- Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt.
- Steht fest, dass der Unfallersatztarif gerechtfertigt ist, so dass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niederen Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war.
Gründe:
I.
Der Kläger machte mit seiner Klage restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfallgeschehen sowie Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend. Die Eintrittspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers war unstreitig. Der Kläger mietete während der Reparatur seines Fahrzeugs für 11 Tage einen Ersatzwagen bei der Fa. … in Walldürn an. Der Mietwagentarif wurde auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2006 unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 30 % ermittelt. Die Beklagte bestritt die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs, die Angemessenheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 sowie die Mietwagennutzungsdauer von 11 Tagen. Der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts sei der Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs vorzuziehen. Die Reparatur des Fahrzeugs hätte bereits am 15.1.2009 abgeschlossen sein können, wofür die Beklagte Sachverständigenbeweis angeboten hatte. Die Beklagte war der Ansicht, vom Kläger sei nachzuweisen, dass ihm kein günstigere Tarif in der konkreten Situation zugänglich gewesen sei.
Das Amtsgericht gab mit Urteil vom 28.10.2009 der Klage überwiegend in Höhe von 901,80 € nebst Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten statt. Das Amtsgericht ging dabei von der Erforderlichkeit eines erhöhten Unfallersatztarifs aus, den es unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste 2006 und Zubilligung eines Aufschlages in Höhe von 20 % auf den Normaltarif ermittelte. Weiterhin erachtete das Amtsgericht die Anmietungsdauer von 11 Tagen als angemessen.
Dagegen legte die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrages Berufung ein. Die Beklagte beantragt in zweiter Instanz,das Urteil des Amtsgerichts Adelsheim vom 28.10.2009, Az.: 1 C 85/09, aufzuheben, soweit es einen Teil der Klage für begründet erklärt und die Klage insgesamt abzuweisen.Der Kläger beantragtdie Zurückweisung der Berufung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Kläger zutreffend gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 901,80 € zuerkannt.
Nach st. Rspr. des BGH kann der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagen kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Er verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH Urt. v. 2.2.2010 – VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 – VI ZR 112/09). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04; Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05). Nach ständiger Rspr. des BGH ist es dabei nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen. Vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH Urt. v. 30.1.2007 – VI ZR 99/06; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 243/05).
Diesen Anforderungen zur Vortragslast wird der Kläger noch gerecht. Der Kläger hat allgemeine, unfallspezifische Kostenfaktoren vorgetragen, die bei der Vermietung von Unfallersatzwagen allgemein und damit auch bei der Firma … die gerichtsbekanntermaßen überwiegend im Unfallersatzwagengeschäft vermietet, einen höheren Mietpreis rechtfertigen. Danach fallen höhere Kosten u.a. an für besondere Beratungs- und Serviceleistungen, höhere Planungsrisiken mit der Folge schlechterer Fahrzeugauslastung, da der Mietzeitraum nicht definiert sei und weniger häufiger nachgefragte Fahrzeuge ebenso vorgehalten werden müssten wie häufig nachgefragte Modelle. Zusätzliche Kosten entstünden durch ein erhöhtes Risiko der Rechtsverfolgung gegenüber Mietern und Versicherern mit der Folge von Forderungsausfällen bei Falschbewertungen von Haftungsanteilen sowie zusätzlichen Risiken aus der Vermietung an Fahrer mit Schadenshäufung und höheren Wartungs- und Reparaturkosten. Die Entstehung dieser Mehrkosten aus unfallspezifischen Serviceleistungen und Risiken des Vermieters ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich dabei nicht lediglich um allgemeine Betriebskosten. Zwar können diese Kosten auch im Selbstzahlergeschäft anfallen. Gerade im Unfallersatzwagengeschäft stehen diese Mehrkosten jedoch so im Vordergrund, dass sie einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen. Die Offenlegung einer Kalkulation zur Zusammensetzung der Vermieterpreise durch den Kläger war zur Darlegung der Erforderlichkeit eines erhöhten Unfallersatztarif gerade nicht geschuldet.
