Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-AMP 2006 eine geeignete Grundlage zur Schätzung des "Normaltarifs" i. S. v. § 287 ZPO darstellt (vgl.: Urteil vom 18.03.2008, a. a. O., und Urteil vom 13.10.2009 – 15 U 49/09 – nicht veröffentlicht). Denn dadurch, dass die in der Fraunhofer-Studie 2008 ausgewiesenen Werte auf der Grundlage einer anderen Voraussetzung, nämlich mit einer einwöchigen Vorlauffrist erfragt wurden, bestehen durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten gerade der hier zu beurteilenden Schadensfälle erfassenden Repräsentativität der in dieser Studie abgebildeten – niedrigeren – Werte und deren Vergleichbarkeit mit den in dem Schwacke-AMP 2006 ausgewiesenen Modi bzw. gewichteten Mittel.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aufgrund von 28 Verkehrsunfällen, die sich in der Zeit vom 19.12.2006 bis zum 30.10.2008 ereigneten, aus jeweils abgetretenem Recht der Geschädigten in der Höhe von 21.444,41 € in Anspruch genommen.
Die Ersatzpflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Kraftfahrzeuge der jeweiligen Unfallgegner ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.
Die Mietwagenkosten aus den 28 Fällen stellte die Klägerin der Beklagten auf der Grundlage des von ihr einheitlich vorgehaltenen Tarifs mit insgesamt 49.098,13 € in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt 26.182,48 €. Die Klägerin hat die ihr abgetretenen Ersatzforderungen im vorliegenden Prozess indes nicht auf der Grundlage ihres Tarifs mit einem Differenzbetrag von 22.915,65 € geltend gemacht, sondern hat sich auf die Geltendmachung einer Summe von 21.444,41 € beschränkt. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, diese Summe entspräche nach Anrechnung der Zahlungen der Beklagten den nach Maßgabe der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag bemesse sich nach dem "Normaltarif", als dessen maßgebliche Grundlage sie den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 (im Folgenden: Schwacke-AMP 2006) ansieht, zuzüglich einem pauschalen Aufschlag von 20 % wegen spezifischer Kostensteigerungen bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen an Unfallgeschädigte und zuzüglich der tatsächlich angefallenen Nebenkosten wie etwa solchen für die Zustellung bzw. Abholung der Mietfahrzeuge oder für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung. Soweit sich die Rechnungen in einzelnen Fällen auf geringere Beträge belaufen als bei Anwendung vorstehender Abrechnungsmaßstäbe, hat die Klägerin die Rechnungsbeträge als Obergrenze der geltend gemachten Klagepositionen genommen.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, für die Ermittlung der Mietwagenkosten bilde der Schwacke-AMP 2006 keine geeignete Schätzungsgrundlage, weil ein Vergleich mit dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts (im Folgenden: Fraunhofer-AMP 2008) und mit der einzelgutachterlichen Stellungnahme des Dr. A. in X. vom 05.12.2008 belege, dass die jeweiligen Mietwagenrechnungen der Klägerin vom örtlich zugänglichen durchschnittlichen "Normaltarif" um das Doppelte und mehr nach oben hin abwichen und dementsprechend deutlich überhöht seien. Auch der Ansatz eines pauschalen Mehrkostenzuschlags von 20 % sei nicht gerechtfertigt.
Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht dargetan, dass den jeweiligen Geschädigten auf dem jeweiligen örtlichen Markt keine günstigeren Normaltarife zur Verfügung gestanden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der verhandelten Sachanträge und der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen wird auf die Ausfertigung des Urteils vom 28.05.2009 (Bl. 381 ff. GA) verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten, mit der sie sinngemäß die teilweise Abänderung des Erkenntnisses des Landgerichts vom 28.05.2009 anstrebt und nur noch eine Verurteilung der Beklagten in der Höhe von 15.966,78 € begehrt. Die Reduzierung des Klageantrages im Berufungsverfahren im Verhältnis zu dem im ersten Rechtszug gestellten beruht darauf, dass sie einen pauschalen Zuschlag von 20 % wegen Mehrkosten bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen fallengelassen hat. Sie rügt sinngemäß fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dieses habe ihres Erachtens übersehen, dass sie ihre Forderungen im Prozess nicht nach ihrem eigenen Tarif geltend gemacht habe, sondern die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Basis eines "Normaltarifs". Die Frage der Zugänglichkeit eines örtlich günstigeren Tarifs als dem ihrer Rechnungsstellung zugrunde liegenden habe sich daher nicht gestellt. Auf der Grundlage des ihres Erachtens maßgeblichen Schwacke-AMP 2006 und den tatsächlich angefallenen Mietnebenkosten, die die Beklagte nie bestritten habe, habe das Landgericht der Klage jedenfalls im nunmehr noch verfolgten Umfang stattgeben müssen.
