Mit dem Grundgedanken des Gesetzes vereinbar in AVB sind somit typisierte Haftungsquoten, möglicherweise auch eine Regelung, die dem Mieter/Versicherungsnehmer die Wahl einräumt zwischen einem Tarif mit genereller Haftung bei grober Fahrlässigkeit gegen Vereinbarung einer geringeren Prämie und Deckungsschutz bei grober Fahrlässigkeit gegen Vereinbarung einer höheren Prämie. Der generelle und undifferenzierte Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit läuft jedoch dem wesentlichen Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG zuwider und benachteiligt die Interessen des Versicherungsnehmers unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies gilt in gleicher Weise im Hinblick auf den Mieter, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung der Haftung entsprechend den Bedingungen der Kraftfahrzeugvollversicherung gegenüber dem Vermieter „erkauft“. Dies hat zur Folge, dass der Vorbehalt der Haftung für die Fälle grober Fahrlässigkeit insgesamt unwirksam ist und somit die vereinbarte Haftungsfreistellung eingreift.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine gewerbliche Kfz-Vermieterin, nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines bei der Beklagten gemieteten Fahrzeuges verursacht hat. Am 02.06.2008 mietete die Arbeitgeberin des Beklagten bei der Klägerin das Fahrzeug der Marke ..., amtliches Kennzeichen: ..., an. In dem Mietvertrag wurde eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770,00 € pro Schadensfall vereinbart. Dem Vertragsverhältnis lagen die allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde. Diese enthalten zu Lit. I „Haftung des Mieters“ folgende Regelungen:„2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann,Der Beklagte verursachte mit dem Mietfahrzeug am 04.06.2008 gegen 00.59 Uhr einen Unfall auf der O.-Landstraße in L. Er kam aufgrund überhöhter Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte erheblich alkoholisiert; die von der Polizei angeordnete Blutentnahme ergab einer Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 16.386,55 € netto. Die Klägerin begehrt den Ersatz dieses Schadens sowie von Sachverständigenkosten (45,90 €) und Wiederbeschaffungskosten (76,00 €,) eine Kostenpauschale in Höhe von (30,00 €) nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (807,80 €).
– ...
– er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.“
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er das Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2,96 Promille im Unfallzeitpunkt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit geführt habe. Einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit nach § 827 Satz 1 BGB habe der Beklagte unter Berücksichtigung der objektiven Umstände nicht dargetan. Daher greife der in den Allgemeinen Vermietbedingungen enthaltene Ausschluss der Haftungsfreistellung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein. Dieser sei wirksam und verstoße nicht gegen § 307 BGB, da der seit dem 1.1.2008 geltende § 81 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherer von seiner Leistungspflicht nicht allgemein befreit, sondern unter Berücksichtigung des Verschuldens zur Kürzung seiner Leistung berechtigt sei, nach § 87 VVG abdingbar sei.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage fort. Er ist der Auffassung, die Abbedingung der Haftungsbefreiung bei grober Fahrlässigkeit sei unwirksam, da nach dem neuen Versicherungsvertragsrecht grobe Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe. Diese Regelung widerspreche dem Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG, bei dem das Alles-oder-Nichts-Prinzip des § 61 VVG a.F. aufgegeben worden sei. Zum Anderen macht der Beklagte geltend, dass er den Unfall im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit verursacht habe.
Die Klägerin beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klageforderung ist in der Hauptsache lediglich in Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 770,00 € begründet.
1. Der Beklagte haftet dem Grunde nach auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB. Dadurch, dass er das Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit und mit überhöhter Geschwindigkeit geführt hat, hat er den Unfall und damit den Schaden an dem gemieteten Fahrzeug schuldhaft verursacht. Die Voraussetzungen der Unzurechnungsfähigkeit nach § 827 Satz 1 BGB lassen sich nicht feststellen. Für diesen Einwand trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW-RR 2004, 173; Wagner in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage § 827 Rdn. 14). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Der Umstand, dass er zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille aufwies, genügt hierfür nicht (OLG Köln VersR 1995, 2005; OLG Frankfurt r+s 2000, 364). Es müssen weitere Indizien hinzutreten. Daran fehlt es jedoch aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Daher kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten entsprechend § 827 Satz 2 BGB auch als Verschulden vorzuwerfen ist, dass er im Zustand der Zurechnungsfähigkeit keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, später eine Trunkenheitsfahrt zu unternehmen (dazu Wagner a.a.O. § 827 Rdn. 5; OLG Köln r+s 1994, 329; OLG Hamm VersR 1988, 394).
2. Die Haftung des Beklagten ist jedoch auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von 770,00 € beschränkt. Da weder der Beklagte noch die Mieterin diese Selbstbeteiligung beglichen hat, ist die Klage in dieser Höhe begründet. Im Übrigen greift aber der Haftungsausschluss ein.
a) Nach Lit. I Nr. 7 der Allgemeinen Vermietbedingungen gelten die Bestimmungen über die Haftung des Mieters auch für den berechtigten Fahrer. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch der Beklagte als berechtigter Fahrer in den Genuss der Haftungsfreistellung kommt. Dies entspricht der Rechtsprechung, die dies auch ohne ausdrückliche Abrede annimmt, da die Haftungsfreistellung des Mieters sonst wirkungslos werden könnte, weil der Mieter den Fahrer gegebenenfalls seinerseits – etwa nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen – freistellen müsste (vgl. BGHZ 22, 109, 114 ff. = NJW 1956, 1915; NJW 1982, 987 = VersR 1982, 359; OLG Köln OLGZ 1982, 371 = VersR 1982, 1151; Gottwald in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 328 Rdn. 184a und 185 jew. m.w.N.).
b) Lit. I Nr. 2 der Allgemeinen Vermietbedingungen sieht vor, dass die Haftungsfreistellung nicht eingreift, wenn der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Darauf kann sich die Klägerin aber nicht berufen. Denn diese formularmäßige Vereinbarung, die einen pauschalen und generellen Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit vorsieht, verstößt gegen § 307 BGB und ist deshalb unwirksam.
