- Die Kammer hält daran fest, dass der "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten für den regionalen Bereich des Saarlandes ungeeignet ist. Als geeignete Schätzgrundlage im Saarland erweist sich für den hier maßgeblichen Zeitraum die "Fraunhofer Liste 2008", soweit deren Tarife um einen Zuschlag von 15 % angehoben werden (so schon Kammer, Urteil vom 26. März 2010, 13 S 243/09).
- Für die Verletzung der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB genügt nicht, dass der Geschädigte ein Angebot des Schädigers oder des gegnerischen Haftpflichtversicherers zur Vermittlung eines günstigeren vergleichbaren Mietwagens ausschlägt, das inhaltlich nicht so gestaltet ist, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.
Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, begehrt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat und bei dem das Fahrzeug von Frau ... durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Die Beklagte wies Frau ... am Unfalltag und nochmals mit Schreiben vom 20.03.2008 auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Mietwagens zu einem Tagespreis von 48,79 EUR hin. Diese ging hierauf nicht ein, sondern mietete am 25.03.2008 bei der Klägerin für die Zeit bis zum 04.04.2008 einen Pkw der Gruppe 5, wofür die Klägerin einen Betrag von 1.140,79 EUR in Rechnung stellte. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Gleichzeitig trat Frau ... unter dem 25.03.2008 ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten an die Klägerin ab (Bl. 103 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenrechnung einen Betrag von 536,69 EUR (11 x 48,79 EUR).
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 der in Rechnung gestellte Betrag unterhalb des ortsüblichen und angemessenen Normalbetrages liege und deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig sei. Im Übrigen sei sogar ein Aufschlag auf diesen Normaltarif gerechtfertigt. Auf das Angebot der Beklagten habe sich die Geschädigte nicht einlassen müssen, zumal ein vergleichbares Fahrzeug nicht zu diesem Preis vermietet worden wäre.
Die Beklagte hat eingewandt, die in der Liste Schwacke-Automietpreisspiegel verzeichneten Tarife könnten nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Nach der Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008 lägen die erstattungsfähigen Mietwagenkosten unter dem Betrag, der gezahlt worden sei. Zudem müsse sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden sei. Schließlich habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, auf das ihr unterbreitete Angebot zur Inanspruchnahme eines Mietwagens einzugehen bzw. bei großen Autovermietern wie Sixt, Europcar und Avis ein Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis zu mieten.
Durch Urteil vom 11.03.2010 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei, auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet. Sie könne deshalb nur Ersatz des Normaltarifs verlangen. Dieser belaufe sich nach der Erhebung des Fraunhofer Instituts für 2008 auf 652,01 EUR. Von diesem Betrag sei ein Abzug von 10% vorzunehmen, da die Geschädigte ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet habe. Der sich danach ergebende Betrag von 586,85 EUR führe zu einer Differenz von 50,16 EUR gegenüber den vorgerichtlich gezahlten 536,69 EUR. Diesen Differenzbetrag könne die Klägerin aber nicht einfordern, da sie aufgrund des ihr gemachten Vergleichsangebotes zumindest zu weiteren Erkundigungen gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin rügt insbesondere die Heranziehung der Fraunhofer Erhebung für das Jahr 2008. Sie meint, dass sich die Unzulänglichkeit der Erhebung jedenfalls daraus ergebe, dass nach der Erhebung für 2009 eine Erhöhung der Preise um durchschnittlich 7,5 bis 25% erfolgt sei. Dies sei aber nicht annähernd mit der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preiserhöhung in Einklang zu bringen, was nur den Schluss zulasse, dass die Fraunhofer Erhebung 2008 falsch sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg, da die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO).
1. Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage der §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; zuletzt Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). Ein höherer Tarif als der Normaltarif ist nur erstattungsfähig, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH aaO). In diesem Fall muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06, VersR 2007, 515 mwN.). Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Kammer , Urteil vom 16.10.2009 – 13 S 171/09).
2. Bei der Ermittlung des Normaltarifs hat das Amtsgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht herangezogen, sondern stattdessen auf die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008 abgestellt. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.
a) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO bejaht, jedoch stets darauf hingewiesen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 545; Urteil vom 18.5.2010 – VI ZR 293/08, jeweils mwN.). Solches gilt für den hiesigen regionalen Bereich. Eine offene Erhebung wie die von Schwacke führt in der hier maßgeblichen Region zu deutlich überhöhten Tarifangaben. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ergibt sich dies aus verschiedenen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen ... und ... in unterschiedlichen Verfahren (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09), in denen die Sachverständigen – gerichtlich beauftragt – nach einem Verkehrsunfall jeweils die üblichen Mietwagenpreise im Saarland ermittelt und dabei bei offener Anfrage von den saarländischen Mietwagenunternehmen bis nahezu doppelt so hohe Preisangaben erhalten haben wie bei der anschließenden verdeckten Anfrage (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09). Vor diesem Hintergrund erscheint der Schwacke-Mietpreisspiegel in der hiesigen Region nicht als geeignete Schätzungsgrundlage.
b) Als eine für die Kammer geeignete Schätzungsgrundlage erweist sich dagegen die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008, der gerade eine verdeckte Datenerhebung zugrunde lag. Zwar werden von Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 – 83, NZV 2010, 242; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 – 3 U 30/09, NJW-RR 2009, 1540; vgl. aber auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 03.08.2009 – 7 U 94/09, DAR 2009, 705) Einwendungen gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts vorgebracht, die sich teilweise auch nach Auffassung der Kammer als beachtenswert erweisen. Den berechtigten Einwendungen kann jedoch angemessen Rechnung getragen werden, ohne dass die generelle Eignung der Fraunhofer-Erhebung als Ausgangspunkt für die Ermittlung des hier maßgeblichen regionalen Marktpreises entfiele.
aa) Dass der Auftrag für die Studie vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erteilt wurde, kann angesichts der angewandten, transparenten und nachvollziehbaren Methoden keinen relevanten Einwand gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland begründen.
bb) Auch der Umstand, dass die Fraunhofer-Studie Aufschläge und Zuschläge für Sonderleistungen sowie Nebenkosten – mit Ausnahme der bereits berücksichtigten Kosten für eine Haftungsreduzierung mit typischer Selbstbeteiligung sowie unbegrenzte Laufleistung – bewusst zu vermeiden sucht, spricht nicht generell gegen die Verwendung der Fraunhofer-Studie. Insoweit besteht die Möglichkeit, im Einzelfall konkret notwendige Zuschläge hinzuzusetzen, wie dies auch bei Verwendung der Schwacke-Liste geschieht.
cc) Soweit teilweise beanstandet wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht auf dreistellige, sondern auf zweistellige Postleitzahlengebiete abstellt, wird die damit verbundene Pauschalierung zur Überzeugung der Kammer für den hier maßgeblichen regionalen Markt durch die Sicherstellung einer höheren statistischen Relevanz weitgehend ausgeglichen, ohne dass der Bezug zum regionalen Markt verloren ginge.
dd) Soweit kritisiert wird, die Studie habe einen für Unfallsituationen untypischen Anmietzeitpunkt mit einer Woche Vorlauf gewählt, hat das Fraunhofer IAO in einer Untersuchung festgestellt, dass der Anmietzeitpunkt nur in äußerst seltenen Fällen einen Einfluss auf den Preis hat (Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008, S. 15), im Einzelfall jedoch zu einem Preisanstieg von bis zu 4,2 % führen kann. In seiner Erhebung 2009 kommt das Fraunhofer IAO zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Anmietung im Durchschnitt zu einer Preiserhöhung von lediglich 2,1 % führt (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, S. 97 f.).
ee) Schließlich wird gegen die Studie des Fraunhofer IAO vorgebracht, dass Internet-Angebote, die nicht jedermann zugänglich seien, in die Preisermittlung eingeflossen seien. Da die Internet-Angebote ausweislich der Erhebungen des Fraunhofer IAO jedoch nicht als Sondermarkt mit grundsätzlich günstigeren Tarifen eingestuft werden können und sie die Marktpreise insgesamt beeinflussen, sieht die Kammer keine Bedenken dagegen, dass Internet-Angebote grundsätzlich Berücksichtigung finden. Ohne dass die Gewichtung von Telefon- und Internetangeboten im Einzelnen der Überprüfung bedürfte, haben die Ergebnisse des Fraunhofer IAO jedenfalls gezeigt, dass die Unterschiede zwischen beiden Kategorien sich in einem begrenzten Rahmen halten.
ff) Die hiernach verbleibenden Einwendungen gegen die Fraunhofer-Studie sind nach Einschätzung der Kammer zwar beachtlich, da die ermittelten Werte tendenziell unter den für einen Unfallgeschädigten typischerweise realisierbaren Mietkosten liegen. Sie führen nach Auffassung der Kammer jedoch für den hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zur gänzlichen Ungeeignetheit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts als Grundlage für eine regionale Marktpreisermittlung. Vielmehr erscheint der Kammer im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15% auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife als angemessen. Dieser Zuschlag berücksichtigt neben örtlichen Schwankungen zum einen den – auch von der Berufung hier behaupteten - Preisanstieg für die sofortige Verfügbarkeit eines Mietwagens, zum anderen den Umstand, dass Telefon-Angebote durchschnittlich etwas teurer als Internet-Angebote sind. Dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts – zumal unter Anwendung eines solchen Zuschlags – im hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zu irreal niedrigen Tarifen führt, wird auch durch die in o.a. Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen ... und ... bestätigt. Die von ihnen bei anonymer Anfrage regional ermittelten Mietwagenkosten liegen im Bereich dessen, was das Fraunhofer-Institut festgestellt hat.
gg) Da die Kammer in mehreren Prozessen aufgrund einer Auswertung beider Erhebungen sowie unter Berücksichtigung der oben zitierten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel Werte enthält, die den hier maßgeblichen regionalen Marktpreis nur unvollkommen abbilden, während die ermittelten Preise der Fraunhoferstudie jedenfalls den hiesigen regionalen Markt sehr viel realistischer wiedergeben, sieht sich die Kammer auch daran gehindert, den marktüblichen Normaltarif aus einem arithmetischen Mittel beider Erhebungen zu gewinnen, wie es teilweise favorisiert wird (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, aaO). Insofern hat die Kammer Bedenken, auf eine Tabelle als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO zurückzugreifen, die nach den bisherigen Erkenntnissen für die Zwecke der vorzunehmenden Schätzung im hiesigen regionalen Bereich nicht geeignet ist.
