Der mitverklagte Halter, der an einer Unfallmanipulation des Führers seines Fahrzeugs nicht selbst beteiligt war, haftet lediglich für seinen Haftungsanteil aus der allgemeinen Haftungsabwägung. Der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt nicht zugleich gegen den Halter und Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt. Insoweit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abwägung muss sich der Halter des von einem der an der Unfallabsprache Beteiligten geführten Fahrzeugs den Verursachungsbeitrag des Führers seines Fahrzeugs nach den allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. Danach verschmelzen die Verursachungsbeiträge des Halters und des Führers jeweils zu einer Haftungseinheit.
Gründe:
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. EGZPO abgesehen.)
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden.
Hinsichtlich des Beklagten zu 1. ist das Verfahren jedoch nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zu 1. unterbrochen; eine Entscheidung kann daher, soweit es den Beklagten zu 1. betrifft, derzeit nicht ergehen.
II.
Die Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) auf Ersatz des durch die Kollision des von dem Beklagten zu 1) geführten LKW mit dem vom Beklagten zu 2) geführten PKW entstandenen Schadens gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 303 Abs. 1 StGB, 3 PflVersG in der ausgeurteilten Höhe.
1. Aufgrund der Gesamtschau der unstreitigen oder bewiesenen Indizien muss vorliegend von einem manipulierten Unfallereignis ausgegangen werden. Die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen im Termin steht dem nicht entgegen (a). Weitere Indizien, die für ein gestelltes Unfallereignis sprechen, haben sich in der Beweisaufnahme vor der Kammer herausgestellt (b). Die Gesamtschau aller Indizien lässt den Schluss auf eine Unfallmanipulation zu (c).
a) Die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat zwar das Vorliegen eines manipulierten Unfallereignisses nicht bestätigt; das Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Annahme einer Unfallmanipulation jedoch auch nicht entgegen. Nach den festgestellten Beschädigungen an den Fahrzeugen sah es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. bei erster Betrachtung so aus, als sei der LKW ungebremst oder nur relativ schwach verzögert auf den vorausfahrenden PKW aufgefahren; auch aus der Diagrammscheibe ließ sich keine starke Bremsverzögerung des LKW entnehmen. Hieraus alleine lässt sich nach den in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht auf eine Unfallmanipulation schließen, da diese Tatsachen sich auch bei einem nicht gestellten Unfallereignis erklären lassen.
Die konkrete Beweisfrage des Amtsgerichts, ob sich aus dem Fahrtenschreiberblatt des klägerischen Fahrzeugs entnehmen lasse, dass der Fahrer für den Aufprall auf das Beklagtenfahrzeug „Maß genommen“ habe, hat der Sachverständige ebenfalls nicht bestätigen können. Die auf der Diagrammscheibe dokumentierten Fahrvorgänge hat er vielmehr aufgrund der konkreten Gegebenheiten für nachvollziehbar erklärt; es ergäben sich hieraus aus technischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Fahrbewegungen mit dem Ziel vorgenommen worden seien, eine Kollision mit dem gegnerischen PKW herbeizuführen.
Diese Ausführungen schließen jedoch nicht aus, dass die unfallbeteiligten Fahrer die Kollision gleichwohl gezielt herbeiführten.
b) Unter diesen Umständen war auch den weiteren Beweisantritten der Klägerin für weitere Indiztatsachen, die für einen manipulierten Unfall sprechen, nachzugehen.
Die Beweisaufnahme vor der Kammer hat den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass die beteiligten Fahrer bei der Unfallaufnahme durch die Polizei den Eindruck vermittelten, als hätten sie nichts miteinander zu tun. Die Beweisaufnahme hat darüberhinaus ergeben, dass die beteiligten Fahrer, die Beklagten zu 1) und 2), sich in offensichtlicher, völlig unüblicher Weise demonstrativ aus dem Wege gingen. Der Zeuge I. hielt dieses Verhalten für derart auffällig und ungewöhnlich, dass er glaubhaft bekundet hat, dies sei ihm in seiner doch recht langen Zeit als Polizeibeamter (30 Jahre) praktisch zum ersten Mal in dieser Deutlichkeit passiert. Auch der Zeuge H. hat bekundet, dass er das Verhalten der Unfallbeteiligten für auffällig hielt.