Die Parteien des Mietvertrages haben eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart. Treffen die Parteien eine solche Vereinbarung so darf der Mieter – gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer – darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kfz und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Diese von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 20.05.2009 – XII ZR 94/07 (NJW 2009, 2881 m.w.N.; ferner Senat Urteil vom 02.12.2009 – 11 U 146/08) bestätigt.
In der Fahrzeugvollversicherung wäre der pauschale Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken des seit dem 1.1.2008 geltenden § 81 Abs. 2 VVG nicht zu vereinbaren ist. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Hierdurch ist das Alles-oder-Nichts-Prinzip des § 61 VVG a.F. durch eine Quotelung ersetzt worden, um im Einzelfall Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des Versicherungsnehmers Rechnung tragen (Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drs. 16/3945, S. 80). Eine Kürzung der Versicherungsleistung auf Null scheidet im Regelfall aus und ist nur in den Fällen „gröbster“ Fahrlässigkeit zulässig (Günther r + s 2009, 492, 496 m.w.N.). Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dürfen hiervon nicht abweichen (ebenso Looschelders VersR 2008, 1, 7; Karczewski in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 81 Rdn. 114; die gegenteilige Tendenz, aber auch nicht ausnahmslos vertreten Günther/Spielmann r+s 2008, 133, 143; vgl. auch Kloth/Neuhaus in: Schwintowski/ Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, § 81 Rdn. 95). Dass § 81 VVG nach § 87 VVG grundsätzlich abbedungen werden kann, besagt nichts zu der Frage, ob dies auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart werden kann. Die amtliche Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3945, S. 80) führt hierzu aus:„Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner sind zulässig (vgl. § 87 VVG -E). So ist z.B. möglich, eine pauschalierte Quotenregelung zu vereinbaren, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. Einschränkungen für solche Bestimmungen in AVB ergeben sich aber aus § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB.“Mit dem Grundgedanken des Gesetzes vereinbar in AVB sind somit typisierte Haftungsquoten, möglicherweise auch eine Regelung, die dem Mieter/Versicherungsnehmer die Wahl einräumt zwischen einem Tarif mit genereller Haftung bei grober Fahrlässigkeit gegen Vereinbarung einer geringeren Prämie und Deckungsschutz bei grober Fahrlässigkeit gegen Vereinbarung einer höheren Prämie (so Günther/Spielmann r+s 2008, 133). Der generelle und undifferenzierte Haftungsvorbehalt für grobe Fahrlässigkeit läuft jedoch dem wesentlichen Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG zuwider und benachteiligt die Interessen des Versicherungsnehmers unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies gilt in gleicher Weise im Hinblick auf den Mieter, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung der Haftung entsprechend den Bedingungen der Kraftfahrzeugvollversicherung gegenüber dem Vermieter „erkauft“ (BGH NJW 2009, 2881). Eine geltungserhaltene Reduktion, die den Haftungsvorbehalt für den Ausnahmetatbestand der groben Fahrlässigkeit auf das gesetzlich zulässige Maß zurückführt, ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, vor § 307 Rdn. 8 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass der Vorbehalt der Haftung für die Fälle grober Fahrlässigkeit insgesamt unwirksam ist und somit die vereinbarte Haftungsfreistellung eingreift.
Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise im Verhältnis zum berechtigten Fahrer. Der Bundesgerichtshof hat schon in einer früheren Entscheidung ausgesprochen, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Mieter im Einzelfall einen – seine eigene Haftungsfreistellung durchkreuzenden – Regress des Fahrers befürchten müsste (BGH NJW 1982, 987, 989 = VersR 1982, 359). Das gilt erst recht, wenn die Mietbedingungen – wie vorliegend – ausdrücklich bestimmen, dass für den Fahrer die gleichen Regelungen gelten, wie für den Mieter. Auch hier greift die Erwägung ein, dass sich der Mieter einen den Bedingungen der Fahrzeugvollversicherung entsprechenden Schutz des Fahrers „erkauft“ hat. Der Mieter hat ein eigenes berechtigtes Interesse daran, dass der Fahrer nicht in Anspruch genommen wird. Nur dann kann er sicher sein, den Fahrer nicht selbst freistellen zu müssen. Im Arbeitsrecht kommt ein Freistellungsanspruch des angestellten Fahrers in bestimmten Fällen sogar bei grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers in Betracht (BAG NJW 1999, 966). Im Übrigen sind in den Schutz des § 307 BGB die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können und durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGHZ 142, 103 = NJW 1999, 3558; NJW 2001, 1934, 1935; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 306 Rdn. 167). Auch unter diesem Gesichtspunkt erstreckt sich die Unwirksamkeit des Haftungsvorbehaltes bei grober Fahrlässigkeit auf das Verhältnis zum berechtigten Fahrer.
III.
Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten schuldet der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen. Die Frage, ob ein genereller Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG vereinbar ist, hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung.