Das Verkehrslexikon

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OLG Hamburg Beschluss vom 23.04.2007 - 14 U 34/07 - Ein Mietwagen ohne Winterreifen ist bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet

OLG Hamburg v. 23.04.2007: Ein Mietwagen ohne Winterreifen ist bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 23.04.2007 - 14 U 34/07) hat entschieden:
Ist ein Mietwagen vom Autovermieter nicht mit speziellen Winterreifen ausgestattet, so ist dieser bei winterlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet. Allerdings muss der Mieter beweisen, dass das Fehlen der Winterreifen ursächlich für einen Unfall war, weil bei Rückgabe der Mietsache in beschädigtem Zustand vermutet wird, dass den Mieter hieran ein Verschulden trifft.


Siehe auch Winterreifen und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Gründe:

Anders als das Landgericht ist der Senat zwar der Auffassung, dass das dem Beklagten überlassene Mietfahrzeug, das unstreitig nicht mit speziellen Winterreifen ausgestattet war, angesichts der am 10.03.06 vorherrschenden Witterungsverhältnisse zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geeignet war. Auch wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien zum Typ der Reifen fehlt und die Gesetzesnorm des § 2 Abs. 3 a StVO in der aktuellen Fassung noch nicht in Kraft getreten war, konnte der Beklagte von einer professionellen Autovermietung wie der Klägerin in den Wintermonaten nach Treu und Glauben erwarten, einen Transporter mit montierten Winterreifen zu erhalten.

Dennoch hat die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht festzustellen sein wird dass die fehlende Ausstattung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen für das Unfallereignis und damit den eingetretenen Schaden (mit-)ursächlich war. Der Beklagte behauptet hierzu lediglich, mit Winterreifen hätte sich der Verkehrsunfall nicht ereignet und bezieht sich zum Beweis auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es fehlt aber an zureichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten, die einem Sachverständigen die Rekonstruktion des Unfallgeschehens ermöglichen könnten. Bis auf die – bestrittene – und nicht objektivierbare Behauptung des Beklagten, er sei zur fraglichen Zeit mit 50 bis 60 km/h gefahren, als der gemietete Transporter auf der Autobahn mit dem Heck ausbrach, ergeben sich auch aus der zu Informationszwecken beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Neuruppin (389 Js-Owi 22725/06 V) keinerlei Anknüpfungstatsachen zu den Einzelheiten des Unfallgeschehens.

Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht hat nicht die Klägerin zu beweisen, dass der Beklagte mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren und darauf allein der Unfall zurückzuführen ist. Es wird vielmehr – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – das Verschulden des Beklagten in Bezug auf die Rückgabe der Mietsache in nicht vertragsgemäßem Zustand vermutet (§§ 280 Abs.1, 546 Abs. 1 BGB). Abgesehen davon, dass er wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 75,00 verurteilt wurde, liegt es auch auf der Hand, dass bereits die von dem Beklagten eingeräumte Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h angesichts der Benutzung eines unbekannten Fahrzeug bei ungünstigen Straßenverhältnissen überhöht war. Das gilt umso mehr, als der Beklagte selbst vorträgt, über keinerlei eigene Erfahrungen mit Transportern verfügt zu haben und dass das angemietete Fahrzeug auf der geschlossenen Schneedecke, wie sie am Unfallort vorherrschte, kaum zu halten gewesen sei.

Nach allem ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden.