Zwar können verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen beim Hausbau, insbesondere wenn der Ausfall der eigenen Arbeitskraft durch Fremdleistungen zu überbrücken ist, einen messbaren ersatzfähigen Schaden darstellen. Für die Ersatzfähigkeit genügt es, dass sich das Vermögen ggfls. um den Wert der in das Bauvorhaben einfließenden Eigenleistungen vermehrt haben würde, mithin einen entgangenen Gewinn (§ 252 Satz 1 BGB) bedeuten würde. Wegen der Höhe des Schadens ist dann eine Schätzung nach § 287 ZPO geboten. Freilich sind an ein Schadensersatzbegehren dieser Art strenge Beweisanforderungen zu stellen, um uferlose Schadenskonstruktionen abzuwehren und das Schadensersatzrecht nicht über den Bereich des Ausgleichs realer Schäden hinaus in den Bereich bloß vorstellbarer Entwicklungen auszudehnen.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages in Höhe von 50.000,- DM wegen verletzungsbedingten Ausfalls von Eigenleistungen beim Hausbau zu. Zwar ist durch Urteil des Senats vom 9. Januar 1989 in dem Rechtsstreit 13 U 106/88 (= 6 0 589/85 LG Münster) rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. November 1982 im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte - vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungs- und Versorgungsträger- zu ersetzen. Gleichwohl haften die Beklagten für den nunmehr geltend gemachten Schaden nicht, da dieser nicht ersatzfähig ist.
I.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1989, 2539/2540 - VersR 1989, 857; NJW 1990, 1037; auch Beschluss vom 07.11.1989 - IV ZR 353/88 zu OLG München, NZV 1990, 117 = OLGZ 90, 103; auch OLG Hamm, MDR 1989, 160) können verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen beim Hausbau, insbesondere wenn der Ausfall der eigenen Arbeitskraft durch Fremdleistungen zu überbrücken ist, einen messbaren ersatzfähigen Schaden darstellen. Für die Ersatzfähigkeit genügt es, dass sich das Vermögen ggfls. um den Wert der in das Bauvorhaben einfließenden Eigenleistungen vermehrt haben würde, mithin einen entgangenen Gewinn (§ 252 Satz 1 BGB) bedeuten würde. Wegen der Höhe des Schadens ist dann eine Schätzung nach § 287 ZPO geboten. Freilich sind - mit dem BGH - an ein Schadensersatzbegehren dieser Art strenge Beweisanforderungen zu stellen, um uferlose Schadenskonstruktionen abzuwehren und das Schadensersatzrecht nicht über den Bereich des Ausgleichs realer Schäden hinaus in den Bereich bloß vorstellbarer Entwicklungen auszudehnen. Das Gericht muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte, insbesondere bereits vor dem Unfall eingeleiteter Schritte, die Überzeugung gewinnen, dass das Bauvorhaben tatsächlich angegangen worden, dass es realisierbar gewesen wäre und dass der Verletzte dabei Eigenleistungen erbracht hätte. Daher obliegt es dem Geschädigten nach § 252 Satz 2 BGB, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er einen entgangenen Gewinn im Rahmen eines Hausbaus auch tatsächlich erzielt hätte. Erst wenn Umstände feststehen, die die Annahme einer solchen Vermögenseinbuße rechtfertigen, ist unter Zugrundelegung der Beweiserleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO in der Regel davon auszugehen, dass der Geschädigte ohne das Schadensereignis Eigenleistungen beim Hausbau hätte erbringen können. Die anzustellende erforderliche Prognose für die Erbringung von Eigenleistungen beim Hausbau bedarf somit einer tragfähigen Grundlage für die Schadensschätzung. Daran fehlt es im Streitfall.
Unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände vermag der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose zu stellen, dass der Kläger ohne das Unfallereignis im Heimatbereich ... seinen familiären und beruflichen Lebensmittelpunkt gefunden und infolgedessen dort auch tatsächlich ein Eigenheim errichtet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der am 29. Juni 1968 geborene - im Zeitpunkt des Unfalls mithin 14 Jahre alte - Kläger bereits vor dem Verkehrsunfall vom 1. November 1982 den Bau eines Hauses oder den Erwerb eines Baugrundstücks eingeleitet oder zumindest planerische Schritte zum Zwecke eines später beabsichtigten Hausbaus eingeleitet hätte, liegen ersichtlich nicht vor. Eine finanzielle Planung als Vorsorgemaßnahme für einen späteren Hausbau gab es nicht. So fehlt es - beispielshalber - an einem frühzeitigen Abschluss eines Bausparvertrages oder eines Lebensversicherungsvertrages im Namen des Klägers. Vielmehr hat der Kläger erst am 27.05.1993 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 60.000,00 DM abgeschlossen und erst am 18.04.1995 ein Baugrundstück in ... erworben. Diese nachträglichen Umstände reichen für eine positive Prognose nicht aus, zumal durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Bauvorhaben in ... jemals wird realisiert werden können.
Es steht nämlich gerade nicht mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens überhaupt beabsichtigt hatte, seinen Lebensmittelpunkt im ländlichen ... beizubehalten. Er war damals erst 14 Jahre alt. Es mag richtig sein, dass die Großfamilie des Klägers mit dieser Gegend innerlich stark verwurzelt ist Gleichwohl berechtigt dieser Umstand nicht zu einer einigermaßen gesicherten Annahme, dass auch der Kläger ohne den Unfall im elterlichen Bereich in der Nähe von ... verblieben wäre. Die Lebensperspektive war für den Kläger gerade auch in beruflicher Hinsicht durchaus noch offen. Angesichts der auf längere Sicht gesehene zu prognostizierenden objektiven ungünstigen Entwicklung des Bergbaus im Raum ... wäre es zumindest ebenso wahrscheinlich gewesen, dass der Kläger jedenfalls nach erfolgter Ausbildung eben nicht bei der ... im elterlichen Heimatbereich eine gesicherte Dauerstellung erhalten hätte. Auch anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat im Vorverfahren vom 09.01A 989 hat der Kläger ausgesagt, dass er im Zeitpunkt des Unfalls noch keine genauen Berufsvorstellungen gehabt habe. Genau das ist angesichts der allgemeinen Mobilität der heutigen Gesellschaft realistisch und nachvollziehbar. Hinzukommt, dass der Kläger nach seiner Ausbildung in ... im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahme bis heute dort geblieben ist und nicht etwa eine Anstellung im Heimatbereich ... gesucht hat.
Nach alledem besteht - wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat - keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger ohne das Unfallereignis tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in ... gefunden und in diesem örtlichen Bereich einen Hausbau verwirklicht hätte. Der Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls erst 14 Jahre alt gewesen war, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht dazu, dass dem Kläger von vornherein bei der zu stellenden Prognose die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB und 287 ZPO zugute kommen müssen. Auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (VersR 1989, 1101) kann sich der Kläger insoweit nicht mit Erfolg berufen, da diese einen anders gelagerten Fall betrifft. Dort ging es um die Beurteilung einer hypothetischen Berufsausbildung eines im Alter von 8 Jahren Geschädigten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des 8-jährigen Kindes stand fest. Bei der sodann zu treffenden hypothetischen Schadensschätzung ist es allerdings zutreffend, dass bei jüngeren Kindern, über deren berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstandes zum Unfallzeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, andere Kriterien des Umfeldes im Wege der Beweiserleichterung zu berücksichtigen sind. Im Streitfall dagegen lagen von vornherein keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger ohne den Unfall in ... geblieben wäre und im dortigen Bereich ein Haus gebaut haben würde.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer auf § 546 Abs. 2 ZPO.