Kann der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis nicht glaubhaft machen, sich als Student in Tschechien aufgehalten zu haben, und sprechen zudem noch unbestreitbare amtliche Auskünfte des Ausstellerstaates gegen einen solchen Aufenhthalt, sondern im Gegenteil für einen Wohnsitz in Deutschland, dann ist die tschechische Fahrerlaubnis im Inland nicht anzuerkennen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, durch die ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.09.2005 wurde dem Kläger seine deutsche Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 05.07.2006 festgesetzt. Der Verurteilung lag eine Trunkenheitsfahrt am 07.04.2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,74 Promille zugrunde. Hierbei handelte es sich um die fünfte Trunkenheitsfahrt seit 1981.
Am 27.06.2007 erwarb der Kläger in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B.
Nach entsprechender Anhörung erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2008 dem Kläger das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Bedenken gegen die körperliche oder gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorlägen. Nach Ziffer 8.1 und 8.3 der Anlage 4 zur FeV seien Personen, die Alkoholmissbrauch betrieben oder gar alkoholabhängig seien, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Im Falle des Klägers müsse die Behörde aufgrund der fünf Trunkenheitsfahrten in der Vergangenheit sowie der zuletzt erreichten Blutalkoholkonzentration von 2,74 Promille davon ausgehen, dass der Kläger dem vorgenannten Personenkreis angehöre. Aufgrund der enorm hohen Blutalkoholkonzentration bei der letzten Trunkenheitsfahrt wäre dem Kläger in Deutschland die Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachtens) erteilt worden. Da der Kläger wegen der fehlenden Alkoholabstinenz die Voraussetzungen für eine positive MPU nicht erfülle, könne nach § 11 Abs. 7 FeV auf die Beibringung eines MPU-Gutachtens verzichtet werden und von der Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Die Entscheidung verstoße nicht gegen den Anerkennungsgrundsatz von Führerscheinen nach Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2626/EG, denn die Pflicht zur Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins gelte dann nicht, wenn die EU-Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich erworben worden sei, um die nationalen Vorschriften zu umgehen. Dies sei vorliegend der Fall, der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass er in Deutschland ohne eine gültige MPU keine Fahrerlaubnis erhalten würde, und habe sich deshalb ohne Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nach Tschechien begeben, um dort eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Das Mindestwohnerfordernis von 185 Tagen im Ausstellerland Tschechien habe der Kläger nicht erfüllt, da er seit dem 01.01.2007 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II erhalten habe und demnach zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht in Tschechien habe wohnhaft gewesen sein können.
Gegen den ihm am 21.02.2008 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 24.03.2008, dem Ostermontag, Widerspruch ein. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte aufgrund der Tatsache, dass er keine MPU vorgelegt habe, nicht berechtigt sei, an seiner Fahreignung zu zweifeln. Der Bescheid verstoße gegen das Anerkennungsprinzip der EU-Richtlinien 90/439 EWG. Er habe sich zum Zwecke eines Studiums in Tschechien aufgehalten, so dass eine Verlegung des Erstwohnsitzes nicht erforderlich gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse der Beklagte die tschechische Fahrerlaubnis anerkennen.
Mit Schreiben vom 27.03.2008 führte der Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass dieser nach einer vorgelegten Bescheinigung über ein Studium vom 02.10.2006 bis 31.06.2007 angeblich an einer Schule studiert habe. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sei, habe der Kläger für diesen Zeitpunkt widerrechtlich Leistungen nach dem SGB II bezogen. In dem Zeitraum, in dem der Kläger sich angeblich in Tschechien aufgehalten habe, habe er mehrfach bei der ARGE A-Stadt vorgesprochen. Damit stehe fest, dass die Fahrerlaubnis im Ausland rechtsmissbräuchlich erworben worden sei.
