Eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis zur Durchführung der Lehrproben kommt nur in Betracht, wenn entweder die von § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG geforderte viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule entweder bereits abgeschlossen ist oder aber im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses noch abgeschlossen werden kann.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verlängerung einer befristeten Fahrlehrererlaubnis.
Mit Schreiben vom 18.10.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE.
Nachdem der Kläger von dem früheren Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Fahrlehrerprüfung der Klasse BE zugelassen worden war und die fahrpraktische Prüfung am 07.02.2006 sowie die Fachkundeprüfung am 03./27.03.2006 der Klasse BE bestanden hatte, wurde ihm von dem Beklagten am 05.04.2006 eine bis zum 04.04.2008 befristete Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE erteilt und ein entsprechender Fahrlehrerschein ausgestellt. In dem Fahrlehrerschein war als Beginn des Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der G. GmbH, Sch., der 06.04.2006 vermerkt.
Mit Schreiben vom 12.11.2007 zeigte die Fahrschule K., H., dem Beklagten das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger seit dem 17.12.2007 an.
Mit an das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft gerichtetem Schreiben vom 30.01.2008 teilte die G. GmbH mit, dass das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger am 24.07.2006 zum 10.08.2006 schriftlich gekündigt und der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt worden sei; der Kläger sei bereits seit einem Vorfall am 17.07.2006 seiner Arbeit in der Fahrschule nicht mehr nachgekommen.
Mit Schreiben vom 31.03.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Verlängerung der ihm befristet erteilten Fahrlehrererlaubnis um mindestens sechs Monate und führte zur Begründung an, dass die ihm gesetzte Frist für den Abschluss seiner Ausbildung zum Fahrlehrer nicht ausreiche.
Nachdem die Fahrschule K. mit Schreiben vom 05.05.2008 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 05.05.2008 geendet hat, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 20.05.2008 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht weiter durch eine Ausbildungsfahrschule ausgebildet werde.
Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit Schreiben vom 25.08.2008 geltend machte, dass die befristete Fahrlehrererlaubnis ausnahmsweise verlängert werden könne. Die Gründe, die zur Unterbrechung der Ausbildung geführt hätten, seien nachweisbar nicht bei ihm zu suchen. Er müsse auch kein neues Ausbildungsverhältnis eingehen. Eine geeignete Fahrschule für die Abnahme der Prüfung sei vorhanden.
Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits am 18.02.2008 einen Antrag auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung gestellt habe. Aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen sei es hinsichtlich der Festsetzung des Prüfungstermins zu Verzögerungen gekommen, aufgrund derer er die ursprünglich für den Monat April 2008 vorgesehene Fahrlehrerprüfung nicht mehr habe ablegen können. Dadurch, dass die befristete Fahrlehrererlaubnis nicht verlängert worden sei, sei ihm die Möglichkeit zur Ablegung der Fahrlehrerprüfung genommen worden. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit seiner Berufsausübung dar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er die vorgeschriebene Ausbildungszeit vollständig absolviert und den überwiegenden Teil der Prüfung bereits erfolgreich bestanden habe. Aus welchen Gründen das Ausbildungsverhältnis beendet worden sei, sei ohne Bedeutung. Zu dem Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen Fahrlehrerprüfung und seines Antrages auf Verlängerung der Fahrlehrererlaubnis habe das Ausbildungsverhältnis noch bestanden.
Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.01.2009 ergangenem Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Beklagten, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 13.02.2009 zugestellt, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Verlängerung der ihm am 05.04.2006 erteilten befristeten Fahrlehrererlaubnis zu. Diese sei gemäß § 9 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 FahrlG durch Fristablauf am 04.04.2008 erloschen. Zwar könne in besonderen Härtefällen die Zweijahresfrist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG durch Einzelausnahmegenehmigung verlängert werden. Eine besondere Härte liege im Fall des Klägers allerdings nicht vor. Der Kläger habe aus ausschließlich von ihm selbst zu vertretenden Gründen seine Ausbildung als Fahrlehrer nicht innerhalb der Geltungsdauer der befristeten Fahrlehrererlaubnis abgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers mit der GFU sei durch Kündigung zum 10.08.2006 beendet worden, weil der Kläger seine Verpflichtungen nicht erfüllt und den Geschäftsführer bedroht habe. Mit der schriftlichen Kündigung vom 24.07.2006 sei seine sofortige Freistellung erfolgt. In der Fahrschule N., bei welcher er am 17.12.2007 ein Ausbildungsverhältnis begonnen habe, sei der Kläger seit Februar 2008 nicht mehr erschienen. Der vorgesehene Termin für die Abnahme der Lehrproben für die Fahrlehrerprüfung am 17.04.2008 sei aufgehoben worden, weil der Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht habe vorlegen können. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Fahrlehrerprüfung hätten aber ohnehin nicht mehr vorgelegen, nachdem der Kläger bereits im Februar 2008 das Ausbildungsverhältnis in der Fahrschule N. abgebrochen habe. Die Lehrprobe im theoretischen Unterricht müsse nämlich im Rahmen der Fahrschule stattfinden, mit der der Kandidat in einem Ausbildungsverhältnis stehe.
Am 13.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend geltend macht, der Beklagte habe den für die Abnahme der Lehrproben auf den 17.04.2008 angesetzten Prüfungstermin ohne hinreichenden Grund aufgehoben und ihm damit die Möglichkeit genommen, die Lehrproben im Rahmen eines laufenden Ausbildungsverhältnisses abzulegen. Zum Zeitpunkt des vorgesehenen Prüfungstermins habe er sich noch in einem Ausbildungsverhältnis bei der Fahrschule N. befunden, da die dortige Ausbildung erst zum 05.05.2008 beendet worden sei. Es sei aber auch nicht erforderlich, dass der Fahrlehreranwärter zum Zeitpunkt der Durchführung der Lehrproben noch in einem Ausbildungsverhältnis stehe. Den §§ 17 und 18 FahrlPrüfO sei nicht zu entnehmen, dass die Lehrproben nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses abgelegt werden könnten oder diese in der Fahrschule absolviert werden müssten, bei der sich der Fahrlehreranwärter in einem Ausbildungsverhältnis befinde. Die Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis sei daher auch nicht davon abhängig, dass er in einem Ausbildungsverhältnis stehe. Die Fahrlehrerprüfung selbst könne in jeder hierzu bereiten Fahrschule absolviert werden. Er selbst könne die Lehrproben in der Fahrschule S. in V. ablegen. Überdies habe der Beklagte in Kenntnis des Umstandes, dass die befristete Fahrerlaubnis zum 04.04.2008 ablaufe, die Abnahme der Lehrproben auf den 17.04.2008 angesetzt. Der Beklagte habe insoweit selbst zum Ausdruck gebracht, dass er einen noch gültigen Fahrlehrerschein und damit ein wirksames Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Abnahme der Lehrproben nicht als erforderlich ansehe. Darüber hinaus seien die Verzögerungen bei der Bestimmung des Prüfungstermins und der Bearbeitung seines Antrages auf Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis allein vom Beklagten verschuldet. Obwohl er mit Schreiben vom 18.02.2008 rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung und mit Schreiben vom 31.03.2008 den Antrag auf Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis gestellt habe, seien die Anträge erst verspätet bearbeitet und beschieden worden. Aufgrund dessen sei es ihm auch nicht möglich gewesen, etwaige fehlende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Durch die Versagung der Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis, die ihm zudem mündlich zugesagt worden sei, werde ihm die Möglichkeit genommen, den Beruf des Fahrlehrers zu erlangen und auszuüben. Es handele sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit und seine Berufsausübungsrechte.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.05.2008 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.01.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Beklagten zu verpflichten, die ihm befristet bis zum 04.04.2008 erteilte Fahrlehrererlaubnis antragsgemäß zu verlängern.Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,die Klage abzuweisen.Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis bei Vorliegen eines Härtefalles nur möglich sei, wenn ein Ausbildungsverhältnis mit einer Ausbildungsfahrschule bestehe. Die Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis sei daher davon abhängig, dass der Kläger sich in einem Ausbildungsverhältnis befinde. Ein solches sei von dem Kläger nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei der Fahrschule N. zum 05.05.2008 indes nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht den Nachweis erbracht, dass er die vorgeschriebene Praktikumszeit von viereinhalb Monaten erfüllt habe. Das Ausbildungsverhältnis bei der G. sei durch Kündigung zum 10.08.2006 beendet worden und auch in der Fahrschule N., wo er seit dem 17.12.2007 in einem Ausbildungsverhältnis gestanden habe, sei der Kläger bereits im Februar 2008 nicht mehr erschienen. Dass der Kläger die Fahrlehrerprüfung nicht innerhalb der Geltungsdauer der befristeten Fahrlehrererlaubnis habe ablegen können, sei daher ausschließlich von ihm selbst zu vertreten.
