – 4 StR 217/96 – juris – zu § 4 IntV O; BR-Drs. 497/02 – Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – S. 68; vgl. zu einer Konstellation wie der vorliegenden auch: OLG Düsseldorf NZV 2006, 489, 490; Jagow/Burmann/Heß Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 21 StVG Rdn. 6a).
Auf die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein ausländischer Fahrerlaubnisse und Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB diskutierten europarechtlichen Fragen (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 24.06.2009 – 3 Ss 235/09 = BeckRS 2009, 27806) kommt es vorliegend nicht an.
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (jetzt auch Art. 2 Abs. 1 EG-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG) sind die EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich zur vorbehaltslosen gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen verpflichtet. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Mindestvorgaben (Art. 7 der Richtlinie) fallen ausschließlich in die Kompetenz des den Führerschein ausstellenden Staates (OLG Hamm a.a.O.). Nach Art. 8 Abs. 4 und 2 der Richtlinie (fortgeltend bis zum 18.01.2013 gem. Art. 17 EG-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG) gilt die Anerkennungspflicht aber nur eingeschränkt (vgl. noch weitergehend jetzt auch Art. 11 Abs. 4 EG – Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG, gültig am 19.01.2009). Die Vorschrift erlaubt einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine innerstaatliche Vorschrift über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde ( OLG Düsseldorf NZV 2006, 489). Hier wurde die Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, im Zusammenspiel der Vorschriften des § 69a StGB und des § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV eingeschränkt, in dem nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis die Sperrfrist in Kraft trat. Hingegen ließ die Sperrfrist die Wirksamkeit der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis unberührt und lässt auch die Möglichkeit des Angeklagten unberührt, sich nach Ablauf der Sperrfrist nach § 28 Abs. 5 FeV das Recht zum Gebrauchmachen von seiner ausländischen Fahrerlaubnis wiedererteilen zu lassen (vgl. dazu OLG Düsseldorf a.a.O.; Morgenstern NZV 2008, 425). Die (generelle) Gültigkeit des ausländischen Hoheitsaktes der Fahrerlaubniserteilung wird also, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur NJW 2007, 1863 – Kremer; EuZW 2006, 412 – Halbritter; NZV 2004, 372 – Kapper; Morgenstern NZV 2008, 425 ff.) nicht an zusätzliche innerstaatliche Voraussetzungen geknüpft.
b) Auch die Annahme von Fahrlässigkeit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsfehler erkennen zu lassen, hält das Landgericht die Einlassung des Betroffenen, seine damalige Verteidigerin habe ihm selbst erklärt, dass er trotz der Sperrfrist von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen dürfe, aufgrund der Zeugenvernehmung eben dieser Anwältin für widerlegt. Die Einlassung zeigt aber, dass dem Betroffenen bewusst war, dass es problematisch sein könnte, wenn er von seiner Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist Gebrauch macht. Bei dieser Sachlage hätte er nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass in Deutschland straffrei Kraftfahrzeuge während des Laufs der Sperrfrist führen darf. Vielmehr hätte er sachkundigen Rat einholen können, den er – da die vorliegende Konstellation auch frei von europarechtlichen Unwägbarkeiten ist – problemlos zutreffend hätte erhalten können. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob nicht die Annahme von Vorsatz nahe liegender gewesen wäre, da die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung Stand.
Die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe ( § 47 StGB ) ist zwar nur knapp begründet. Einer näheren Begründung bedurfte es allerdings angesichts der Feststellungen zur Person, welche insgesamt 16 Eintragungen im Bundeszentralregister seit 1995 berichten, darunter einige einschlägige Vorstrafen sowie auch widerrufene Strafaussetzungen zur Bewährung und verbüßte Freiheitsstrafen, nicht. Auch die Verhängung einer erneuten isolierten Sperrfrist von sieben Monaten gem. §§ 69a, 69 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass nicht auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde, beschwert den Angeklagten nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.