Durch aufgrund öffentlicher Sitzung vom 03.04.2009 ergangenem Widerspruchsbescheid vom 18.05.2009, zugestellt am 25.05.2009, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, sei § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, weil die Vorraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV vorlägen. In Bezug auf den Kläger seien die zu § 13 Nr. 2 Buchst. b, d und e FeV aufgeführten Fallgruppen kumulativ gegeben, so dass die Fahrerlaubnisbehörde mit Blick auf diese normativen Vorgaben zu Recht unter Hinweis auf § 11 Abs. 7 FeV davon ausgegangen sei, dass der Kläger als ungeeignet zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Inland gelte, solange er kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlege, das seine Kraftfahreignung bestätige. Der Kläger sei, nachdem er schon durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.03.1991 u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden sei, durch weitere vier Trunkenheitsfahrten strafrechtlich in Erscheinung getreten, nämlich durch Fahrten am 09.09.1989 mit 1,71 Promille, am 28.01.1992 mit 2,19 Promille, am 13.06.1994 mit 1,42 Promille sowie am 07.04.2005 mit 2,74 Promille. In dem zuletzt eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachten des TÜV Rheinland vom 07.06.1996 sei festgestellt worden, dass sich beim Kläger eine schwere Alkoholproblematik entwickelt habe, angesichts der von ihm besuchten Selbsthilfegruppe, Alkoholberatungsstelle sowie therapeutischen Einzelgesprächen aber von einer hinreichenden Stabilisierung der Abstinenz ausgegangen werden könne, so dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Jedenfalls durch die nachfolgende Trunkenheitsfahrt vom 07.04.2005, wegen der der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.09.2005 zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm unter Anordnung einer Sperrfrist von zehn Monaten die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, sei erwiesen, dass von einer fortbestehenden Alkoholabstinenz des Klägers, wie sie noch im Gutachten des TÜV Rheinland vom 07.06.1996 angenommen worden sei, nicht mehr ausgegangen werden könne. Von daher sei die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Allein der Umstand, dass dem Kläger am 27.06.2007 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden sei, belege die Wiedererlangung der Fahreignung nicht. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger ärztliche Bescheinigungen vom 30.04.2007 und 28.05.2007 vorgelegt habe, nach denen er geistig und körperlich fähig bzw. gesundheitlich tauglich zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Diese Schriftstücke könnten auch nicht ansatzweise belegen, dass eine der langjährigen schweren Alkoholproblematik des Klägers angemessene ärztliche und psychologische Untersuchung, wie es gerade bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Sinne des § 13 Abs. 2 FeV der Fall sei, stattgefunden habe. Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sei auch mit der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26 EG des Rates vom 02.06.1997 und mit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2006 über den Führerschein vereinbar. Nach dem zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 27.06.2007 gültigen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2006/126/EG dürfe ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaates ihren ordentlichen Wohnsitz hätten oder nachweisen könnten, dass sie während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten dort studiert hätten. Als ordentlicher Wohnsitz gelte gemäß Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne persönliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohne. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 26.06.2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06, C-343/06 sowie C-334-336/06 entschieden, wie in Fällen zu verfahren sei, in denen feststehe, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden sei. Danach könne ein Mitgliedsstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsstaat die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedsstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergebe, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedsstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei. Diese Ausführungen, die der Europäische Gerichtshof für die Art. 1 Abs. 7, 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 und 4 Richtlinie 91/439/EWG getroffen habe, würden im Übrigen entsprechend für den – weitgehend inhaltsgleichen – Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e Richtlinie 2006/126/EG gelten, der zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins und des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft gewesen sei. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs spiegele sich im Übrigen in der seit dem 19.01.2009 gültigen Fassung des § 28 FeV wider. Ausgehend von diesen europarechtlichen und nationalen Bestimmungen zum sog. Führerscheintourismus ergebe sich zunächst aus Informationen vom Ausstellermitgliedsstaat, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2006/126/EG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei. Zwar sei in dem – als Kopie in den Verwaltungsunterlagen – vorhandenen Führerschein der tschechischen Republik unter der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des als Führerscheininhaber bezeichneten Klägers der Ort Trebic, eine im Grenzgebiet zu Österreich gelegenen Stadt in Tschechien, genannt. Demgegenüber sei in dem vom Kläger vorgelegten Strafregisterauszug der Tschechischen Republik vom 29.05.2007 als ständiger Wohnsitz des Klägers seine im vorliegenden Widerspruchsverfahren angegebene Anschrift „A-Straße“ in A-Stadt vermerkt. Im Weiteren sei im oberen Teil des Strafregisterauszugs als „Adresse des Antragstellers, an den das Auskunftsschreiben gesandt werden soll“ der Name einer Agentur mit Sitz in Üstinat Labem, einer Stadt im Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland, angegeben. Damit ergäben sich gerade aus Informationen des Ausstellermitgliedsstaates selbst durchschlagende Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins. Im Weiteren habe der Kläger auch nicht den Nachweis erbracht, dass er während eines Mindestzeitraumes von sechs Monaten in Tschechien studiert habe. Zwar habe er eine Bescheinigung der K.-E.-Hochschule Brno vom 14.05.2007 in Kopie vorgelegt, wonach er in der Zeit vom 02.10.2006 bis voraussichtlich 31.06.2007 an dem Studium „Arbeit mit dem Computer – Kenntnisniveau P –„ teilgenommen habe. Dieses Schriftstück allein sei aber als Nachweis für die Absolvierung eines Studiums nicht ausreichend. Die Fahrerlaubnisbehörde habe nämlich festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.01.2007 bis 29.02.2008 ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II bezogen habe und der Leistungsbezug voraussetze, dass sich der Empfänger in diesem Zeitraum im Landkreis A-Stadt-Wadern aufhalte und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Der Kläger sei diesen Feststellungen, die mit der von ihm behaupteten Studienteilnahme unvereinbar seien, nicht entgegengetreten. Er habe nicht einmal eine genaue Adresse mitgeteilt, unter der er während des angeblichen Studiums in Brno gewohnt haben wolle. Entscheidend müsse weiter gesehen werden, dass die mit einem Studium notwendigerweise verbundene Wohnsitznahme am Studienort und damit auch das Studium selbst ebenfalls nicht mit dem Eintrag im Strafregisterauszug vereinbar sei, demzufolge der ständige Wohnsitz des Klägers in A-Stadt, A-Straße, sei. Selbst wenn man daher der Auffassung sei, dass auch die Nichterfüllung des Studiums aufgrund von vom Ausstellungsstaat herrührenden Informationen widerlegt sein müsse, wäre diese Anforderung erfüllt. Bei den vorgenannten Erkenntnisquellen handele es sich um vom Ausstellermitgliedsstaat stammende Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinen Urteilen vom 26.06.2008.
Mit am 25.06.2009 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe sich im Zusammenhang mit einem Studienaufenthalt in der Tschechischen Republik vom 02.10.2006 bis 31.06.2007 bei der zuständigen tschechischen Führerscheinbehörde angemeldet, um einen tschechischen Führerschein zu erwerben. Bevor er bei der zuständigen tschechischen Führerscheinbehörde die Führerscheinprüfung absolviert habe, sei er von einem anerkannten Verkehrspsychologen und praktischen Arzt medizinisch-psychologisch untersucht worden. Auch habe die tschechische Behörde eine Auskunft aus dem Strafregister eingeholt. Zum Beleg seiner Angaben legt der Kläger eine Studienbescheinigung vom 14.05.2007 hinsichtlich der Arbeit mit dem Computer – „Kenntnisniveau P“ an der Fachhochschule K.-E.-Hochschule Brno, ein Gutachten über die gesundheitliche Tauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen, einen Antrag auf Auskunft aus dem Strafregister, jeweils in tschechischer Sprache mit deutscher Übersetzung, sowie das „Protokoll eines Testats im Juni 2007“ in tschechischer Sprache ohne Übersetzung vor. Daraus ergebe sich, dass der tschechische Führerschein gültig und zum Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland geeignet sei. Der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2009 verletze Gemeinschaftsrecht. Die Zweifel hinsichtlich seiner Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr seien durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt worden. Das Wohnsitzprinzip sei unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des VGH Kassel gemäß dessen Urteil vom 18.06.2009, 2 B 255/09, relativiert worden. Danach komme die Unwirksamkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis wegen Verletzung des Wohnsitzprinzips kraft Gesetzes unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht mehr in Betracht. Die Wohnsitzvoraussetzung sei im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung zu sehen. Das Wohnsitzerfordernis solle nur eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen darstellen. Der klare Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 und Abs. 1 der Richtlinie sei übersehen worden. Zweifelhaft sei, ob eine Ermächtigungsgrundlage bzw. eine normative Grundlage für den Erlass der ab dem 19.01.2009 geltenden § 28 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 FeV vorhanden gewesen sei. Weder aus Art. 8 Führerscheinrichtlinie noch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 könne eine Ermächtigung zum Erlass des § 28 FeV gefolgert werden. Denn der Europäische Gerichtshof wolle den Mitgliedsstaaten nicht eine Gesetzgebungskompetenz zur Ungültigkeitserklärung einer EU-Fahrerlaubnis ermöglichen, sondern es solle ermöglicht werden, in einem verwaltungsrechtlichen Aberkennungsverfahren die Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr bei bestehenden Eignungszweifeln unter Berücksichtigung der eigenen Gesetzeslage zu überprüfen. Der in Art. 2 Ziffer 1 der 3. Führerscheinrichtlinie 