Danach ist hier ein für die mangelnde Aufklärbarkeit der Verkehrszuwiderhandlung am 27.02.2010 ursächliches Ermittlungsdefizit der zuständigen Ordnungsbehörde nicht zu erkennen.Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine bestimmte Person und die damit einhergehende Eintragung dieser Person als Halter im Fahrzeugregister ist dabei ein gewichtiges Indiz für die tatsächliche Haltereigenschaft der Person. Gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den eingetragenen Halter bestehen deshalb bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Gründe:
Der Antrag,die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.09.2010 (14 K 6643/10) wiederherzustellen,hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kann das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben, wenn sie nicht den formellen Voraussetzungen des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
Hier liegen weder die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehungsanordnung noch für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor.
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt für den Regelfall eine schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche liegt hier vor. Sie genügt auch den Anforderungen an eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung. Denn der Antragsgegner greift darin den Umstand auf, dass die Fahrtenbuchauflage dazu dient, zukünftig mit dem Fahrzeug des Antragstellers begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten möglichst aufklären und ahnden zu können. Dieses der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienende Mittel könne umso effektiver eingesetzt werden, wenn sein Eingreifen nicht zunächst durch Einlegung von Rechtsmitteln auf unbestimmte Zeit verzögert werden könne. Dass diese Überlegungen die vorläufige Vollziehbarkeit der Mehrzahl von Fahrtenbuchauflagen begründen kann, führt nicht zur Mangelhaftigkeit der Begründung. Vielmehr stellt dies ein Spezifikum des Gefahrenabwehrrechts dar, weil es eine Reihe von typischen, sich zahlreich wiederholenden Gefahrenlagen gibt, die zur effektiven Beseitigung ein rasches Einschreiten verlangen. Zu diesen zählt auch das Begehen von Verkehrszuwiderhandlungen, die mangels Ermittelbarkeit der Fahrzeugführer nicht geahndet werden können, und die dadurch geförderte Nachlässigkeit bei der Beachtung von Verkehrsregeln.
Ebenso wenig bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die inhaltliche Regelung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 06.10.2010.
Die Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug VW, amtliches Kennzeichen xx-xx 00, für die Dauer von 6 Monaten beginnend ab dem 11.10.2010 aufgegeben hat, findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zunächst spricht nach dem augenblicklichen Erkenntnisstand ganz Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller Halter des von der Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeugs ist bzw. des Vorgängerfahrzeugs (Ford, amtliches Kennzeichen xx-xx 000) war, mit dem am 27.02.2010 die der Fahrtenbuchauflage zugrundeliegende, nicht aufgeklärte Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Für die Haltereigenschaft des Antragstellers spricht bei dem momentanen Ermittlungsstand der Umstand, dass dieser aufgrund eigener Angaben nach §§ 32 Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 32 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Fahrzeugregister als Halter der Fahrzeuge eingetragen ist bzw. war. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass auch im Zusammenhang mit § 31a StVZO der von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägte Halterbegriff des § 7 StVG gilt. Danach ist Halter im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt inne hat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1968 - 7 C 155.66 -, BVerwGE 29, 136; Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020.Aus diesem vorrangig an tatsächliche Umstände anknüpfende Halterbegriff folgt, dass Halter nicht (mehr) die Person sein muss, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Nichts desto trotz ist die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine bestimmte Person und die damit einhergehende Eintragung dieser Person als Halter eines Fahrzeugs im Fahrzeugregister ein gewichtiges Indiz für die tatsächliche Haltereigenschaft der Person. Diese Wertung ergibt sich schon aus der Konzeption der Vorschriften über das Fahrzeugregister, die nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb des Fahrzeugs folgenden Pflichten dem Halter auferlegen.Vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschlüsse vom 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 und vom 02.09.2997 - 10 S 1670/07 -, NZV 1998, 47 sowie Urteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 -, DAR 2006, 168.Dies gilt hier umso mehr, als der Antragsteller nicht nur das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern nachfolgend auch das von der Ordnungsverfügung erfasste Ersatzfahrzeug auf sich zugelassen hat.
Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von den im Fahrzeugregister erfassten Daten eine andere Person als der Antragsteller Halter des von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeugs ist bzw. des Vorgängerfahrzeugs war, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Umstand, dass auf den Antragsteller ein weiteres Fahrzeug zugelassen ist, zwingt nicht zu einem solchen Schluss. Denn eine Person kann die Verfügungsgewalt über mehrere Fahrzeuge ausüben und deren finanzielle Lasten tragen. Auch die bloße Behauptung des Antragstellers, das Fahrzeug sei ‚praktisch‘ ausschließlich von einem Familienmitglied bzw. seinem Sohn genutzt worden, dem auch die Sorge für den Erhalt des Fahrzeugs, die technische Pflege und die Kosten der Betriebsmittel oblegen habe, ist nicht geeignet darzulegen, dass hier Zulassungsinhaber und Fahrzeughalter tatsächlich auseinanderfallen. Denn es fehlt an jeglicher, für das Gericht nachvollziehbarer und notfalls überprüfbarer Substantiierung dieser Behauptung. Der Antragsteller hat weder Name und Adresse des vermeintlichen Halters benannt noch konkrete Lebensumstände dargestellt, die die ausschließliche Nutzung des Fahrzeugs sowie die Übernahme der nicht unbeträchtlichen Kosten der Nutzung und vollständigen Unterhaltung eines Fahrzeugs durch die Person plausibel erscheinen lassen. Ebenso wenig hat er – in der Regel ohne weiteres erreichbare – Unterlagen beigebracht, die belegen, dass nicht der Antragsteller sondern sein Sohn die Lasten des Fahrzeugunterhalts trägt. Damit kommt der bloßen Behauptung, die ebenso eine Schutzbehauptung sein könnte, im Verhältnis zu den im Fahrzeugregister zu Nachweiszwecken gespeicherten Daten kein maßgebliches Gewicht bei.
Die Feststellung des Fahrzeugführers, der mit dem Vorgängerfahrzeug am 27.02.2010 um 8.34 Uhr auf der BAB 00 bei T die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 24 km/h überschritten hat, war auch nicht möglich. Die zuständige Behörde – der Landrat des F – hatte alle nach den Umständen des Falles angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen.
Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2008 – 8 B 491/08 –, juris; Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, juris.Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,
Vgl. OVG NRW, ; Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, juris; Beschluss vom 21.04.2008 – 8 B 491/08 –, juris; Beschluss vom 05.10.2005 – 8 A 4268/04 –; Beschluss vom 09.09.2004 – 8 B 1815/04 –; Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2003 – 12 LA 442/03 –, juris.
OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, juris.Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von sechs Monaten für einen gemäß Nr. 7 der Anlage 13 zur FeV mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoß im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken,
OVG NRW, ebenda.Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahme gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinaus gezögert werden könnte.