c) Danach war zur Schadensbeseitigung die Anmietung zu einem Normaltarif nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts, angehoben um den Zuschlag von 15 %, erforderlich. Dies führt zu folgender Ermittlung des Normalpreises im Postleitzahlengebiet 66 unter Zugrundelegung einer Anmietdauer von 11 Tagen bei Fahrzeugklasse 5:
1 x 284,73 EUR (7-Tage-Preis) und 1 x 198,12 EUR (3-Tage-Preis) und 1 x 84,16 EUR (Tagespreis) = 567,01 EUR zzgl. pauschal 15 % (85,05 EUR) = 652,06 EUR. Kosten für die gewährte Vollkaskoversicherung sind nicht erstattungsfähig, da sie in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008, Seite 16).
d) Die Klägerin – der insoweit die Darlegungslast obliegt – kann sich im Übrigen nicht darauf berufen, dass ihr in der konkreten Unfallsituation kein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Dass sie ihrer Verpflichtung, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683), nachgekommen wäre, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie zu keinen günstigeren Bedingungen hätte einen Mietwagen erlangen können. Gegen diese hypothetische Annahme spricht bereits die durch die o.a. Untersuchungen belegte Tatsache, dass tatsächlich auf dem regionalen Markt günstigere Angebote zu finden sind. Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine Not- und Eilsituation, die ein sofortiges Anmieten ohne Nachfrage gerechtfertigt hätte, vorgelegen hätte. Überdies zeigt die Klägerin keine Besonderheiten im hier maßgeblichen regionalen Markt auf, die es generell erlaubt hätten, das Einholen von Vergleichsangeboten zu unterlassen (vgl. Kammer , Urt. v. 26.02.2010 – 13 S 240/09).
3. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich eine Eigenersparnis anrechnen lassen, weil ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden sei. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Richtig ist zwar, dass die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs nur von den Mietwagenkosten abzuziehen sind, wenn ein Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und für eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1963 – VI ZR 235/62, NJW 1963, 1399). Davon kann allerdings bei einer Inanspruchnahme von 11 Tagen und bei gefahrenen 431 km ausgegangen werden. Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.1983 – VI ZR 213/81 (NJW 1983, 2694) steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zur Frage einer km-Grenze bei der Anrechnung einer Eigenersparnis durch die Nutzung eines gruppengleichen Mietwagens keine Aussage getroffen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu einer Grenze von 1.000 km beziehen sich ausschließlich auf die Frage einer Entschädigung für die Nutzung eines beschädigten Altfahrzeuges bei einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis. Dem gegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.05.1963 ausdrücklich eine solche Grenze bei der Nutzung von Mietwagen abgelehnt (BGH, aaO). Die Höhe der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Eigenersparnis von 10% steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 19.10.2007 – 13 A S 32/07), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, aaO mwN.).
4. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB durch das Erstgericht rügt. Der Erstrichter hat zu Unrecht einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht angenommen.
a) Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten iSd. § 254 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, aaO). Dabei ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs darauf abzustellen, was dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106). Der Geschädigte darf sich zwar nicht grundsätzlich dagegen verwehren, dass ihn der Versicherer im Wege eines aktiven Schadensmanagements über ein in zumutbarer Weise annehmbares, günstigeres Angebot informiert. Jedoch kommen von vorneherein nur Angebote auf dem in der Lage des Geschädigten zeitlich und örtlich relevanten Markt in Betracht (vgl. Kammer Urteil vom 26.02.2010 – 13 S 240/09 mwN.).
b) Diesen Anforderungen genügt weder das telefonische noch das schriftliche Vermittlungsangebot der Beklagten. Außer dem Mietpreis enthalten beide Angebote der Beklagten keine Informationen, die der Geschädigten eine verlässliche Überprüfung ermöglicht hätten. Die Geschädigte konnte anhand der Angebote weder beurteilen, ob es sich um ein Angebot in dem für sie zeitlich und örtlich relevanten Markt handelte, noch erhielt sie Kenntnis von den weiteren Mietbedingungen. Der Geschädigten war es entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht zuzumuten, ihrerseits bei der Beklagten entsprechende Nachforschungen einzuleiten. Wie bei der Unterbreitung von Restwertangeboten durch den Versicherer (vgl. dazu BGHZ 143, 189 ff mwN.) genügt der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen. Das Angebot muss vielmehr inhaltlich so gestaltet sein, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.
5.Danach ergibt sich folgende Berechnung des weiteren Schadens:[folgt die Berechnung]
6. Die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie berechnen sich wie folgt:[folgt die Berechnung]
7. Die Zinsregelung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dabei waren der Klägerin wegen des geringfügigen Obsiegens die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).