c) Unter Berücksichtigung dieser und aller übrigen, zum Teil streitigen Indizien, ergeben sich für die Kammer ausreichende Anhaltspunkte, um die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung von einem gestellten Unfallereignis zu gewinnen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr kann eine Häufung von Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen. Als Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn er bei einem gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt als bei echten. Dabei können in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtungsweise durchaus unverdächtig sein, solange ihre Häufung letztlich nicht mehr durch Zufall erklärbar ist (vgl. etwa KG, VRS 114, 421 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die beteiligten Kraftfahrzeuge erfüllen die Kriterien für einen gestellten Verkehrsunfall:
Das geschädigte Fahrzeug ist ein Fahrzeug der Luxusklasse (7-er BMW) mit höherer Laufleistung (133 325 km) und weist Vorschäden auf, wie sich aus dem Schadensgutachten für dieses Fahrzeug ergibt, das von dem Beklagten zu 2) nicht substantiiert angegriffen worden ist. Das schädigende Fahrzeug – bei klassischen Unfallmanipulationen oft alt und minderwertig – ist hier ein Mietfahrzeug, dessen Beschädigung die unfallbeteiligten Fahrer - mit Ausnahme einer besonders geringen Selbstbeteiligung von 75,00 € - nicht trifft.
Darüber hinaus sind folgende weitere Indizien, die für ein gestelltes Unfallereignis sprechen, erfüllt:
Unabhängige Zeugen für den Unfall sind nicht vorhanden.
Es liegt ein einfacher, nicht nachhaltig geklärter Fahrfehler vor, den auch der Beklagte zu 1) in seinem umfangreichen Vorbringen in zweiter Instanz nicht näher erläutert hat.
Die Selbstgefährdung der beteiligten Fahrer hält sich aufgrund der relativ geringen und gut kontrollierbaren Differenzgeschwindigkeit zwischen dem stehenden PKW und dem auffahrenden LKW in einem kalkulierbaren Rahmen.
Der Beklagte zu 1) räumte seine T. an der Unfallstelle sofort ein.
Beide beteiligten Fahrer befinden sich in schlechten finanziellen Verhältnissen. Zwar ist der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs, der Beklagte zu 1., nicht dessen Eigentümer; er ist jedoch, wie er inzwischen eingeräumt hat, mit der Eigentümerin des von ihm gefahrenen Fahrzeugs befreundet.
Weitere Verdachtsmomente ergeben sich aus dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon an der Unfallstelle erkennbaren Bemühen der beteiligten Fahrer, eine Bekanntschaft zwischen ihnen zu verbergen. Hierfür spricht zum einen die schon erwähnte Auffälligkeit der beiden Beklagten bei der Unfallaufnahme durch die Polizei. Für eine Bekanntschaft zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) spricht darüber hinaus, dass sie, wie die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen C. weiter ergeben hat, bereits zwei bis drei Tage später als Mitinsassen in einem LKW auffielen und – nach Aussage des ebenfalls angetroffenen Herrn B3 – zumindest zu diesem Zeitpunkt bereits auf einer Baustelle tätig waren. Wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellte, die Beklagten zu 1) und 2) hätten sich erst anlässlich des Unfallereignisses kennengelernt, wäre das offensichtliche Bemühen, sich im Rahmen der Unfallaufnahme aus dem Wege zu gehen, nicht erklärbar.
Schließlich enthält der Vortrag des Beklagten zu 2) verschiedene innere Widersprüche und Ungereimtheiten.
Der Beklagte zu 2) hat bereits einen bewusst falschen Vortrag in diesem Prozess hinsichtlich seines Verhältnisses zur Eigentümerin des von ihm gefahrenen unfallbeteiligten PKW ausdrücklich eingeräumt.
