Ein Abzug "neu für alt" setzt nicht nur eine messbare Vermögensvermehrung und eine wirtschaftlich günstige Auswirkung auf das Vermögen des Geschädigten voraus, sondern der Abzug muss für den Geschädigten auch als Vorteilsausgleich zumutbar und angemessen sein. Dementsprechend ist ein solcher Abzug neu für alt beim Verlust einer 39 Jahre alten Zahnprothese nicht zumutbar, wenn ohne das schädigende Ereignis ein neuer Zahnersatz nicht erforderlich geworden wäre.