Die Beklagte, die um Zurückweisung der Berufung nachsucht, verteidigt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerfrei. Sie wiederholt ihre Ausführungen zur fehlenden Ersatzfähigkeit auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" und meint, soweit das Landgericht sich zur Schadensschätzung letztlich der ihren Zahlungen an die Klägerin zu Grunde liegenden Erhebung des Fraunhofer-Instituts bedient habe, sei ihm dies als Tatsacheninstanz nicht verwehrt. Insoweit habe die Klägerin Rechtsfehler nicht aufzuzeigen vermocht.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum ganz überwiegenden Teil Erfolg; wegen eines Teils der geltend gemachten Zinsen ist sie unbegründet.
Der Klägerin stehen die im Berufungsrechtszug noch geltend gemachten Hauptforderungsansprüche auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht (mit der rechnerischen Korrektur um einen Cent nach unten) gemäß §§ 7 Abs. 1, 17Abs. 1 und 2, 18Abs. 1 und 3 StVG i. V. m. §§ 3 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sowie §§ 249 ff. BGB i. V. m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.
Die Begründung der Klageabweisung durch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vermag das gegenteilige Ergebnis nicht zu tragen. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs seit dem Jahr 2004 (vgl. grundlegend: Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – NJW 2005, 51 ff.; in neuester Zeit: Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – NJW 2009, 58 ff.; Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08 – r + s 2009, 481) kommt es auf die Zugänglichkeit eines "Normaltarifs" nur dann an, wenn der Geschädigte Mietwagenkosten ersetzt haben möchte, die auf der Grundlage eines Tarifs, insbesondere eines "Unfallersatztarifs", ermittelt sind, die zu einem wesentlich höheren Mietzins führen. Diese rechtliche Problematik stellt sich vorliegend nicht, weil die Klägerin den unfallbedingten Schaden wegen Mietwagenkosten der jeweiligen Geschädigten bereits in erster Instanz auf der Grundlage des "Normaltarifs" mit jeweils geringerer Summe berechnet hat (so der erkennende Senat schon mit Urteil vom 18.03.2008 – 15 U 145/07 –, abrufbar über juris.de und u.a. abgedruckt im OLG-Report 2008, 545 ff., sowie Schaden-Praxis 2008, 218 ff). Die Zugänglichkeit eines "Normaltarifs" steht auch nicht der Zuerkennung von über die Sätze dieses Tarifs hinaus gehenden Nebenkosten entgegen, soweit sie denn tatsächlich angefallen und erforderlich waren (OLG Köln, 15. ZS, Urteil vom 18.03.2008, a. a. O; 19. ZS , Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06 – NZV 2007, 199, 201). Mit den danach für die Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin entscheidenden Rechtsfrage, ob der "Normaltarif" im Rahmen des gemäß § 287 ZPO eröffneten Ermessens auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-AMP 2006 im Postleitzahlengebiet des jeweiligen Geschädigten zu ermitteln ist oder auf der Grundlage des Fraunhofer-AMP 2008 und ob die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten erstattungsfähig sind, hat sich das Landgericht nicht befasst.
(1) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Schwacke-AMP 2006 eine geeignete Grundlage zur Schätzung des "Normaltarifs" i. S. v. § 287 ZPO darstellt (vgl.: Urteil vom 18.03.2008, a. a. O., und Urteil vom 13.10.2009 – 15 U 49/09 – nicht veröffentlicht) mit der Folge, dass die von der Klägerin auf dieser Grundlage in den einzelnen Schadensfällen geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten zu Recht von der Beklagten verlangt werden.
(1.1) An dieser Erkenntnis ist der Senat nicht gehindert, weil sich das Landgericht zur Schadensschätzung "letztlich" der den Zahlungen der Beklagten an die Klägerin zugrunde liegenden Erhebung des Fraunhofer-Instituts bedient hat und das Berufungsgericht auf eine Rechtsfehlerkontrolle beschränkt ist. Das dem sinngemäß entsprechende Vorbringen der Beklagten verfängt nicht. In Ermangelung der Darlegung ihrer Abrechnung gegenüber der Klägerin kann schon nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte ihre Zahlungen an dem Fraunhofer-AMP 2008 orientiert hat. Zudem hat sich das Landgericht zu einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht veranlasst gesehen, weil es die Klage mangels Darlegungen der Klägerin zur Nicht-Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs als dem von ihr in Rechnung gestellten für unbegründet erachtet hat. Schließlich ist das Berufungsgericht auch im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung, auch in Ansehung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl I, 1887) berufen, den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen selbständig nach allen Richtungen von Neuem zu prüfen (OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008, a. a. O.; Urteil vom 09.10.2007 – 15 U 105/07 – VersR 2008, 364, 365; jew. m. w. N.).
