Das Gericht sieht es als offenkundig im Sinne einer allgemein bekannten Tatsache an, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspricht nicht nur den Empfehlungen des ADAC zum Umgang mit Navigationsgeräten, sondern ist auch in der Gebrauchsanweisung der Navigationsgeräte so dargestellt und wird bei einigen Geräten auch als Warnung auf dem Startbildschirm angezeigt. Wird durch grobfahrlässige Verletzung dieser Vorgabe ein Verkehrsunfall auf der Autobahn verursacht, haftet der Fahrzeugmieter für den Schaden in vollem Umfang.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 05. März 2008.
Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, vermietete Frau L. in der Zeit vom 20. Januar bis zum 20. März 2008 einen Pkw Mercedes Benz C 220. Der Beklagte wurde in dem Mietvertrag als berechtigter Fahrer des Pkw eingetragen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten die Klägerin und Frau L. eine Haftungsfreistellung im Sinne eines Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt von 950,00 €.
Weiter heißt es unter anderem dort:„10c […] Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.“Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrags wird auf die Kopie Bl. 16 ff d.A. Bezug genommen.
Am 05. März 2008 verursachte der Beklagte mit dem angemieteten Fahrzeug der Klägerin einen Auffahrunfall auf ein vor ihm auf der Autobahn fahrendes Fahrzeug.
Der Beklagte scherte nach einem Überholvorgang wieder in die rechte Fahrbahn ein und vergewisserte sich auf seinem Navigationsgerät, ob er eine Raststätte, an der er zum Austreten ausfahren wollte, schon passiert habe und machte entsprechende Eingaben im Gerät. Als er feststellte, dass sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug verringerte, leitete er einen Bremsvorgang ein, konnte einen Zusammenprall mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug aber nicht verhindern.
Nach dem Auffahrunfall sagte der Beklagte dem anderen Unfallbeteiligten „Ich habe geschlafen.“
Die Klägerin ließ durch einen privaten Gutachter feststellen, dass die Kosten der Reparatur des Fahrzeuges 5.175,48 € betragen; die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Für dieses Gutachten entstanden ihr Kosten in Höhe von 295,18 €, die sie ebenfalls ersetzt verlangt. Weiter begehrt sie pauschale Kosten der Schadensbearbeitung in Höhe von 29,50 €.
Sie mahnte den Kläger zuletzt mit einer Frist bis zum 19. September 2008 diesen Betrag zu zahlen, hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 4,00 €. Die Höhe des entstandenen Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei hinter dem Steuer tatsächlich eingeschlafen.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht auf die vereinbarte Haftungsfreistellung berufen, da sein Verhalten entweder in Gestalt des Einschlafens oder des Bedienens des Navigationsgerätes als grob fahrlässig anzusehen sei.
Die Klägerin hat in der Klagebegründungsschrift beantragt,den Beklagten zu verurteilen an sie 5.500,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zuzüglich 4,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.Der Beklagte hat die Klageforderung mit Schriftsatz vom 12.02.2009 im Hinblick auf die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 950,00 € sowie der hierauf entfallenden Zinsen und der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 4,00 € anerkannt.
Das Gericht hat im schriftlichen Verfahren am 17. Februar 2009 ein dem Anerkenntnis des Beklagten entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,den Beklagten zu verurteilen an sie 4 550,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2008 zu zahlen.Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Der Beklagte meint, in seinem Verhalten sei nur ein alltäglicher Fahrfehler zu sehen. Überdies müsse es zulässig sein, und damit eben gerade nicht grob fahrlässig, von rechtmäßig im Fahrzeug installierten Geräten auch während der Fahrt Informationen abzurufen.
Das Gericht hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der StA beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift und die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 823 I BGB auf Ersatz des ihr aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadens zu.
Der Beklagte hat durch sein Handeln den Pkw der Klägerin rechtswidrig und in grob fahrlässiger Weise beschädigt und hierdurch die von der Klägerin geltend gemachten Schäden verursacht, so dass dieser Anspruch auch nicht durch die vereinbarte Haftungsfreistellung gehindert ist.
Der Beklagte hat unstreitig das Eigentum der Klägerin verletzt. Der sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der Klägerin befindende Pkw wurde im Sinne einer Substanzverletzung beschädigt. Diese Beschädigung ist auf eine Handlung des Beklagten haftungsbegründend kausal zurückzuführen, da der Beklagte auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren ist.
Die Kausalität zwischen dieser Handlung des Beklagten und den konkreten Beschädigungen am Pkw der Klägerin ist unstreitig.
Die Schädigungshandlung des Beklagten war überdies rechtswidrig, da er keine Berechtigung zur Beschädigung des im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw hat; eine solche trägt er auch nicht vor. Der Beklagte handelte unter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dergestalt, dass er unter Missachtung der §§ 3, 4 StVO auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Der Beklagte hat nicht den Abstand eingehalten, der erforderlich gewesen wäre, um auch bei einer plötzlichen Bremsung des Vordermannes hinter diesem zum Stillstand zu kommen. Vielmehr ist er für die konkrete Verkehrssituation zu schnell gefahren und auf den Vorausfahrenden aufgefahren.
Für eine Bremsung oder ein Verzögerungsmanöver des Vordermannes ohne zwingenden Grund, welches den Beklagten zumindest teilweise entlasten könnte, trägt der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vor.
Die Beschädigung des Fahrzeuges hat der Beklagte auch im Sinne grober Fahrlässigkeit verschuldet. Die vom Beklagten selbst eingeräumte Nutzung eines Navigationsgerätes in der konkreten Verkehrssituation vor dem Unfall ist als grob fahrlässig anzusehen.
Die Sachverhaltsschilderung bezüglich der Nutzung des Navigationsgerätes ist bei einheitlicher Betrachtung des gesamten Prozessstoffes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstreitig. Die für das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat sich den Ausführungen des Beklagten zum Unfallgeschehen im Sinne eines äquipolenten Parteivorbringens angeschlossen. Unter Beibehaltung ihrer eigenen Sachverhaltsschilderung hat die Klägerin zu dem Vorbringen des Beklagten ihren Anspruch alternativ auf dessen Vortrag gestützt und dieses in ein Alternativverhältnis zu ihrer Sachverhaltsschilderung gestellt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit heraus fallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Grob fahrlässig handelt, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behält und hierdurch einen Unfall auslöst (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, § 12 AKB, Rn 78). Insbesondere begründet Unaufmerksamkeit des Fahrers wegen anderer – nicht verkehrsbedingter – Tätigkeiten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. OLG Köln NVersZ 2001, 26; OLG Hamm, r+s 2000, 229; OLG Stuttgart, r+s 1999, 56; OLG Zweibrücken, r+s 1999, 406). Das gilt umso mehr, wenn schwierige Verkehrsverhältnisse herrschen, die die volle Konzentration des Fahrers erfordern. So liegt der Fall hier.
Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen einem Überholmanöver auf der Autobahn beim Einscheren auf die rechte Spur auf dem Navigationsgerät ermittelt, ob er eine Raststätte bereits passiert habe, hierbei Eingaben für das Gerät gemacht und dabei nicht auf den vorausfahrenden Verkehr geachtet.
Dass der Beklagte das Navigationssystem auch bedient hat, hat er im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens ausdrücklich eingeräumt: im Hauptverhandlungstermin hat er ausweislich des Protokolls vom 23.04.2009 (Bl. 88 der Strafakte) ausgeführt:„Bevor es zum Aufprall kam, überholte ich einen LKW und einen anderen PKW. Vor dem PKW war eine größere Lücke. In diese bin ich rechts eingeschert, weil ich der Meinung war, da kommt gleich die Raststätte. Ich habe in den Spiegel geschaut und wollte das in das Navigationssystem eingeben und da kam es schon zum Aufprall. Das Letzte was ich wahrnahm, war das Bedienen des Gerätes und das Hochschauen“Auf Vorhalt dieser Aussage aus dem Strafverfahren hat er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.06.2009 eingeräumt, dass er Eingaben am Gerät gemacht hat, so dass das Gericht diesen Sachvortrag seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte.
Das Gericht sieht es als offenkundig im Sinne einer allgemein bekannten Tatsache an, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken o.ä. nur im Stand zu erfolgen haben und während der Fahrt allein die automatischen und selbsttätig angezeigten Informationen je nach vorheriger Programmierung abgerufen werden sollen. Dies entspricht nicht nur den Empfehlungen des ADAC zum Umgang mit Navigationsgeräten, sondern ist auch in der Gebrauchsanweisung der Navigationsgeräte so dargestellt und wird bei einigen Geräten auch als Warnung auf dem Startbildschirm angezeigt.
