Üblicherweise beträgt die Haftungsverteilung bei einem durch einen Fahrspurwechsel im sog. Reißverschlussverfahren verursachten Unfall 1:1. Von dieser Quote kann allerdings dann erheblich abgewichen werden, wenn derjenige, dem an sich nach den Grundsätzen des Reißverschlussverfahrens das Vorrecht auf dem durchgehenden Fahrstreifen zustehen würde, mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fährt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten noch um die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall vom 27.05.2008. Der Klägerin ist unfallbedingt unstreitig ein materieller Schaden in Höhe von 10 226,45 € entstanden, von dem durch die Beklagte Ziff. 2 vorgerichtlich bereits 4 090,56 € (= 40 %) reguliert worden sind. Von der Klägerin wurde der Differenzbetrag nebst Zinsen eingeklagt (Antrag Ziff. 1), ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 507,50 € nebst Zinsen (Antrag Ziff. 2).
Wegen der sonstigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie dem Vorbringen der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 16.12.2009 verwiesen.
Durch dieses Urteil hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen H.... und W... sowie der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Klägerin 2 045,31 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Auffahrunfall habe sich im Zusammenhang mit einem Spurwechsel durch das Fahrzeug der Klägerin ereignet. Die Regeln des Anscheinsbeweises seien weder zugunsten der Klägerin noch zugunsten der Beklagten heranzuziehen. Jedoch habe der Beklagte Ziff. 1 die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h nicht eingehalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte Ziff. 1 mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 110 km/h gefahren sei. Zulasten der Klägerin sei bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine etwas höhere Betriebsgefahr des Lkw zu berücksichtigen. Diese wiege das Mitverschulden des Beklagten Ziff. 1 aber nicht auf. Eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Gunsten der Klägerin sei angemessen. Zinsen in gesetzlicher Höhe stünden der Klägerin seit dem 19.12.2008 zu, gegenüber der Beklagten Ziff. 2 außerdem Zinsen in gesetzlicher Höhe aus dem zuerkannten Betrag im Zeitraum zwischen dem 26.10. und dem 18.12.2008. Vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten seien der Klägerin nicht zu erstatten, weil bei der Zahlungsaufforderung durch den Klägervertreter vom 13.10.2008 noch kein Verzug der Beklagten vorgelegen habe.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanträge weiter verfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, für den streitgegenständlichen Auffahrunfall sei der Beklagte Ziff. 1 allein verantwortlich. Mit einem Fahrstreifenwechsel aufgrund der Baustelle sei zu rechnen gewesen. Nach den eigenen Angaben des Beklagten Ziff. 1 habe dieser sowohl das erste Hinweisschild auf die bevorstehende Fahrbahnverengung als auch das Zeichen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bemerkt. Da der Beklagte Ziff. 1 diese um ca. 40 % überschritten habe, liege ein schwerwiegender Verkehrsverstoß vor, hinter der die Betriebsgefahr des Tanklastzuges zurückzutreten habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Unfall für den Beklagten Ziff. 1 vermeidbar gewesen. Ein Mitverschulden sei dem Zeugen H.... nicht vorzuwerfen. Daher sei die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote nicht korrekt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien von den Beklagten unabhängig davon zu ersetzen, ob die Verzugsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Außerdem sei die Beklagte Ziff. 2 von der Klägerin schon mit Schreiben vom 22.08.2008 zur Zahlung aufgefordert worden.
Die Klägerin stellt den Antrag:Unter Abänderung des am 16.12.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart – 21 O 8/09 – werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4 090,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basissatz ab 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 507,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids zu bezahlen.Die Beklagten beantragen,die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigen das angegriffene Urteil und heben insbesondere hervor, nach den Angaben des Zeugen H.... sei der Spurwechsel bereits eingeleitet worden, als der Pkw des Beklagten Ziff. 1 im Rückspiegel zu sehen gewesen sei. Der Beklagte Ziff. 1 habe die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten. Die Geschwindigkeit sei im Unfallbereich auf 100 km/h beschränkt gewesen, nicht auf 80 km/h, wie sowohl von der Berufung als auch vom Landgericht irrtümlich angenommen worden sei. Dass der Beklagte Ziff. 1 schneller als 103 km/h gefahren sei, sei nicht belegt. Mit einem Spurwechsel durch den Beklagten Ziff. 1 sei nicht zu rechnen gewesen, da die Fahrbahnverengung noch ca. 500 m vom Unfallort entfernt gewesen sei. Daher liege das größere Verschulden auf Seiten des Fahrers der Klägerin. Auf die Anwaltskosten sei bereits ein Betrag in Höhe von 229,30 € bezahlt worden.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet. Ihre Einwendungen gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote bleiben ohne Erfolg (1.). Hingegen wurde der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht in voller Höhe durch das Landgericht abgewiesen (2.).
1. Die Beklagten sind verpflichtet, als Gesamtschuldner der Klägerin 60 % des durch den Unfall vom 27.05.2008 entstandenen materiellen Schadens zu ersetzen (§§ 823 Abs. 1, 254 BGB, §§ 18 Abs. 1, 17Abs. 1 und Abs. 2 StVG, § 115 VVG). Dieser beläuft sich unstreitig auf 10 226,45 €, so dass der Klägerin insgesamt 6 135,89 € zu erstatten sind. Da von der Beklagten Ziff. 2 vorgerichtlich bereits 4 090,56 € geleistet wurden, stehen der Klägerin noch weitere 2 045,31 € zu. Der Ansicht der Klägerin, der Haftungsanteil der Beklagten belaufe sich auf 100 %, kann nicht gefolgt
a) Der Beklagte Ziff. 1 hat den Unfall verschuldet.
aa) Nach den Regeln des Anscheinsbeweises kann allerdings nicht auf ein Verschulden des Beklagten Ziff. 1 i.S.v. § 276 BGB geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung ist ein gegen den Auffahrenden (hier den Beklagten Ziff. 1) sprechender Erstanschein dann ausgeräumt, wenn der Vordermann (hier der Zeuge H...) in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (KG VersR 1997, 253; OLG Hamm VersR 1992, 624). An einen solchen nahen Zusammenhang ist vorliegend nicht zu zweifeln. Laut dem Beklagten Ziff. 1 betrug der Abstand zwischen dem eigenen Fahrzeug und dem Lkw bei Beginn des Spurwechsels lediglich 2-3 Autolängen (S. 3 des Protokolls vom 29.04.2009). Der Zeuge H.... hat zu diesem Punkt durchaus glaubwürdig erklärt, er sei vor dem Unfall noch keine 200 m auf der linken Fahrspur gefahren. Vielmehr habe er den Beklagten Ziff. 1 beim Spurwechsel im Rückspiegel erblickt (S. 6 des Protokolls). Damit liegt ein vom typischen Auffahrunfall abweichender Geschehensablauf vor.
bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Beklagten Ziff. 1 ist indessen ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten Ziff. 1 belegt. Im Bereich der Unfallstelle war die Geschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt, wie der Polizeibeamte W.. im Rahmen seiner Vernehmung vom 29.04.2009 bekundet hat (S. 7 des Protokolls) und wie auch aus der Unfallanzeige des Autobahnreviers K.../J... hervorgeht (Anlage B 1). Insoweit trifft die Annahme des Landgerichts, es habe eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h vorgelegen, die auf der Erinnerung des Zeugen H.... beruht, nicht zu. An der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles ändert sich dadurch aber nichts. Denn der Beklagte Ziff. 1 hat auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Weitem nicht eingehalten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) K.... vom 09.07.2009 lag die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten Ziff. 1 mindestens bei 110-120 km/h (dort S. 8). Da der Beklagte Ziff. 1 bei seiner informatorischen Anhörung jedoch eingeräumt hat, er sei sicherlich keine 100 km/h schnell gewesen, die Reisegeschwindigkeit habe vielleicht 160 km/h betragen (S. 2 des Protokolls), ist sogar von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen und damit von einem gravierenden Sorgfaltspflichtverstoß.
Der Fahrfehler des Beklagten Ziff. 1 war für den Unfall auch kausal, da ein Zusammenstoß für den Beklagten Ziff. 1 vermeidbar gewesen wäre, hätte er die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten (S. 8 des Gutachtens).
b) Den Fahrer H.... der Klägerin trifft ein mehrfaches Mitverschulden am Zusammenstoß (§ 254 BGB).
aa) Ist – wie hier – ein zeitlich und örtlicher naher Zusammenhang zwischen einem Auffahrunfall und einem vorausgegangenen Fahrspurwechsel zu bejahen, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Missachtung der sich aus § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten durch den vorausfahrenden Spurwechsler (OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 7 StVO Rn. 17 m.w.Nachw.). Hierauf können sich auch die Beklagten berufen. Da sich der Anscheinsbeweis nach der zitierten Spruchpraxis auch auf die Unfallursächlichkeit des Fahrspurwechsels bezieht, wären die Regeln über den Anscheinsbeweis nur dann nicht heranzuziehen, wenn die Klägerin den Gegenbeweis hätte führen können, dass eine Unfallursächlichkeit des Spurwechsels ausscheidet. Diesen Nachweis vermochte die Klägerin aber nicht zu führen. Ohne den Fahrbahnwechsel des Tanklastzugs wäre es fraglos nicht zu dem streitgegenständlichen Zusammenstoß gekommen.
bb) Außerdem liegt auf Seiten des Fahrers H.... des Lkw ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 StVO vor. Danach gilt bei Fahrbahnverengungen das Reißverschlussverfahren, wonach den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich die Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Nach den eigenen Bekundungen des Zeugen H.... war die Baustelle etwa 300-400 m von der Unfallstelle entfernt (S. 5 des Protokolls), so dass von einem Fahrspurwechsel unmittelbar am Beginn der Verengung keine Rede sein kann. Der Zeuge H.... hätte deshalb in Anbetracht des noch erheblichen Abstandes zur Fahrbahnverengung noch gar keinen Wechsel auf die linke Fahrspur vornehmen dürfen.
