Den Kraftfahrer, der bei Nacht auf ein unbeleuchtetes und nicht bewegtes Hindernis auffährt, trifft regelmäßig ein Verschulden an diesem Unfall. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne weiteres bei Hindernissen, die frei in den Luftraum über der Verkehrsfläche hineinragen.
Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder. In der Frühe des 4. Mai 1969 durchfuhren sie, von einer Geburtstagsfeier heimkehrend, um 2.30 Uhr in einem Personenkraftwagen VW 1200 den K...weg in ihrem Heimatdorf D. Am Steuer saß der Beklagte, neben ihm vorne der Kläger. Am K...weg, einer ca. 3 m breiten Ortsstraße, lag in Fahrtrichtung der Parteien rechts das Weidegrundstück des Landwirts B. Dort ragte aus Gründen, die nicht klärbar sind, in jenem Zeitpunkt eine verkehrswidrig abgelegte Absperrstange des Weidezaunes spitzwinklig entgegen der Fahrtrichtung der Parteien in die Fahrbahn hinein. Als das Fahrzeug vorbeifuhr, bohrte sich die Stange durch die Windschutzscheibe und verletzte den Kläger schwer; die Folgen eines dabei entstandenen Schädel-Hirn-Traumas bestehen weiter.
Der Kläger macht den Beklagten verantwortlich für den Unfall. Er hat mit der Klage einen Teilbetrag von DM 1.500,– seines angeblichen Anspruchs in erster Linie auf Schmerzensgeld, hilfsweise auch Ersatz von materiellem Schaden gestützt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und verlangt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger auch weitergehende Ansprüche aus dem Unfall nicht zustehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet; bezüglich der Feststellungsklage hat es das angefochtene Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 1971 den Revisionswert im Kosteninteresse auf DM 60000 festgesetzt. Mindestens dieser Betrag kommt auch für die Erreichung der Revisionssumme in Betracht. Der Kläger übersieht, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (RG JW 1931, 1351; BGHZ 31, 361; Urteil vom 27. März 1972 – VIII ZR 184/70 – zur Veröffentlichung bestimmt; s.a. Stein/Jonas/Schumann/Leipold Anm. V 1 zu § 256 ZPO) eine Partei auch insoweit beschwert ist, als das Berufungsgericht anstelle der begehrten alsbaldigen Sachentscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen hat.
II.
1. Das Berufungsgericht glaubt ebenso wie das Landgericht ohne Beweiserhebung ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall feststellen zu können. Es führt aus:
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 StVO a.F. habe der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit rechtzeitig halten könne, also bei Nacht auch vor einem unbeleuchteten Hindernis in der Reichweite seiner Scheinwerfer. Fahre er bei Nacht auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf, dann spreche der Anschein für eine schuldhaft zu schnelle Fahrweise. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die Stange sei in einer Höhe von 1.20 – 1.30 m über der Fahrzeugfläche in das Fahrzeug eingedrungen; ihr aufliegendes Ende habe noch wesentlich tiefer gelegen. Demnach müsse die Stange von dem eingeschalteten Abblendlicht des Fahrzeugs beleuchtet worden sein, obwohl dieses Licht gem. § 50 Abs. 6 S. 2 StVZO nach unten gerichtet sein müsse. Seine Reichweite gehe trotzdem über 25 m hinaus. Auch entstehe eine Lichtstreuung nach oben und nach der Seite, was das Berufungsgericht ohne Hilfe eines Sachverständigen feststellen könne. Z.B. seien Verkehrsschilder seitlich der Fahrbahn in der Regel erheblich höher angebracht als hier die in die Fahrbahn hineinragende Stange.
Daher habe der Beklagte das Hindernis vermöge der im Verkehr gebotenen Aufmerksamkeit erkennen müssen, und zwar auch, wenn er sein Augenmerk auf eine an der Unfallstelle befindliche Bodenwelle habe richten müssen.
2. Gegen diese Feststellung wenden sich die Verfahrensrügen der Revision mit Erfolg.
Gewiss trifft nach ständiger Rechtsprechung den Kraftfahrer, der bei Nachtauf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffährt, ein Verschulden an diesem Unfall (vgl. BGH VRS 17, 406; BGH VersR 1965, 88, 89 – querstehender Lastzug). Dieser Grundsatz kann aber bei ganz besonderen Verhältnissen Ausnahmen erfahren (BGH VersR 1955, 379, 380). Mit besonderen Umständen, die das Erkennen des Hindernisses in ungewöhnlicher Weise erschwerten, muss im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerechnet werden. Die Erkennbarkeit der als angewittert beschriebenen Holzstange, die fast waagerecht mit ihrer Spitze dem Fahrer entgegenragte, war auch dann in atypischer Weise erschwert, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, dass sie an sich noch vom Licht der Scheinwerfer oder doch von seinem Streubereich erfasst wurde. Es war auch besonders irreführend, dass die von den Scheinwerfern ausgeleuchtete Fahrbahn unter dem Hindernis frei erschien. Hindernisse, die frei in den Luftraum über der Verkehrsfläche hineinragen und überdies keine deutliche Querfront erkennen lassen, sind besonders heimtückisch und eben wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit selten, so dass ein allgemeines Erfahrungswissen über ihre rechtzeitige Erkennbarkeit nicht anerkannt werden kann.
Daher durfte das Berufungsgericht auf die Ausnutzung konkreter Erkenntnismöglichkeiten nicht verzichten. Als solche kamen entsprechend den Beweisanträgen des Beklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere aber die Einnahme eines Augenscheins unter Rekonstruktion der damals zum Unfall führenden Umstände in Betracht. Die ungenügende tatsächliche Aufklärung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und wird vor der anderweiten Entscheidung zu ergänzen sein.
III.
Soweit das Landgericht die verneinende Feststellungswiderklage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht das erste Urteil aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. Es meint, das Landgericht habe klären müssen (§ 139 ZPO), ob der Beklagte nicht hilfsweise die Feststellung einer betragsmäßigen Begrenzung weiterer Ansprüche erstrebe. Dies ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 31, 362; Stein/Jonas/Schumann/Leipold Anm. V 1 zu § 256 ZPO mit Hinweisen auf frühere Rechtsprechung in Fußn. 238). Das Berufungsurteil muss aber insoweit schon deshalb ebenfalls aufgehoben werden, weil es hier gleichermaßen eine ordnungsgemäße Schuldfeststellung gegen den Beklagten voraussetzt.
Wenn die Revision meint, dass das Berufungsgericht auch von seinem Standpunkt aus – also sofern sich bei der anderweiten Sachprüfung wiederum ein Verschulden des Beklagten ergeben sollte – zur eigenen Entscheidung gehalten sei, so ist das nur teilweise richtig. Allerdings war es unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit (§ 540 ZPO) nicht zu rechtfertigen, wenn das Berufungsgericht darauf verzichtete, durch eigene Befragung des Beklagten klarzustellen, ob dieser hilfsweise eine betragsmäßige Beschränkung des Mehranspruchs, dessen sich der Kläger berühmt festgestellt haben möchte. Sollte die nunmehr nachzuholende Frage aber bejaht werden, dann wird es im rechtlich nicht nachprüfbaren pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts stehen, ob es an das insoweit mit der Betragsfrage noch nicht befasste Erstgericht zurückverweisen oder selbst entscheiden will (§§ 538 Abs. 1 Z. 3, 540 ZPO).