2006/226/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 erneuerte Grundsatz, dass die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine wechselseitig anerkannt würden, solle nicht dadurch relativiert werden, dass den einzelnen Mitgliedsstaaten eine Gesetzeskompetenz zur Ungültigkeitserklärung einer EU-Fahrerlaubnis eingeräumt werde. Die Formulierung in Art. 8 Führerscheinrichtlinie und der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008, dass ein betroffener Mitgliedsstaat es ablehnen könne, einen in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn unter anderem gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei, könne nicht so ausgelegt werden, dass eine normative Grundlage dafür geschaffen werden solle, bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis eine in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte EU-Fahrerlaubnis kraft Gesetzes für ungültig erklären zu können. Dies komme schon deshalb nicht in Frage, weil die Ungültigkeitserklärung einer EU-Fahrerlaubnis nur wegen Verstößen gegen das Wohnsitzerfordernis die betroffenen Führerscheinbehörden davon entbinden würde, für jeden Einzelfall den im Verfassungsrang stehenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Es gehe um Sicherheitsfragen im Straßenverkehr. Es sei die Gesamtschau des betroffenen Bürgers zu berücksichtigen und nicht nur die Frage zu erörtern, wo der Betroffene seinen Wohnsitz habe, was mit Sicherheitsfragen im Straßenverkehr kaum etwas zu tun habe. Die ausländische Fahrerlaubnis sei in Deutschland gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. So habe auch das OVG Nordrhein-Westfalen im Leitsatz vom 12.01.2009 festgestellt, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anwendbar sei. Der Hessische VGH habe im Beschluss vom 19.10.2009 die Folgen der Vorlage einer Studienbescheinigung festgelegt und darauf hingewiesen, dass es auf unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat ankomme. Dies sei durch die neueste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.07.2009 bestätigt worden. In den Entscheidungsgründen des Europäischen Gerichtshofs werde davon ausgegangen, dass nicht alle Erkenntnisse des Aufnahmemitgliedsstaates heranzuziehen seien. Es könnten nur Informationen von staatlicher Seite eine Nichtanerkennung begründen, da ausschließlich der Ausstellerstaat zuständig sei, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2009 aufzuheben.Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,die Klage abzuweisen.Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Bescheid vom 19.02.2008 einmal darauf beruhe, dass der Kläger seine Fahrerlaubnis in Tschechien rechtsmissbräuchlich erworben habe. Dies ergebe sich eindeutig aus Unterlagen, die aus dem Ausstellerland stammten und die sowohl der frühere als auch der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Behörde bzw. dem Gericht vorgelegt hätten. Aus diesem Grund müsse die Behörde die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht anerkennen. Zum anderen sei der Kläger aufgrund einer bestehenden Alkoholabhängigkeit, zumindest aber wegen eines bestehenden massiven Alkoholmissbrauchs weiterhin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, aus der ersichtlich sei, dass der Kläger in Deutschland bereits fünf Mal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen sei, bei der letzten Trunkenheitsfahrt am 07.04.2005 eine sehr hohe BAK von 2,74 Promille erreicht habe, und aus in der Akte befindlichen MPU-Gutachten. Diese Tatsachen seien der tschechischen Behörde bei Ausstellung der Fahrerlaubnis nicht bekannt gewesen; deshalb könne allein der Umstand, dass dem Kläger am 27.06.2007 in Tschechien die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden sei, noch nicht die Wiedererlangung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger am 23.06.2009 trotz des geltenden behördlichen Verbots ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Diesbezüglich habe die Polizeiinspektion Wadern Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erstattet; das Strafverfahren sei bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 66 Js ... anhängig. Vor dem Delikttag 23.06.2009 habe ein Arzt der SHG-Klinik A-Stadt dem Sachbearbeiter der Behörde mündlich mitgeteilt, dass dem Kläger dringend die Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen entzogen werden müsse, weil er entgegen der Weisungen der Ärzte noch weiterhin sein Fahrzeug führe. Der Sachbearbeiter habe von dem Anruf keinen Vermerk gefertigt, weil dem Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits das Recht aberkannt worden sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Stattdessen habe er dem Arzt geraten, die Polizei zu informieren, wenn er den Kläger nochmals fahren sehe, und Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu erstatten. Beide Tatsachen belegten, dass der Kläger nach wie vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Vorliegend gehe es entscheidend um die Eignung des Klägers. Da das Grundgesetz eine Gleichbehandlung der deutschen Staatsangehörigen verlange, müsse sichergestellt werden, dass für deutsche Staatsbürger mit ausländischer Fahrerlaubnis die gleichen Anforderungen an die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gestellt würden, wie an deutsche Staatsangehörige mit inländischer Fahrerlaubnis. Die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers könne nicht davon abhängig sein, in welchem Land seine Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei.