Mit Beschluss vom 02.06.2010 hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage abgelehnt.
Mit Schreiben vom 15.06. und 22.06.2010 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Rechtsausschusses für den Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung der Kammer war.
Entscheidungsgründe:
Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung der ihm am 05.04.2006 befristet bis zum 04.04.2008 erteilten Fahrlehrererlaubnis nicht zu. Der den entsprechenden Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20.05.2008 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.01.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses für den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach der Vorschrift des § 9 a Abs. 1 Satz 1 FahrlG wird dem Bewerber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zweck der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrererlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Die Erlaubnis ist nach § 9 a Abs. 1 Satz 4 FahrlG auf zwei Jahre zu befristen, wobei die befristete Fahrlehrererlaubnis unter anderem nach § 9 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 FahrlG durch Ablauf der Frist erlischt. Von dieser Vorschrift können die nach § 32 FahrlG zuständigen Behörden oder Stellen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG allerdings Ausnahmen zulassen, sofern einer Ausnahme Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 FahrlG).
Bei einer Entscheidung über eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 FahrlG ist dabei stets eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der jeweiligen Vorschrift und des Interesses des Betroffenen an einer Ausnahmeregelung erforderlich, wobei im Interesse der Qualitätssicherung der Ausbildung und der Verkehrssicherheit eine restriktive Handhabung geboten ist.Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 2010, § 34 FahrlG Erläuterung 1; ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 24.09.2007, 1 K 732/96, zitiert nach jurisEine Verlängerung der Gültigkeit der befristeten Fahrlehrererlaubnis über die durch § 9 a Abs. 1 Satz 4 FahrlG vorgeschriebene Frist von zwei Jahren hinaus kann dabei insbesondere erforderlich werden, wenn die nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfO vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht bis zum Ende der Zweijahresfrist noch nicht erfolgreich abgelegt wurden, ihre Durchführung oder Wiederholung aber noch möglich ist. Denn der Fahrlehreranwärter kann die Lehrproben nur absolvieren, wenn er im Besitz einer befristeten Fahrlehrererlaubnis ist, da er ansonsten nicht unterrichten darf.Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, a. a. O. § 34 FahrlG, Erläuterung 3, sowie § 17 FahrlPrüfO Erläuterung 2An der Möglichkeit der Durchführung der vom Kläger innerhalb der regulären zweijährigen Gültigkeit der befristeten Fahrlehrererlaubnis noch nicht abgelegten Lehrproben fehlt es vorliegend indes ersichtlich.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Durchführung der Lehrproben, wie der Beklagte meint, voraussetzt, dass sich der Fahrlehreranwärter noch in einem Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule befindet (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG).So offenbar Bouska/May, Fahrlehrerrecht, 11. Auflage 2009, § 17 FahrlPrüfO Erläuterung 3; a. A. Dauer, Fahrlehrerrecht, a. a. O., § 17 FahrlPrüfO Erläuterung 2Denn jedenfalls kommt eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis zur Durchführung der Lehrproben nur in Betracht, wenn entweder die von § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG geforderte viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule entweder bereits abgeschlossen ist oder aber im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses noch abgeschlossen werden kann. Von beidem kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Der Kläger befindet sich, nachdem sein zuletzt am 17.12.2007 bei der Fahrschule K.