(1.2) Wie der Senat zunächst in seiner Entscheidung vom 18.03.2008 näher begründet hat, bildet der Schwacke-AMP 2006 wie schon der Schwacke-AMP 2003 eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung des "Normaltarifs". Auf die Begründung dieses Urteils wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Nahezu zeitgleich hierzu hat auch der Bundesgerichtshof erkannt, dass die Schätzung des "Normaltarifs" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des AMP 2006 nicht zu beanstanden ist ( BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519, 1520).
(1.3) Daran hat der Senat auch unter dem Blickwinkel des Einwands des beteiligten Versicherungsunternehmens, der Fraunhofer-AMP 2008 bilde eine geeignetere Schätzungsgrundlage, in seinem Urteil 13.10.2009 festgehalten. Danach lässt der Umstand, dass die Fraunhofer-Studie 2008 durchgängig und auch im hier betroffenen Bereich niedrigere Mietpreise ausweist, nicht den Schluss zu, der Schwacke-AMP 2006 spiegele nicht die tatsächlichen Marktverhältnisse wider. Denn dadurch, dass die in der Fraunhofer-Studie 2008 ausgewiesenen Werte auf der Grundlage einer anderen Voraussetzung, nämlich mit einer einwöchigen Vorlauffrist erfragt wurden, bestünden durchgreifende Bedenken an der die Besonderheiten gerade der hier zu beurteilenden Schadensfälle erfassenden Repräsentativität der in dieser Studie abgebildeten – niedrigeren – Werte und deren Vergleichbarkeit mit den in dem Schwacke-AMP 2006 ausgewiesenen Modi bzw. gewichteten Mittel. Dafür, dass die einwöchige Vorlauffrist für Mietwagenbuchungen auf die für die Anmietung eines Mietfahrzeugs geforderten Preise von nicht lediglich unerheblichem Einfluss ist, sprächen neben der allgemeinen Lebenserfahrung die von der Klägerin vorgelegten Angebote, aus denen hervorgehe, dass der Preis für die Anmietung eines bestimmtem Pkw bei einem größeren Mietwagenunternehmen, welches zweifelsohne zu den die einschlägigen Marktverhältnisse mitprägenden Unternehmen zähle, je nach der Vorbuchungsfrist deutlich variierten. Die in dem Schwacke-AMP 2006 ausgewiesenen Werte seien demgegenüber jedoch unstreitig auf der Grundlage zumindest auch eine kurzfristige Anmietung berücksichtigender Mietpreise ermittelt. Gerade die Notwendigkeit der kurzfristigen Verfügbarkeit kennzeichne aber in einer erheblichen Anzahl von Fällen die Situation der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, welches – sei es aus beruflichen, sei es aus privaten Gründen – an Stelle des infolge des Unfalls fahruntauglichen oder zumindest nicht verkehrssicheren beschädigten Kfz benötigt werde. Eine Vorzugswürdigkeit des Fraunhofer-AMP 2008 ergebe sich auch nicht aus der Methode, mit welcher die in den Schwacke-AMP 2006 eingeflossenen Werte ermittelt worden seien. Es möge zutreffen, dass diese Methode, bei welcher der Zweck der Befragung gegenüber den befragten Mietwagenunternehmern offengelegt worden sei, bei einer nicht unbeachtlichen Anzahl der Angeschriebenen, die den Fragebogen ausgefüllt zurücksandten, dazu geführt habe, höhere als die tatsächlich geforderten Mietpreise ("Papierpreise") zu nennen, um so Einfluss auf das als ersatzfähig anzuerkennende Preisniveau zu nehmen. Unabhängig davon, dass die zunächst auf die beschriebene Weise bei den Angeschriebenen eingeholten Werte anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherchen verifiziert worden seien, rechtfertige dies aber jedenfalls nicht den Rückschluss darauf, dass über das gesamte Bundesgebiet verteilt alle Angeschriebenen gleichermaßen in den jeweiligen Postleitzahlengebieten dieser Tendenz erlegen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte aber, um die Entscheidungsrelevanz dieses Gesichtspunkts zu verdeutlichen, darlegen müssen, dass in den betroffenen örtlichen Bereichen die unter den gegebenen Bedingungen von Anbietern tatsächlich geforderten Preise deutlich unterhalb des für die Region ermittelten gewichteten Mittels des Schwacke-AMP 2006 liegen. Aus der Fraunhofer-Studie 2008 ergebe sich das schon aus dem oben aufgezeigten Grund nicht, überdies weise er keine dem hier betroffenen Bereich entsprechende Regionalisierung anhand dreistelliger Postleitzahlen auf. Für die größere – anhand zweistelliger Postleitzahlengebiete ausgewiesene - Region könnten sich aber durch den Einbezug einer höheren Anzahl von Anbietern und Werten Verschiebungen ergeben.
