Ein Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Fahrzeugführer einen Unfall erleidet, weil er einem Reh ausweichen musste, ist vom Fahrzeugversicherer unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigter Rettungskosten zu ersetzen. Ob die damit verbundene Gefährdung des versicherten Fahrzeuges objektiv erforderlich und geboten war, kann dahinstehen, da Fehleinschätzungen des Fahrers über die drohende Gefahr und deren Abwendbarkeit bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich für die Anspruchsentstehung sind. Auch ein in einer Kollision mit einem Baum endendes abruptes Ausweich- und Bremsmanöver ist noch nicht als grob fahrlässig einzustufen, wenn es sich als Fahrfehler oder reflexartiges Handeln darstellt.
Tatbestand:
Der Kläger war Halter und Eigentümer eines Pkw Mercedes Benz E 300 T mit dem amtlichen Kennzeichen ... Für dieses Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung. Dieses Fahrzeug wurde am 7.8.2008 gegen 17.00 Uhr auf der K … in … beschädigt.
Die Tochter des Klägers … fuhr zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug die K … von … kommend in Richtung ... Beifahrerin war eine weitere Tochter des Klägers, ... … befuhr die Kreisstraße mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. Die dort zulässige Geschwindigkeit beträgt 100 km/h. Am rechten Fahrbahnrand befand sich ein Reh. Beide Töchter des Klägers gingen davon aus, das Reh werde vor das Fahrzeug laufen. … bremste das klägerische Fahrzeug deshalb ab. Hierbei verlor sie die Kontrolle über das Fahrzeug, wodurch es verunfallte und erheblich beschädigt wurde. Das Unfallgeschehen wurde polizeilich aufgenommen. Es wurde eine Wildunfallbescheinigung ausgestellt, auf die Bezug genommen wird (Bescheinigung vom 7.8.2008, Bl. 25 f. d.A.).
Der Kläger ließ die Schäden an seinem Fahrzeug von dem Sachverständigen Büro … begutachten. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 26.8.2008 (Bl. 7 ff. d.A.).
Im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien gab … gegenüber der Beklagten eine Schilderung des Unfallgeschehens ab (Anlage B 2, Bl. 46 d.A.). Mit Schreiben vom 13.3.2009 lehnte die Beklagte die Regulierung unter Hinweis darauf ab, dass ein Wildausweichschaden nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger hat zunächst Ersatz des von dem Sachverständigen … ermittelten Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 6.700,00 Euro begehrt. Mit Schriftsatz vom 15.9.2009 (Bl. 49 ff. d.A.) hat er die Klage in Höhe von 1.580,00 Euro zurückgenommen. Klageweise begehrt er nunmehr Ersatz des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 6.700,00 Euro abzüglich des von dem Sachverständigen … ermittelten Restwertes in Höhe von 1.580,00 Euro, mithin eines Betrages in Höhe von 5.120,00 Euro. Ferner begehrt er Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 Euro.
Der Kläger behauptet, zum Unfallzeitpunkt sei die K … regennass gewesen, es sei zu Aquaplaning gekommen. Das von rechts kommende Reh habe mit der linken Seite zum Fahrzeug und im rechten Winkel zur Fahrbahn gestanden. Der Kopf des Tieres sei zu dem Fahrzeug gerichtet gewesen und das Tier habe sich in Bewegung befunden. Dies hätten seine beiden Töchter etwa zeitgleich beobachtet. Beide hätten das Tier mehrere Sekunden wahrgenommen. … habe sich bewusst für das erfolgte Fahrmanöver entschieden.
Der Kläger beantragt nunmehr,Die Beklagte beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem13.3.2009 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 Euro zu zahlen.