Soweit der Beklagte im hiesigen Verfahren das Bedienen des Navigationssystems schriftsätzlich nicht ausdrücklich eingeräumt hat, und auch durch den Protokollberichtigungsantrag versucht, seine Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung dahingehend zu korrigieren, er hätte das Gerät nicht bedient, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, da sich in der hier betroffenen Situation des Wiedereinscherens nach Durchführung eines Überholvorgangs auch ein bloßes „Vergewissern auf dem Navigationssystem“ im Sinne von einem Schauen auf das Display während des Wiedereinscherens als grob fahrlässig in soeben dargestellter Hinsicht darstellt.
Die Durchführung eines Überholvorgangs bzw. der Abschluss desselben erfordert besonders hohe Aufmerksamkeit: der Überholende fährt naturgemäß mit höherer Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug; wenn der Überholende wieder auf die Spur des überholten Fahrzeugs einschert, muss er damit rechnen, dass die weiteren Fahrzeuge auf dieser Spur ebenfalls eine weitaus geringere Geschwindigkeit aufweisen als er selbst. Das Überholmanöver ist insoweit nicht mit dem Einscheren in die Fahrbahn beendet, sondern erst mit einer Anpassung an die Erfordernisse gerade bezüglich der Geschwindigkeit des Verkehrs in dieser Spur.
In dieser Situation ist es unabdingbar, dass der Verkehr auf der Spur, in die wieder eingeschert wird, verstärkt beobachtet wird. Der Fahrer muss in dieser Situation die Fahrbahn im Blick halten; die Bedienung des Navigationsgerätes oder auch nur ein „Vergewissern“ durch einen Blick auf das Display in dieser Phase führt dazu, dass die ohnehin hohe Unfallträchtigkeit des Wiedereinscherens weiter erhöht wird, so dass das Handeln des Beklagten eine Nichtbeachtung allgemein einleuchtender Umstände, nämlich der besonders hohen Sorgfaltsanforderungen des Straßenverkehrs gerade auf der Autobahn darstellt.
Die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Abfahrt „verpasst“ wurde, erfordert die Bestimmung des Standortes des Fahrzeugs in Relation zu den einzelnen Abfahrten der Autobahn. Anders bspw. als die Klärung der Frage, ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird oder ob der Fahrtrichtungsanzeiger noch in Betrieb ist, ist hierfür eine gewisse Zeit erforderlich, die zu einer Ablenkung von der gerade bei hohen Geschwindigkeiten in besonderem Maße erforderlichen Beurteilung der Verkehrssituation führt. In dieser konkreten Situation des Wiedereinscherens auf der Autobahn ist daher auch der Blick auf das Display des Navigationsgeräts als verkehrsfremd anzusehen, so dass die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie für das Bedienen des Gerätes.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Nutzung des Navigationsgerätes auf Grund seiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassung zur Nutzung in einem Pkw stets erlaubt sein müsse.
Die bloße Zulässigkeit der Installation und der Nutzung eines Gerätes in einem Pkw trifft noch keine Aussage über eine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung in jeder Situation des Straßenverkehrs. Auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder, dem Wechseln einer Kassette im eingebauten Radio oder dem Einstellen des Autoradios selbst kann ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden, wenn hierdurch ein Fahrer derart abgelenkt wird, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann. Den Beklagten trifft als Fahrer in der konkreten Situation die Pflicht, nur solche Tätigkeiten neben dem Fahrvorgang vorzunehmen, die die Wahrnehmung der Verkehrssituation insgesamt nicht beeinträchtigen.
Das Verhalten des Beklagten ist auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrlässig anzusehen.
Der Beklagte hat seine Fahrweise nicht ausreichend den Bedingungen und Anforderungen des Straßenverkehrs in der konkreten Situation angepasst. Zum Vorwurf eines gesteigerten personalen Verschuldens vom Fahrer muss als Mindeststandard erwartet werden, dass er den Verkehr aufmerksam beachtet und sein Fahrverhalten danach ausrichtet.
Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte durch die Benutzung des Navigationsgerätes den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann dahinstehen, ob der Beklagte – wie von der Klägerin vorgetragen – während der Fahrt tatsächlich eingeschlafen ist.
