Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Die Fraunhofer-Studie ist nicht geeignet, die Eignung der Schwacke-Liste in Frage zu stellen.
Gründe:
I.
Der Unfallgeschädigte mietete nach dem Unfall für den Zeitraum vom 1.8. bis 11.8.2006 bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Hierüber erteilte die Klägerin am 14.8.2006 ihre Rechnung mit einem Gesamtbetrag von 1 730,33 Euro. Auf den Rechnungsbetrag zahlte die Beklagte 813,16 Euro. Da der Unfallgeschädigte seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten hatte, verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht restlichen Mietzins in Höhe eines Betrages von 613,04 Euro auf der Grundlage der in der Klageschrift vorgenommenen Berechnung des Unfallersatztarifes. Hierbei hat die Klägerin die Schwacke-Liste 2006 zugrunde gelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, gegen die Anwendung der Schwacke-Liste 2006 bestünden erhebliche Bedenken, weil die Liste die marktwirtschaftlichen Verhältnisse nicht realistisch wiedergebe.
Das Amtsgericht hat sodann mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 613,04 Euro verurteilt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage herangezogen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, das Urteil sei zwar auf der Grundlage der zitierten BGH Rechtsprechung nicht zu beanstanden, es seien jedoch inzwischen neue Tatsachen zu Tage getreten, aufgrund deren das Urteil keinen Bestand haben könne. Nach einer wissenschaftlichen Erhebung des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008), die im Mai 2008 erschienen sei, stünde fest, dass die aus dem Schwacke Mietpreisspiegel zu entnehmenden Daten nicht die tatsächlichen Marktverhältnisse auf dem Gebiet der Mietwagenkosten wiedergeben würden und deshalb nicht für eine Schätzung der angemessenen Mietkosten zugrunde gelegt werden könnten.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 613,04 Euro aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1.8.2006 bejaht. Die Kammer erachtet die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung in jeder Hinsicht für zutreffend und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsschrift rechtfertigt keine andere Betrachtung.
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln darf (vgl. zum Beispiel BGH VersR 2006, 986, BGH VersR 2007, 1144). Auch wenn nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, darf die Schadenshöhe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Jedoch ist es nicht die Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schadensgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 1519). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Mit Vorlage der Studie des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ hat die Beklagte keine konkreten Fehler hinsichtlich der vom Amtsgericht herangezogenen Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Zwar sind die Durchschnittspreise der Mietwagentarife dieser Studie niedriger als die Normaltarife, die sich nach der Schwacke-Liste 2006 errechnen. Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Mietwagenpreise der Schwacke-Liste 2006 aufgrund einer Selbstauskunft der Mietwagenvermieter in Kenntnis, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, erfolgten, während das Ergebnis des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung im Rahmen eines typischen Anmietszenarios beruht und das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 25.7.2008 (AZ: 10 O 2539/08 ) deshalb die Studie des Fraunhofer Instituts Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 und nicht die Schwacke-Liste 2006 bei der Schätzung des Normaltarifs im Rahmen des 249 BGB zugrunde gelegt hat. Gleichwohl kann nach Auffassung der Kammer die Studie des Fraunhofer Instituts im Entscheidungsfalle keine geeignete Schätzungsgrundlage sein. Denn die Erhebungen des Fraunhofer Instituts, die Grundlage des Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008 sind, stammen aus dem Zeitraum von Februar bis April 2008, während sich das vorliegende Unfallereignis bereits am 1.8.2006 ereignet hat. Deshalb sind die Erhebungen der Studie des Fraunhofer Instituts für den vorliegend zu beurteilenden Anmietungsfall von August 2006 nicht repräsentativ. Diese Auffassung der Kammer entspricht auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, das in seiner Entscheidung vom 18.03.2008 (vgl. Schaden-Praxis 2008, 218) festgestellt hat, dass für Schadensfälle ab April und Mai 2006 die Schwacke-Liste 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.
Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Studie des Fraunhofer Instituts von Mai 2008 in Zukunft grundsätzlich besser dazu geeignet ist, das tatsächliche Marktgefüge hinsichtlich der Mietwagenkosten wiederzugeben und deshalb als Schätzungsgrundlage heranzuziehen ist, ist im vorliegenden Fall nicht geboten.
Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der angefallenen Mietwagenkosten ist nicht zu beanstanden und wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert für die Berufung beträgt 613,04 Euro.