-H. N. begonnenes Ausbildungsverhältnis ausweislich der Mitteilung dieser Fahrschule vom 05.05.2008 am 05.05.2008 geendet hat, nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis, und er hat auch nicht nachgewiesen, dass er sich gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule tatsächlich bereits unterzogen hätte. Allein der Hinweis des Klägers darauf, dass sein Ausbildungsverhältnis bei der G. GmbH bis zu seiner Kündigung zum 10.08.2006 und damit mehr als vier Monate angedauert sowie sein am 17.12.2007 bei der Fahrschule K. begonnenes Ausbildungsverhältnis erst am 05.05.2008 geendet habe, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger ausweislich des Schreibens der G. GmbH vom 30.01.2008 seit dem 17.07.2006 seiner Arbeit nicht mehr nachgekommen ist, und der Kläger nach aktenkundiger Aussage des Fahrschulinhabers K. zudem bereits seit Februar 2008 nicht mehr in dessen Fahrschule erschienen ist, nicht geeignet, den erfolgreichen Abschluss seiner praktischen Fahrlehrerausbildung zu belegen. Für den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule vgl. dazu Bouska/May, Fahrlehrerrecht, a. a. O., § 9 a FahrlG Erläuterung 5 ist vielmehr die Vorlage des von dem Kläger gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 1 FahrlG als Inhaber einer befristeten Fahrlehrererlaubnis über seine praktische Ausbildung zu führenden Berichtshefts zu fordern, das gerade der Sicherstellung der vorschriftsmäßigen praktischen Ausbildung und deren effektiven Überwachung dient. Da der Kläger das von ihm während seiner praktischen Ausbildungszeit zu führende und nach deren Abschluss vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnende (vgl. § 9 a Abs. 3 Satz 2 FahrlG) Berichtsheft trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorzulegen vermocht hat, kann von einem erfolgreichen Ausbildungsabschluss nicht ausgegangen werden, und dementsprechend kann der Kläger mangels Vorliegens eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule auch nicht die Verlängerung seiner befristeten Fahrlehrererlaubnis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 FahrlG beanspruchen.
Einen solchen Verlängerungsanspruch vermag dem Kläger auch nicht die von ihm behauptete Möglichkeit zu vermitteln, die Lehrproben ohne Eingehens eines Ausbildungsverhältnisses bei der Fahrschule S. in V. ablegen zu können. Die Abnahme der Lehrproben im theoretischen sowie im fahrpraktischen Unterricht setzt den Abschluss der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG und damit auch die Vorlage der sich darauf beziehenden Bescheinigungen und Unterlagen, insbesondere des Berichtshefts nach § 9 a Abs. 3 FahrlG voraus (vgl. §§ 3 Satz 3, und Satz 2 Nr. 8 FahrlG, § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlPrüfO). Daran fehlt es hier, so dass auch die Lehrproben nicht abgenommen werden dürfen.Vgl. Bouska/May, Fahrlehrerrecht, a. a. O., § 8 FahrlPrüfO Erläuterung 5Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis von dem Beklagten mündlich zugesagt worden wäre. Ohnehin wäre eine solche Zusicherung jedenfalls wegen mangelnder Schriftform unwirksam gewesen (vgl. § 38 Abs. 1 SVwVfG).
Nicht durchzudringen vermag der Kläger ferner mit seinem Einwand, der Beklagte habe einen bereits auf den 17.04.2008 angesetzten Termin für die Lehrproben ohne zureichende Gründe wieder aufgehoben. Die Aufhebung dieses von dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft festgelegten Termins zur Abnahme der Lehrproben erfolgte nachweislich allein aus dem Grunde, dass der Kläger die für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erforderlichen Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung durch das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vom 25.02.2008 und erneuter Erinnerung am 10.04.2008 nicht vorgelegt hatte. Davon, dass dem Kläger von dem Beklagten in vorwerfbarer Weise die Möglichkeit zur Ablegung der Lehrproben im Rahmen eines noch bestehenden Ausbildungsverhältnisses genommen worden wäre, kann vor diesem Hintergrund erkennbar keine Rede sein.
Ist die Ablehnung des Beklagten, die befristete Fahrlehrererlaubnis des Klägers zu verlängern, danach auch unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 FahrlG rechtlich nicht zu beanstanden, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52Abs. 1 GKG - orientiert an der Empfehlung zu Ordnungsziffer II - 46.12 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 - auf 10.000,00 Euro festgesetzt.