c) Unter diesen Umständen ist auch aus der Sicht des Senats der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Zeugen H..., der der Klägerin zuzurechnen ist, mit mindestens 40 % zu bemessen (§ 254 BGB, § 17 Abs. 1 und 2 StVG).
aa) Zu Gunsten der Klägerin greift das Verschlechterungsverbot ein, weil die Beklagten das landgerichtliche Urteil nicht angegriffen haben. Ein über 40 % hinausgehender Haftungsanteil kann der Klägerin deswegen nicht zugewiesen werden, obwohl üblicherweise bei einem Spurwechsel aufgrund einer Fahrbahnverengung oder Blockierung einer Fahrspur eine Schadensteilung im Verhältnis 1: 1 vorzunehmen ist (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rn. 149).
bb) Die Betriebsgefahr des Lkws war, worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, bereits deswegen erhöht, weil der Tanklastzug länger ist als ein Pkw und auch ein größeres Gewicht hat mit der Folge, dass ein Spurwechsel mehr Zeit in Anspruch nimmt und riskanter ist. Außerdem ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zulasten der Klägerin ein sich aus § 7 Abs. 5 und § 7 Abs. 4 StVO ergebendes Verschulden des Fahrers H.... zu berücksichtigen. Überwiegend ist der Unfall aber auf das Verhalten des Beklagten Ziff. 1 zurückzuführen, der in Kenntnis einer Geschwindigkeitsbeschränkung und einer sich ankündigenden Fahrbahnverengung grob verkehrswidrig gehandelt und eine ausgesprochen unfallträchtige Fahrweise an den Tag gelegt hat.
cc) Eine andere Betrachtungsweise ist durch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung (OLG München, VersR 1968, 1148und OLG Karlsruhe DAR 1996, 287) nicht geboten. Dort wurde die Auffassung vertreten, dass die Betriebsgefahr eines auf einer Autobahn die Spur wechselnden Tanklastzuges hinter dem Verschulden eines auffahrenden Pkw-Fahrers vollständig zurücktreten kann. Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von dieser Ausgangskonstellation aber ganz wesentlich dadurch, dass dem Fahrer der Klägerin zwei Fahrfehler zur Last zu legen sind, so dass auf Seiten der Klägerin nicht lediglich die (einfache) Betriebsgefahr in den Abwägungsprozess einzubeziehen ist.
2. Die Beklagten sind verpflichtet, als Gesamtschuldner der Klägerin vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 145,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 18.12.2008 zu ersetzen (§ 249 BGB).
Die Kosten der Rechtsverfolgung hat nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Kosten, die durch die Geltendmachung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruches entstehen, kann der Gläubiger auch ohne die Voraussetzungen des Verzuges geltend machen (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 249 Rn. 56).
So liegt der Fall auch hier. Da die Klägerin auf ihre Zahlungsaufforderung vom 22.08.2008 (Bl. 26 d.A.) bis 26.09.2008 und damit vor der Mandatierung ihres Verfahrensbevollmächtigten eine Teilzahlung durch die Beklagten in Höhe von 2 045,28 € erhalten hat, war die Klägerin zur Durchsetzung ihrer darüber hinausgehenden Forderung zur Einschaltung eines Anwaltes berechtigt. Bei einem Gegenstandswert von 4 090,61 € (60 % von 10 226,45 € = 6 135,89 € abzgl. bezahlter 2 045,28 €) belaufen sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 374,90 € netto (1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 zum RVG in Höhe von 354,90 € zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € gemäß VV 7001, 7002). Darauf, was aus der Sicht des Geschädigten vorgerichtlich in vertretbarer Weise geltend gemacht werden durfte, kann im Rahmen von § 249 BGB nach h. M. nicht abgestellt werden, sondern allein auf den Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens (so schon BGH NJW 1970, 1122; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2005, 50). Unstreitig wurden auf die Anwaltskosten bereits 229,30 € von Beklagtenseite geleistet, was zu einem Erstattungsbetrag von 145,60 € führt. Ab dem 18.12.2008 ist dieser Betrag in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB), nachdem der von der Klägerin beantragte Mahnbescheid der Beklagten Ziff. 2 am 17.12.2008 zugestellt worden ist (Bl. 36 d.A.).
III.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des landgerichtlichen Verfahrens wurden die Kosten nach der jeweiligen Quote des Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt (§§ 91 Abs. 1, 92Abs. 1 ZPO). Unter Zugrundelegung eines erstinstanzlichen Streitwertes von 6 135,89 € (für den Antrag Ziff. 2 gilt § 4 Abs. 1 ZPO) hat die Klage zu 1/3 Erfolg. In diesem Punkt war das Urteil geringfügig zu korrigieren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.