die Klage abzuweisen.Wegen des Parteivortrags im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9.10.2009 (Bl. 59 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeuginnen … und .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.1.2010 (Bl. 68 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den aus dem Unfallgeschehen vom 7.8.2008 entstandenen Schaden in Höhe von 5.120,00 Euro zu ersetzen, §§ 81, 82 VVG. Hierbei handelt es sich um den Rettungskostenersatz, den die Beklagte zu leisten verpflichtet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Ersatzanspruch, da die Tochter … des Klägers zur Abwendung bzw. Geringhaltung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls ein Ausweichmanöver vorgenommen hat und hierbei einen Schaden an dem versicherten Fahrzeug entstanden ist. Die beiden als Zeuginnen vernommenen Töchter des Klägers haben übereinstimmend angegeben, dass sich von rechts ein Reh der Fahrbahn genähert habe. Beide haben weiter übereinstimmend bekundet, dass sich das Tier in Richtung der Fahrbahn bewegt habe. Aufgrund des anschließenden starken Bremsmanövers auf regennasser Fahrbahn sei das Fahrzeug ausgebrochen und habe sich überschlagen. Wenngleich die konkreten Angaben der Zeuginnen zur Entfernung des Rehs vom Fahrbahnrand variierten, konnten beide jedoch sicher angeben, dass das Tier nur noch wenige Meter vom Fahrbahnrand entfernt gewesen sei. Das Gericht erachtet diese Aussagen der Zeuginnen als glaubhaft. Es verkennt nicht, dass beide Zeuginnen als Töchter des Klägers, die Zeugin … zudem als Fahrerin des Pkws, ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Sie haben jedoch den Unfallhergang detailliert und nachvollziehbar geschildert. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Falschaussage hindeuten könnten. Der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen steht der Umstand, dass der Kläger den Unfallhergang, den er selbst nicht wahrgenommen hat, während der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien und während des Verfahrens in Nuancen unscharf wiedergegeben hat, nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl vorgerichtlich als auch während des Verfahrens auf die Schilderung seiner Töchter angewiesen war, um den Sachverhalt vortragen zu können. Hierbei entstehen regelmäßig geringfügige sprachliche Ungenauigkeiten. Diese stehen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeuginnen, die den Unfall selbst erlebt und im Rahmen ihrer Vernehmung lebensnah geschildert haben, nicht entgegen. 15 Zwar erscheint zweifelhaft, ob das Ausweichmanöver der Zeugin … und die damit verbundene Gefährdung des versicherten Fahrzeuges objektiv erforderlich und geboten war. Es erscheint zweifelhaft, ob es der Zeugin … überhaupt noch möglich gewesen wäre, durch ein abruptes Bremsmanöver eine Kollision mit dem Tier zu vermeiden. Dies kann jedoch dahinstehen. Fehleinschätzungen des Fahrers über die drohende Gefahr und deren Abwendbarkeit sind bis zur Grenze der groben Fahrlässigkeit unschädlich und stehen dem Anspruch aus §§ 82, 81 VVG nicht entgegen. Das von der Zeugin … gewählte Fahrmanöver ist keinesfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeugin … nur eine sehr kurze Reaktionszeit zur Verfügung stand und die Fahrbedingungen durch die aufgrund des vorangegangenen Regens nasse Fahrbahn erschwert waren. Der Umstand, dass die Zeugin … das abrupte Brems- und Ausweichmanöver mit den hiermit verbundenen Gefahren für das Fahrzeug den Umständen nach als geboten erachtete, mag einen Fahrfehler darstellen. Dieser ist jedoch jedenfalls nicht als grob fahrlässig einzuordnen.
Der Umstand, dass die Zeugin … möglicherweise nicht planend handelte, sondern reflexartig auf das Auftauchen des Rehs reagierte, steht eine Einstandspflicht der Beklagten nicht entgegen. Es ist ausreichend, dass die Rettungsmaßnahme objektiv dem Zweck diente, den Schaden abzuwenden (so OLG Oldenburg, Urteil vom 22.9.2004, Az.: 3 U 80/04, zitiert nach Juris). Dies ist vorliegend der Fall. Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Ausweichmanöver der Zeugin … letztlich um einen Fahrfehler handelte, diente es jedoch dem Zweck, eine Kollision mit dem Tier zu verhindern.
Demzufolge ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu ersetzen. Bei Zugrundelegung des von dem Sachverständigen … ermittelten Wiederbeschaffungswertes von 6.700,00 Euro und dem von ihm ebenfalls ermittelten Restwert in Höhe von 1.580,00 Euro errechnet sich ein Schaden in Höhe von 5.120,00 Euro, den die Beklagte zu ersetzen hat.
Weitergehend hat die Beklagte dem Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 522,89 Euro zu ersetzen, § 280 Abs.1 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war angesichts der durchaus schwierigen Frage, ob hier die Voraussetzungen eines Wildausweichschadens vorliegen, erforderlich und zweckmäßig. Ausgehend von einem Streitwert von 5.120,00 Euro, den der Kläger von der Beklagten beanspruchen kann, errechnet sich bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ein Betrag in Höhe von 439,40 Euro. Zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro errechnet sich ein Betrag von 459,40 Euro. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG errechnet sich schließlich eine Endsumme von 522,89 Euro.
Nachdem die Beklagte die Regulierung mit Schreiben vom 13.3.2009 unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für einen Wildausweichschaden nicht nachgewiesen seien, abgelehnt hat, war der Kläger berechtigt, seine Forderung in Höhe von 5.120,00 Euro gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 Nr. 3, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verzinslich zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.