Die Klägerin kann die von ihr einheitlich geltend gemachten Schadenspositionen mit ihrem Anspruch aus § 823 I BGB verfolgen. Die Schadensposition der Reparaturkosten stammt im Sinne des § 249 BGB aus dem Unfall. Der Schaden ist bezüglich seiner Höhe und der ihn mit der Beschädigung des Pkw verbindenden haftungsausfüllenden Kausalität unstreitig.
Die Klägerin kann weiter aus § 823 I BGB die Kosten der Erstellung eines Privatgutachtens und die pauschalen Schadensliquidationskosten geltend machen. Die Schadenspositionen dieser außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind haftungsausfüllend kausal zu der Schädigung durch den Beklagten, mithin also zu dem von ihm verursachten Unfall. Ohne den vom Kläger herbeigeführten Auffahrunfall wären die Kosten nicht entstanden. Der Beklagte bestreitet auch nicht die Höhe oder Kausalität der geltend gemachten Schäden, mithin erkennt er diese bezüglich ihrer Höhe und der Kausalität nach an. Der Beklagte kann sich angesichts seines festgestellten grob fahrlässigen Verhaltens nicht auf die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellungsvereinbarung berufen. Eine Einstandpflicht für die entstandenen Schäden im Sinne einer Haftungsfreistellung nach den Vorgaben der Vollkaskoversicherung durch die Klägerin, die der Beklagte als berechtigter Fahrer geltend machen könnte, besteht nach § 10c der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die letztlich auf die Kasuistik zu § 61 VVG (a.F.) verweisen, nicht. Die Klägerin wird von ihrer Leistungspflicht bei Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Fahrzeugnutzers, welches – wie bereits ausgeführt – vorliegt, frei.
Der Beklagte kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht durch ein Augenblicksversagen auf den Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit herabstufen. Unter Abwägung aller Umstände kann der Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten nicht geringer als grob fahrlässig gewertet werden.
Allein das Vorliegen eines Augenblicksversagens, auf dem der weitere Schadenshergang fußt, lässt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entfallen, vielmehr müssen weitere besondere Umstände in der Person des Beklagten hinzutreten, die das Versagen des Beklagten im Straßenverkehr in einem milderen Licht erscheinen lassen. Der hierzu darlegungs- und beweisbelastete Beklagte trägt keinen derartigen Umstand vor. Allein der Vortrag, dass der Beklagte eine Toilette benötigte, genügt nicht für die Herabstufung grober Fahrlässigkeit auf einfache Fahrlässigkeit. Er hätte sein Fahrverhalten diesem Umstand entsprechend anpassen, mithin schon zuvor eine Raststätte aufsuchen müssen. Ein solcher Umstand lässt den Grund seines momentanen Versagens bezüglich der Anforderungen an seine Sorgfalt im Straßenverkehr nicht in einem milderen Licht erscheinen.
Den Beklagten trifft auch nicht nur das Verschulden für einen alltäglichen Fahrfehler, der sich als gelegentlicher oder gar unvermeidbarer Fehler darstellt und für sich allein nicht grob fahrlässig wäre. Das Zusammentreffen der (noch nicht beendeten) besonderen Gefahr des Überholvorganges und der Ablenkung durch das Navigationsgerät widerspricht in grobem Maße den Sorgfaltsüberlegungen, in die der Beklagte als Teilnehmer am Straßenverkehr einsichtig sein muss.
Der Klägerin steht eine Verzinsung ihres Anspruches nach § 280 II, 286, 288 BGB zu.
Die Klägerin hat den Beklagten zur Zahlung gemahnt. Sie hat den Beklagten zuletzt mit Frist zum 19. September 2008, mithin nach § 187 I BGB auf den 20. September 2008 als Verzugsdatum wirkend, unbedingt zur Zahlung aufgefordert.
Die Forderung bezüglich der Reparaturkosten und der Kosten der Rechtsverfolgung war nach § 271 I BGB spätestens mit der ersten Geltendmachung fällig.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 91 Abs. I ZPO.
Für eine Entscheidung nach § 93 ZPO bezüglich des durch Anerkenntnis erledigten Teils bleibt kein Raum, da der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klage im gesamten Umfang geboten hat dergestalt, dass er im Mahnbescheidsverfahren Widerspruch gegen den gesamten Anspruch eingelegt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.