Das Verkehrslexikon

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Fahrzeugbeleuchtung - Fahren ohne Licht - Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse bei Dunkelheit

Fahrzeugbeleuchtung / Fahren ohne Licht / unbeleuchtete Hindernisse




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Abgestellte bzw. liegengebliebene Fahrzeuge bei Dunkelheit

Unbeleuchtetes Handfahrzeug

Dunkelheitsunfälle auf der Autobahn

Kennzeichenbeleuchtung / Kennzeichenmissbrauch

Im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen

Radfahrer ohne Beleuchtung

Motorroller ohne Beleuchtung




Einleitung:


Das Fahren ohne ausreichende Fahrzeugbeleuchtung stellt eine besonders gravierende Unfallgefahr dar, besonders im Schnellverkehr auf Autobahnen und sonstigen außerörtlichen Straßen ohne jegliche Lichtquellen.


Es wird gegenwärtig erwogen, das Fahren mit Fahrzeugbeleuchtung für Kraftfahrzeuge auch am Tage zur Pflicht zu machen; dafür spricht, dass ein beleuchtetes Fahrzeug in vielen Verkehrssituationen besser erkannt wird.

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Weiterführende Links:


Beleuchtung/Scheinwerfer

Fahren ohne Licht - Dunkelheitsunfälle

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Kennzeichenbeleuchtung / Kennzeichenmissbrauch

Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs

Auffahren auf Hindernisse

Radfahrer ohne ausreichende Beleuchtung

Stichwörter zum Thema Alkohol

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Allgemeines:


KG Berlin v. 13.12.1982:
Wird ein Kfz zur Nachtzeit von einem vorfahrtsberechtigten Kraftfahrer ohne Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen geführt, so spricht bei einem Zusammenstoß mit einem von einem wartepflichtigen Kraftfahrer geführten Fahrzeug der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall von dem Vorfahrtberechtigten schuldhaft verursacht worden ist. Lässt sich in einem solchen Fall ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Wartepflichtigen nicht feststellen, so kommt die volle zivilrechtliche Hartung des Vorfahrtberechtigten in Betracht.

AG Gera v. 06.11.2003:
Maßgeblich für die Frage, ob eine Pflicht zur Beleuchtung eines Pkw besteht, sind die Sichtverhältnisse. Die Fahrzeugbeleuchtung ist erforderlich, wenn das natürliche Licht den Umriss und das Ende eines Fahrzeugs für schnell fahrende Verkehrsteilnehmer auf größere Entfernungen (40 m) nicht mehr deutlich erkennen lässt.

BGH v. 11.01.2005:
Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, dass ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können.

OVG Saarlouis v. 19.10.2017:
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO ist nur festzustellen, wenn bei Beginn des Abbiegevorgangs Gegenverkehr bereits sichtbar ist, was im Bestreitensfall vom geschädigten Geradeausfahrer zu beweisen ist. Bei Dunkelheit und Regen muss ein Linksabbieger nicht (mehr) mit Verkehrsteilnehmern rechnen, die auf einer Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen ohne Beleuchtung fahren.

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Abgestellte bzw. liegengebliebene Fahrzeuge bei Dunkelheit:


Auffahren auf Hindernisse

LG Hildesheim v. 10.01.1991:
Ein Kfz-Führer, der durch eine Vorfahrtverletzung das Liegenbleiben von unbeleuchteten Fahrzeugen in der Dunkelheit verursacht hat, haftet auch für Folgeunfälle.

OLG Hamm v. 08.10.1986:
Zum Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit, wenn ein Fahrzeug im Dunkeln unbeleuchtet auf der Fahrbahn abgestellt wird und ein Verkehrsteilnehmer darauf auffährt und über das Mitverschulden des auf ein stehendes Fahrzeug Auffahrenden, der seine Verhaltensweise nicht den Sichtverhältnissen anpasst.

OLG München v. 07.06.1983:
Hat ein Kraftfahrer seinen Pkw außerorts bei Dunkelheit auf der rechten Fahrbahnseite abgestellt und nur die "Parkleuchten" eingeschaltet, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine (Mit-)Ursächlichkeit für das Auffahren eines von hinten kommenden Kraftfahrers. Sofern nicht eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit des Auffahrenden erwiesen ist, erscheint eine Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.

OLG Nürnberg v. 22.12.2006:
Zur Haftungsverteilung zwischen dem Halter eines nachts unbeleuchtet auf einer Gemeindeverbindungsstraße abgestellten landwirtschaftlichen Anhängers und dem Fahrer eines Motorrollers, der gegen das Sichtfahrgebot verstößt (70:30 zu Lasten des Hindernisbereiters).

AG Eschwege v. 17.10.2006:
Ein Verstoß gegen die Beleuchtungspflicht hat den Anscheinsbeweis der schuldhaften Verursachung eines Unfalls, in welchem ein anderer Verkehrsteilnehmer dem haltenden Fahrzeug auffährt, zur Folge. Bei einem nicht erschütterten Anscheinsbeweis kann von einem einfachen Verschulden ausgegangen werden, sodass eine 30-%-ige Mithaftung angemessen ist.

OLG Koblenz v. 02.07.2007:
Das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gilt gerade auch bei Dunkelheit. Es darf also nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke angehalten werden kann. Dass diese Regel häufig nicht eingehalten wird, entlastet nicht.

LG Köln v. 18.04.2008:
Von einem Verkehrsteilnehmer kann erwartet werden, dass er bei Dunkelheit und diesigem Wetter aufmerksam und mit angepasster Geschwindigkeit fährt und sich auch auf unbeleuchtete Hindernisse einstellt. Gerät er bei solchen Sichtverhältnissen gegen einen entgegen der Fahrtrichtung und ohne Reflektoren abgestellten Anhänger, so trifft ihn eine Mithaftung von einem Viertel des ersatzfähigen Schadens.

OLG Hamm v. 15.01.2019:
Ist das Fehlen lichttechnischer Einrichtungen gemäß § 53 StVZO (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler) für die eingeschränkte Erkennbarkeit des Fahrzeugs kausal geworden, ist in die Abwägung der Verursachungsbeiträge ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO einzustellen.

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Unbeleuchtetes Handfahrzeug:


LG Erfurt v. 18.05.2011:
Muss ein Kfz-Führer bei Dunkelheit einem unbeleuchteten geschobenen Handfahrzeug ausweichen und landet dabei im Straßengraben, dann ist der Schaden durch die fehlende Beleuchtung des Handfahrzeugs adäquat verursacht.

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Dunkelheitsunfälle auf der Autobahn:


BGH v. 09.02.1971:
Regelmäßige Haftungsverteilung 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Liegengebliebenen beim Auffahren auf unzureichend beleuchtete Fahrzeuge auf der Autobahn.

OLG Karlsruhe v. 07.11.1990:
Mithaftungsanteil des unter Verletzung des Sichtfahrgebots Auffahrenden von 1/3 bei Auffahren auf unbeleuchtet liegengebliebenes und unbeleuchtetes Fahrzeug.

BGH v. 09.02.1971:
Mithaftungsanteil des unter Verletzung des Sichtfahrgebots Auffahrenden von 1/3 bei Auffahren auf unbeleuchtet liegengebliebenes und unbeleuchtetes Fahrzeug.

OLG Brandenburg v. 08.07.2010:
Bei einer unklaren Verkehrslage mit konkreter Warnung durch Warnblinkleuchten findet der Grundsatz, dass das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, nicht vorwerfbar ist, keine Anwendung. Führt ein nachfolgender Kfz-Führer in eine Unfallstelle, die bereits durch Warnblinkleuchten gesichert ist, infolge zu hoher Geschwindigkeit hinein, stehen ihm gegen den Erstverursacher keine Schadensersatzansprüche zu.

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Kennzeichenbeleuchtung / Kennzeichenmissbrauch:


<Kennzeichenmissbrauch

OLG Stuttgart v. 06.07.2011:
Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln.

OLG Hamm v. 15.01.2019:
Ist das Fehlen lichttechnischer Einrichtungen gemäß § 53 StVZO (Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler) für die eingeschränkte Erkennbarkeit des Fahrzeugs kausal geworden, ist in die Abwägung der Verursachungsbeiträge ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 4 StVO einzustellen.

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Im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen:


LG Potsdam v. 25.02.2005:
Allein ein in unzureichender Beleuchtung liegender Fahrfehler (hier: Standlicht bei gut ausgeleuchteter Straße) ist kein ausreichendes Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahruntauglichkeit.

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Radfahrer ohne Beleuchtung:


Radfahrer ohne ausreichende Beleuchtung

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Motorroller ohne Beleuchtung:


LG Osnabrück v. 16.12.2006:
Ein Motorroller-Fahrer haftet alleine, wenn er zum einen das Fahrzeug trotz fehlender Beleuchtung in der Dunkelheit nicht sofort zum Stillstand bringt, und zum anderen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h unterwegs ist, obwohl der Motorroller laut Betriebserlaubnis auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gedrosselt ist.

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