- Da die Mietwagenunternehmen die Vermietung zum Normaltarif von Sicherheiten in Gestalt von Kreditkarten oder von einem Barvorschuss abhängig machen, kann die Zugänglichkeit trotz Verstoßes gegen die Erkundigungspflichten verneint werden, wenn dem Geschädigten keine Kreditkarte zur Verfügung steht und er auch sonst nach seinen Vermögensverhältnissen nicht zur Leistung eines Vorschusses in der Lage ist. Der Geschädigte ist zwar nicht zur Kreditaufnahme verpflichtet, wohl aber dazu, die Kosten aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn ihm dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hierzu muss er seine Vermögensverhältnisse entsprechend vortragen und notfalls unter Beweis stellen.
- Die Kammer bleibt bei der Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels, weil jedenfalls eine geeignetere Schätzgrundlage nicht zur Verfügung steht. Insbesondere leiden die von den Beklagten als geeigneter bezeichneten Tabellen der Untersuchungen von Dr. Zinn und des Fraunhoferinstituts unter dem entscheidenden Mangel, dass beide Erhebungen in örtlicher Hinsicht nur eine sehr grobe Systematisierung zeigen.