Durch Beschlüsse vom 10.07.2008, 10 L 281/08, sowie vom 13.10.2009, 10 L 762/09, wies die Kammer Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzw. auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zurück. Die gegen den letztgenannten Beschluss der Kammer eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG des Saarlandes vom 20.11.2009, 1 B 490/09, als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsätzen vom 30.11.2009 und 28.12.2009 haben der Kläger und der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorgenannten Verfahrensakten des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 1 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO ).
Zur Begründung kann vollinhaltlich auf die im Aussetzungs- und Abänderungsverfahren ergangenen Beschlüsse der Kammer vom 10.07.2008, 10 L 281/08, sowie vom 13.10.2009, 10 L 762/09 Bezug genommen werden. In diesen Entscheidungen ist ausführlich dargelegt und begründet worden, dass die streitgegenständliche Maßnahme mit dem nationalen Recht und dem europäischen Gemeinschaftsrecht sowie der zu letzterem ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einklang steht. Eine andere Beurteilung ergibt sich im Ergebnis auch dann nicht, wenn man mit Blick auf die Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 2.12.2009, 1 A 472/08, auch im vorliegenden Verfahren eine Umdeutung der streitgegenständlichen Entwicklung des Gebrauchsrechts in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts für geboten hält, dass die dem Kläger in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Den in der Klage geltend gemachten Einwendungen des Klägers folgt die Kammer nicht. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Strafregisterauszug der Tschechischen Republik vom 29.05.2007, der den Wohnsitzverstoß und die durchschlagenden Zweifel an dem behaupteten Studium belegt, auch im Lichte des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des EuGH vom 09.07.2009, C-445/08, vgl. hierzu DAR 2009, 637 Gf um „unbestreitbare Informationen“ aus dem Ausstellermitgliedstaat.
Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des VGH Kassel vom 18. 06.2009, 2 B 255/09, und vom 19. 10.2009, 2 B 1754/09, geben schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung Anlass, weil in den dort entschiedenen Fällen gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis, anders als im vorliegenden Fall, vor deren Ausstellung keine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG ergangenen ist. Auch hat in dem im Beschluss des VGH Kassel vom 19.10.2009 entschiedenen Fall der dortige Antragsteller glaubhaft dargelegt, dass er sich während der Zeit des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis als Student in der tschechischen Republik aufgehalten habe, und lagen keine unbestreitbaren Informationen der tschechischen Behörden vor, dass sich jener Antragsteller nicht während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten als Student im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufgehalten hat. Im Gegensatz dazu hat der Kläger nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass er sich während der Zeit des Erwerbs seiner tschechischen Fahrerlaubnis als Student in der Tschechische Republik aufgehalten hat. Der Kläger hat nicht einmal angegeben, wo er dort gewohnt haben will. Zudem liegen mit dem Strafregisterauszug der Tschechischen Republik im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs "unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates" vor, dass sich der Kläger nicht während des Zeitraums von mindestens sechs Monaten als Student im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufgehalten hat. Denn wenn der Kläger nach dem Strafregisterauszug seinen - wohlgemerkt - ständigen Wohnsitz im A-Straße in A-Stadt hatte, kann er sich nicht in Tschechien aufgehalten und dort studiert haben. Zudem ist in dem Strafregisterauszug als postalische Adresse des Klägers, an die das Auskunftsschreiben gesandt werden soll, der Sitz einer Agentur in Usti Nad Labem angegeben. Auch dieser Aspekt spricht mit starkem Gewicht dafür, dass der Kläger in Tschechien offensichtlich keine Anschrift hatte, so dass er sich dort auch nicht während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten zum Zwecke eines Studiums aufgehalten haben kann.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.