(1.4) An dieser Bewertung hält der Senat auch in Anbetracht vereinzelt vertretener Vorzugswürdigkeit des Fraunhofer-AMP 2008 (vgl. z. B.: OLG Köln, 6. ZS , Urteil vom 10.10.2008 – 6 U 115/08 – NZV 2009, 145 ff.; Urteil vom 21.08.2009 – 6 U 6/09 –, aufrufbar über juris.de; OLG München, Urteil vom 25.07.2008 – 10 U 2539/08 – r + s 2008, 493 ff.) fest. Über die oben angeführten Argumente hinaus sei hierzu ausgeführt: Gerade der hier betroffene Postleitzahlenbereich weist nach dem Schwacke-AMP 2006 im zweistelligen Postleitzahlenbereich erhebliche Differenzen für den städtischen und ländlichen Einzugsbereich auf. Die Konzentration der Internetabfrage auf sechs bundesweit agierende und marktführende Anbieter, wie sie von der Fraunhofer-Studie unternommen worden ist, führt nach allgemeiner Lebenserfahrung tendenziell zu einer Preisverzerrung nach unten; die "wachsende" Bedeutung des Internets für Preisvergleiche, die offensichtlich argumentativ für die Maßgeblichkeit dieser Erhebungsmethode angeführt wird, ist nach der Auffassung des Senats nicht aussagekräftig, weil der Marktanteil der Buchungen über Internet ohne aufwändige und zeitintensive Recherchen nicht verifizierbar sein dürfte. Das weitere Argument gegen die bessere Eignung des Fraunhofer-AMP 2008, dass Preise bei einer Vorbuchzeit von einer Woche erfragt wurden (siehe oben), kann nicht damit entkräftet werden, Teuerungen wegen kurzfristigerer Buchungen könnten im Rahmen der Ermittlung des Pauschalaufschlags wegen unfallbedingten Mehraufwendungen hinlänglich berücksichtigt werden. Denn es kann nicht festgestellt oder auch nur prognostiziert werden, dass sog. Selbstzahler stets oder zumindest deutlich überwiegend mit einer Vorlaufzeit von einer Woche anmieten. Zudem kann dem Geschädigten das angeführte Korrektiv in Form einer unfallbedingten Mehrkostenpauschale richtigerweise nicht zugebilligt werden, wenn ihm ein "Normaltarif", also der von Selbstzahlern üblicherweise zu leistende Mietpreis zugänglich ist, da es in diesem Fall an der Kausalität / Erforderlichkeit für einen unfallbedingten Mehrkostenaufschlag fehlt (vgl. die oben zitierten Urteile des erkennenden Senats, m. BGH-Rspr.-Nachw.).
(1.5) Ungeachtet dessen scheidet eine Bewertung des "Normaltarifs" nach dem Fraunhofer-AMP 2008 in den Fällen 1 bis 16 und 18 bis 22 ohnehin deswegen aus, weil dieser Mietpreisspiegel für den Zeitraum vor Beginn mit den Erhebungen zu diesem am 19.02.2008 keine Berücksichtigung finden kann. Für die Bestimmung der Schadenshöhe ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der Schaden eintritt. Die im Fraunhofer-AMP 2008 ausgeworfenen Mietpreise lassen nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf die Mietpreishöhe für die Zeit vor dem Erhebungsbeginn zu.