Der vom Beklagten zu 1) angegebene Anlass der Anmietung des unfallbeteiligten LKW bleibt weiterhin unplausibel, da er selbst vorträgt, sein Cousin, der bei dem beabsichtigten Möbeltransport helfen sollte, habe ihm nachher eine andere, kostenlose Transportmöglichkeit vermittelt. Angesichts der äußerst beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zu 1) – er hatte wenige Wochen vor dem angeblichen Unfallereignis die eidesstattliche Versicherung abgegeben – erscheint es nicht plausibel, dass er sich nicht bereits zuvor um eine solche Möglichkeit bemüht bzw. sein Cousin, der von dem beabsichtigten Möbeltransport wusste, ihm nicht schon früher diese Möglichkeit vermittelte.
Es bleiben weitere Ungereimtheiten, auf die auch der Sachverständige S. in seinem Gutachten hingewiesen hat, nämlich dass zunächst die Diagrammscheibe nicht eingelegt war und dass sich die gefahrenen Kilometer nicht allein mit dem nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) für den Möbeltransport erforderlichen Wegen erklären lassen.
Nach alledem ist von einer von beiden Fahrern absichtlich herbeigeführten Fahrzeugkollision auszugehen.
2. Der Beklagte zu 2) haftet aufgrund des, zur Überzeugung des Kammer gemeinsam mit dem Beklagten zu 1), gefassten Tatplanes hinsichtlich der Schädigung beider Fahrzeuge für den gesamten, der Klägerin entstandenen Schaden nach § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 303 StGB.
Die Beklagte zu 3) haftet dagegen für den Schaden der Klägerin lediglich nach einer Quote von 50 %. Der Deckungsanspruch des Fahrers des bei ihr versicherten PKW, also des Beklagten zu 2), entfällt allerdings aufgrund des vorsätzlich herbeigeführten Unfalls nach § 152 VVG a.F. Der Deckungsanspruch entfällt jedoch nicht gegenüber der Halterin, da diese nach dem Vortrag der Parteien nicht an der Unfallabsprache beteiligt war. Denn der Fortfall des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers gegen die Pflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens wirkt nicht zugleich gegen die Halterin und Versicherungsnehmerin, der kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt (OLG I2, ZfSch 2006, 75 f. m.w.N.). Insoweit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG zu erfolgen. Im Rahmen dieser Abwägung muss sich die Halterin des von einem der an der Unfallabsprache Beteiligten geführten Fahrzeugs den Verursachungsbeitrag des Führers ihres Fahrzeugs – hier des Beklagten zu 2) – nach den allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen. Danach verschmelzen die Verursachungsbeiträge des Halters und des Führers jeweils zu einer Haftungseinheit. Es ist kein Grund ersichtlich, die allgemeinen Grundsätze der Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit nicht anzuwenden, wenn die Fahrzeugführer den Schaden ohne Kenntnis der Halter vorsätzlich herbeigeführt haben (OLG I2, VersR 1993, 1372 m.w.N.). Die durch das Verschulden des Führers erhöhte Betriebsgefahr des einen Fahrzeugs ist nicht höher zu veranschlagen als die des anderen Fahrzeugs. Entscheidend ist nicht, dass das eine Fahrzeug in Bewegung war, während das andere Fahrzeug – hier das bei der Beklagten zu 3) versicherte Fahrzeug – stand, denn die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, hatte letztlich ihren Grund nicht so sehr in den Verkehrsvorgängen oder der Beschaffenheit der Fahrzeuge, sondern im gleichermaßen dolosen Verhalten beider Fahrzeugführer. Sie war daher auf der einen Seite nicht geringer als auf der anderen (vgl. OLG I2, a.a.O.).
Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe. Soweit der Beklagte zu 2) die Schadenshöhe mit Nichtwissen bestritten hat, ist sein Bestreiten angesichts des als Anlage K 7 zur Klageschrift vorgelegten Sachverständigengutachtens als unsubstantiiert und damit unbeachtlich zu behandeln. Die geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von 26,00 € hält die Kammer angesichts der besondere Umstände bei der Aufklärung eines manipulierten Unfalls ausnahmsweise in dieser Höhe für gerechtfertigt.
Sollte es nach Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1. auch zu einer Verurteilung des Beklagten zu 1. kommen, haften die Beklagten zu 2. und 3. neben diesem als Gesamtschuldner.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10 ZPO.