Die Ermittlung eines Mietwagennormaltarifs und somit angemessener Mietwagenkosten im Rahmen des richterlichen Ermessens anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Gründe:
I.
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat zu Recht (§ 513 ZPO) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 886,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 183,00 € seit dem 06.07.2009 und aus 703,50 € seit dem 21.03.2009 zu zahlen. Die Klägerin hat einen solchen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 115 VVG n.F., 398 BGB, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist. Problematisch zwischen den Parteien ist allein die Frage, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in ihrer Höhe erstattungsfähig i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB sind. Soweit die Berufung insoweit rügt, das Amtsgericht habe für die Bestimmung der Schadenshöhe statt Einholung eines Sachverständigengutachtens auf den sogenannten Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage zurückgegriffen, vermag die Berufung keinen Erfolg zu haben.
1. Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gehören grundsätzlich zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (Palandt-Heinrichs, BGB, § 249 Rdnr. 29ff. m.w.N.). Allerdings hat der Schädiger diese nicht unbegrenzt zu ersetzen. Erstattungsfähig sind nur solche Aufwendungen, die als erforderlich anzusehen sind. Hierzu zählen lediglich diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. dazu BGH Urt. v. 02.07.1985 – VI ZR 177/84 – NJW 1985, 2639; BGH Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73 – VersR 1975, 184, 186 jeweils m.w.N.). Zur Ermittlung der „Erforderlichkeit“ von Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist nicht von einem sogenannten „Unfallersatztarif“ auszugehen (vgl. BGH Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03 – NJW 2005, 51, 53; BGH Urt. v. 09.05.2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986). Der vorgenannte Tarif bildet sich nämlich nicht nach marktwirtschaftlichen Aspekten und ist daher höher als der in der Regel von Selbstzahlern zu entrichtende Marktpreis (BGH a.a.O.).
2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht zur Ermittlung des im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „erforderlichen“ Aufwandes den Schwacke-Mietpreisspiegel Deutschland 2008 nach Maßgabe des dortigen Normaltarifes herangezogen hat. Die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa BGH Urt. v. 19.01.2010 – VI ZR 112/09 – zitiert in Juris; BGH Beschl. v. 13.01.09 – VI ZR 134/08 – VersR 2009, 801f.; BGH Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04 – NJW 2005, 1041, 1042; OLG Köln Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 – NZV 2009, 447; OLG Köln Urt. v. 11.02.2009 – 2 U 102/08 – OLG Köln Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06 – NZV 2007, 199; LG Bonn Urt. v. 16.12.2008 – 18 O 242/08 – NZV 2009, 147ff.; so auch die Kammer, vgl. etwa Urt. v. 28.02.2007 – 5 S 159/06 – veröffentlicht in Juris; Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 197/06 –; Urt. 24.06.2009 – 5 S 249/08 – sowie Urt. v. 24.06.2009 – 5 S 266/08 – (jeweils nicht veröffentlicht)).
3. Auch hat das Amtsgericht sich zu Recht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der durchschnittlichen Mietwagenkosten gedrängt gesehen. Allein aufgrund allgemeiner Einwendungen ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung ist das Gericht nämlich nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im Schwacke-Mietpreisspiegel zu klären (vgl. dazu etwa OLG Köln Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 – NZV 2009, 447; BGH Urt. v. 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519f.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf daher nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 11.03.2008 – VI ZR 164/07 – NJW 2008, 1519f.; BGH Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – MDR 2009, 25f. jeweils m.w.N.). Die Beklagte hatte insoweit jedoch lediglich pauschal vorgetragen, der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Frauenhofer Instituts zeige, dass die Tarife des Schwacke-Mietpreisspiegels überhöht seien. Gleiches zeige ein Vergleich mit den Angeboten der auch in Bonn ansässigen überregionalen Mietwagenanbieter wie Sixt, Europcar, Hertz etc. Demnach sei ein VW-Golf nämlich bereits zu einem Tagespreis von 32,14 € anzumieten.
a) Das Amtsgericht verweist in diesem Zusammenhang mit sorgfältiger Begründung zu Recht darauf hin, dass die Untersuchung des Frauenhofer Instituts mit der Differenzierung nach zwei Postleitzahlen nicht so breit gestreut ist, wie die nach drei Postleitzahlen strukturierten Ermittlungen nach Schwacke. Auch beruht ihre Untersuchung überwiegend auf Angaben der sechs großen Internetanbieter für Mietwagen, nämlich den Firmen Sixt, Avis, Europcar, Hertz, Budget und Enterprise, so dass damit regionale Unterschiede nicht ausreichend abgebildet werden (vgl. dazu auch die Urteile der Kammer vom 24.06.2009 – 5 S 249/08 – und – 5 S 266/08 –). Der Umstand, dass die Erhebung von Fraunhofer in nahezu allen Bereichen niedrigere Tarife ausweist, ist daher kein hinreichend aussagekräftiges Kriterium, das die Erhebungen der Schwacke-Liste in Frage stellt.
b) Aus diesem Grund vermag die Beklagte auch aus den Angeboten der auch in Bonn ansässigen überregionalen Mietwagenanbieter wie Sixt, Europcar, Hertz etc., nichts für sich herzuleiten.
4. Darüber hinaus sind auch die tatsächlich angefallenen Nebenkosten ersatzfähig, welche die Klägerin auf der Grundlage der Schwacke-Liste berechnet hat und welche von der Berufung auch nicht angegriffen werden.
5. Vor diesem Hintergrund ist die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden:
aa) Schadensfall … (Mietdauer 14.04. bis 16.04.2008, PLZ-Gebiet 535, Gruppe 4):
1. 1 x 3-Tagespreis 270,00 € 2. Nebenkosten 176,00 € gesamt 446,00 € bezahlt 263,00 € Klageforderung 183,00 €
bb) Schadensfall … (Mietdauer 02.02. bis 09.02.2008, PLZ-Gebiet 535, Gruppe 3):
1. 1 x Wochenpreis 467,50 € 2. 1 x Tagespreis 85,00 € 3. Nebenkosten 490,00 € gesamt 1.042,50,00 € bezahlt 339,00 € Klageforderung 703,50 €
6. Die zugesprochenen Zinsen folgen aus den §§ 286, 288, 291 BGB.
II.
1. Der Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege steht auch nicht § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO entgegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung der Kammer ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung des Einzelfalls.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach Ablauf dieser Frist wird dem Verfahren Fortgang gegeben.