(1.6) Schließlich lassen sich auch aus dem von der Beklagten eingeholten einzelfallbezogenen Gutachten des Sachverständigen Dr. A. vom 05.12.2008 keine konkreten Anhaltspunkte dafür herleiten, dass die von Anbietern tatsächlich geforderten Preise deutlich unterhalb des für die betroffenen Regionen ermittelten gewichteten Mittels des Schwacke-AMP 2006 liegen und der Fraunhofer-AMP 2008 eine bessere Schätzungsgrundlage darstellt. Die Aussagekraft dieses Gutachtens beschränkt sich ohnehin auf die Schadensfälle 1 bis 12, die sich in 2007 ereigneten, also in einem Zeitraum, für den der Fraunhofer-AMP 2008 aus den oben genannten Gründen nicht herangezogen werden kann, gleichwohl aber als Vergleichsmaßstab aufgeführt ist. Ungeachtet dessen leidet der Aussagewert dieses Gutachtens darunter, dass die Ergebnisse der im dreistelligen Postleitzahlbereich befragten Unternehmen der Stellungnahme nicht beigefügt sind. Auch wenn die Methode der Auswertung der Daten abstrakt mitgeteilt ist, kann der jeweils ermittelte Mittelwert nicht konkret nachvollzogen werden. Dieses Gutachten leidet auch daran, dass es den jeweiligen Mittelwert des Fraunhofer-AMP 2008 mit einem deutlich zu geringen Betrag angibt. So ergibt sich zum Beispiel aus der von der Beklagten auszugsweise vorgelegten Fraunhofer-Studie für den Schadensfall 1 betreffend den zweistelligen Postleitzahlenbereich 41 und bei einer Eingruppierung des Pkw in die Klasse 4 nicht bloß ein Mittelwert von 505,94 €, sondern von (262,79 € x 2 + 76,49 € =) 602,07 € und für den Schadensfall 2 anstatt 472,97 € für die Gruppe 1 im Postleitzahlenbereich 52 von (206,66 € x 2 + 149,51 € =) 562,83 €. Auch in Anbetracht dessen kann eine tendenzielle Bewertung nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die Klägerin beanstandet auch zu Recht, dass das Landgericht ihr die konkret abgerechneten tatsächlichen Mietnebenkosten abgesprochen hat. Die Klägerin hat die zusätzlich entstandenen Nebenkosten einzeln für jeden Schadensfall dargetan und mit Unterlagen belegt. Die Beklagte hat hierzu keinerlei Einwendungen geführt. Die unfallbedingte Entstehung dieser Kosten ist deshalb als unstreitig zu behandeln und der Entscheidung daher zu Grunde zu legen.
(3) Eine Verzinsung des der Klägerin danach zuzusprechenden Betrages von 15.966,77 € kommt allerdings, was der Senat gemäß § 529 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Rüge der Beklagten korrigieren darf, erst ab Rechtshängigkeit der Klage gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in Betracht, also bezogen auf die jeweils mit der Klageschrift verfolgten Ansprüche aus den Schadensfällen 1 – 12 (Bl. 13 ff. GA), mit dem klageerhöhenden Schriftsatz vom 16.01.2009 verfolgten Ansprüche aus den Schadensfällen 13 bis 16 (Bl. 214 ff. GA) und mit dem klageerhöhenden Schriftsatz vom 03.04.2009 verfolgten Ansprüche aus den Schadensfällen 17 bis 28 (Bl. 261 ff. GA), jeweils unter Abzug des pauschalen Aufschlags von 20 % nach Maßgabe der in dem Zinsantrag zur Berufung aufgeführten Zahlen und bezogen auf die sich daraus errechenbaren drei Teilsummen jeweils ab dem der Zustellung der Klageschrift / der klageerhöhenden Schriftsätze folgenden Tag. Die Beklagte befand sich mit der Erfüllung der von der Klägerin an sie weiter gereichten Mietwagenabrechnungen nicht gemäß § 286 Abs. 3 BGB nach Ablauf von jeweils 30 Tagen ab Zugang in Verzug, weil diese Vorschrift nur Entgeltforderungen erfasst, die bei richtlinienkonformer Auslegung (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 "Zahlungsverzugsrichtlinie") auf die Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Zahlungsansprüche gegen Versicherungen (13. Erwägungsgrund der Zahlungsverzugsrichtlinie) sind hierin nicht einbezogen, auch Schadensersatzforderungen gehören nicht hierzu (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 286 Rn. 27, m. w. N.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der Mahnung oder eines dieser gleichgestellten oder sie ersetzenden Tatbestandes, um den Verzug der Beklagten zu begründen; derartige, den Verzugseintritt bereits vor der Klagezustellung herbeiführende Umstände sind nicht ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 97Abs. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO kein Anlass. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder Belange der Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich auf den individuellen Sachverhalt bezogene Subsumtionen. Kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen. Insbesondere die Frage der Vorzugswürdigkeit des Schwacke-AMP 2006 oder des Fraunhofer-AMP 2008 hat dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegen, der die Beantwortung dieser Frage in Kenntnis des hierzu bestehenden Meinungsstreits in der berufungsgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich dem gemäß § 287 ZPO eröffneten tatrichterlichen Ermessen überlassen hat (BGH, Urteil vom 14.10.2008, a. a. O., 58, 60).