Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) ergeben. Das bedeutet, dass im Falle fehlenden Vortrags zur Nichtzugänglichkeit des „Normaltarifs“ für den Geschädigten alternativ die Möglichkeit besteht, die Rechtfertigung der Erhöhung durch unfallspezifische Kostenfaktoren zu belegen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen die beklagte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1 092,35 € (1 924,35 € abzüglich gezahlter 832,00 €) geltend. Die volle Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 203/204 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage mangels Schlüssigkeit abgewiesen, da die Klägerin nicht zur Nichtzugänglichkeit des „Normaltarifs“ – wofür sie darlegungs- und beweisbelastet sei – vorgetragen habe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie beantragt,das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilten, an sie 1 092,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,50 € zu zahlen.Die Beklagte beantragt,die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 416,00 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F., 398 BGB.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 – 5 S 81/08 – Juris).
Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage mangels Schlüssigkeit mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe zur Nichtzugänglichkeit des „Normaltarifs“ nicht vorgetragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Das amtsgerichtliche Urteil führt insoweit aus, dass der von der Klägerin verlangte Tarif nicht berechtigt sei, weil sie zur Nichtzugänglichkeit des „Normaltarifs“ nicht vorgetragen habe, folglich sei die Klage abzuweisen. Das ist falsch, da sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) ergeben kann. Das bedeutet, dass im Falle fehlenden Vortrags zur Nichtzugänglichkeit des „Normaltarifs“ für den Geschädigten alternativ die Möglichkeit besteht, die Rechtfertigung der Erhöhung durch unfallspezifische Kostenfaktoren zu belegen. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte im Einzelnen vorgetragen, dass der von ihr verlangte Tarif durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt sei.
Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet hierbei der marktübliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1519) ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ ((im folgenden: Schwacke-Liste) zurückzugreifen.
Die Kammer (Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08 – Juris) hat bereits mehrfach festgestellt, dass die von der Klägerin herangezogene Schwacke-Liste 2006 grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Allerdings ist die Anmietung vorliegend am 14. April 2005 und damit vor der Veröffentlichung der Schwacke-Liste 2006 erfolgt. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 18. März 2008 (15 U 145/07 – Juris) überzeugend ausgeführt, dass die Schwacke-Liste 2006 nur eine geeignete Schätzgrundlage für Anmietungen ab April/Mai 2006 sein kann, weil die Mietpreise in dieser Zeit erhoben worden seien und für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich sei. Es entspricht daher der Rechtsprechung der Kammer (a.a.O.), dass für Schadensfälle aus dem Jahr 2005 die Schwacke-Liste 2003 zur Anwendung kommt.
Ob als Schätzgrundlage auch der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Instituts herangezogen werden kann, bedarf im Übrigen keiner Entscheidung, da diese Daten im Jahr 2008 erhoben wurden und er für die vorliegende Anmietsituation im Jahr 2005 daher nicht relevant ist (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2008, a.a.O.).
Bei der Berechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke-Liste nach Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).
Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Voll- und Teilkaskoversicherung sind gleichfalls erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zu berechnen (OLG Köln, a.a.O.). Dies gilt allerdings nicht für die veranschlagten Zustellkosten, da die Zustellung des Fahrzeugs von der Beklagten substantiiert bestritten wurde, ohne dass nachfolgend von der Klägerin hierzu weiter vorgetragen worden wäre.
Der Geschädigte hat ein klassentieferes Fahrzeug angemietet, so dass im Wege der Vorteilsausgleichung keine ersparten Eigenaufwendungen abzuziehen sind.
Die Kammer hält einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, a.a.O.).
Hinsichtlich des Postleitenzahlen-Gebietes hält es die Kammer – in Abweichung der Ausführungen in der Kammersitzung vom 23. Februar 2010 – für gerechtfertigt, der Berechnung das Postleitenzahlen-Gebiet 411 zugrundezulegen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2008 (VI ZR 164/07) ist es nicht zu beanstanden, zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlen-Gebiet heranzuziehen, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Denn bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Mietpreisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Die Klägerin hat – ohne dass dies bestritten worden wäre – vorgetragen, dass die Übergabe des Mietwagens bei der Firma BMW ..., heute ..., in Mönchengladbach-..., also im Postleitzahlen-Gebiet 411, erfolgt ist. Aus diesem Grunde legt die Kammer auch dieses Postleitenzahlen-Gebiet seiner Berechnung zugrunde.
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Schwacke-Liste 2003, gewichtetes Mittel, Postleitenzahlen-Gebiet 411,
Gruppe 7, 8 Tage:
1 × Wochenpreis 750,00 €
1 × Tagespreis 150,00 €
pauschaler Aufschlag von 20 % 180,00 €
1 × Wochenpreis Voll- und Teilkaskoversicherung 147,00 €
1 × Tagespreis Voll- und Teilkaskoversicherung 21,00 €
Gesamt: 1 248,00 €
abzüglich gezahlter 832,00 €
Restbetrag: 416,00 €
Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) ergeben sich im zuerkannten Umfang aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnet sich aus einem Streitwert von 416,00 € mit einer 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 58,50 € zuzüglich 11,70 € Auslagenpauschale, insgesamt also 70,20 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.