Von der Erforderlichkeit eines erhöhten Unfallersatztarifs wegen unfallspezifischer Mehrleistungen war danach auszugehen. Die Höhe des Unfallersatztarif kann, wie dargelegt, nach der Rspr. des BGH auch durch Schätzung eines pauschalen Aufschlages auf den für Selbstzahler geltenden Normaltarif bestimmt werden. Das Amtsgericht hat in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt.
Der Tatrichter darf sich zur Ermittlung des Normaltarif nach § 287 ZPO Tabellen und Listen bedienen. Die Schwacke-Liste 2006 ist dabei auch nach der Rspr. des DGH ein geeignetes Mittel, den Normaltarif zu ermitteln (BGH Urt. v. 2.2.2010 – VI ZR 7/09; BGH Urt. v. 9.1.2010 – VI ZR 112/09). § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Weiterhin dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (BGH Urt. v. 11.3.2009 – VI ZR 164/07). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (BGH Urt v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07). Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden, bedarf aber nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH Urt. v. 2.2.2010 – VI ZR 7/09). Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind vielmehr nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
Vorliegend hat das Amtsgericht die Schwacke-Liste 2006 als Schätzgrundlage herangezogen. Das ist nicht zu beanstanden. Konkreter Vortrag der Beklagten dazu, dass die Schwacke-Liste 2006 zu unzutreffenden Ergebnissen führt, liegt nicht vor. Der Vortrag erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Erwägungen zu den Vorteilen des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel, ist aber nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Schwacke-Liste im Einzelfall zu begründen. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts hat jedenfalls für das hier einschlägige Gebiet des Postleitzahl-Bezirks 74740 erhebliche Nachteile. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts differenziert lediglich nach zweistelligen Postleitzahlengebieten, während die Schwacke-Liste durch die dreistellige Einteilung der Postleitzahlengebiete den für den Kläger räumlich relevanten Markt – zumindest im streitgegerständlichen Fall – realitätsgerechter abbildet. Die Anwendung des Mietpreisspiegels nach dem Fraunhofer-Institut führt für das hier einschlägige Postleitzahlengebiet 74740 dazu, dass dieser ländlich geprägte Bereich dem Ballungszentrum Heilbronn gleichgestellt wird. Die im Ballungszentrum Heilbronn erzielten Preise können aber angesichts der dortigen höheren Anzahl von Anbietern und der andersartigen Konkurrenzsituation nicht auf den örtlich relevanten Markt am Wohnsitz des Klägers übertragen werden.
Die Beklagte hat auch nicht durch konkrete günstigere Angebote anderer Anbieter die von ihr geltend gemachten Mängel des Mietpreisspiegels 2006 im Einzelfall aufgezeigt.
Die Beklagte verweist zwar auf ein Angebot der Firma Sixt in Mosbach, die einen Mietpreis von 494 € für ein vergleichbares Fahrzeug der Gruppe 5 berechnet hat. Allerdings hat die Beklagte insoweit eine Mietdauer von nur 7, statt wie hier 11 Tagen zugrunde gelegt, so dass das Angebot nicht vergleichbar ist und daraus auch keine Ansatzpunkte für eine Fehlerhaftigkeit der vom Amtsgericht angewendeten Schätzgrundlage abgeleitet werden können.
Das Amtsgericht hat den Aufschlag auf den Normaltarif wegen unfallspezifischer Mehrleistungen in Höhe von 20 % bemessen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Der Kläger sei insoweit für die Frage der fehlenden Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs beweisbelastet. Die Frage der Zugänglichkeit wird nach der Rspr. des BGH sowohl im Rahmen der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 BGB als auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB diskutiert. Nur im ersten Fall trägt der Geschädigte die Beweislast.
Der Geschädigte kann, soweit ein Unfallersatztarif nicht zu Herstellung i.S. des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich und durch unfallspezifische Mehrleistungen des Vermieters begründet ist, im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rspr. des BGH gleichwohl einen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erforderlichen Unfallersatztarif dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (BGH Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04; BGH Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04). Da es insoweit um die Höhe des nach § 249 BGB erstattungsfähigen Schadens geht, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich war (BGH Urt. v. 19.1.2010 – VI ZR 112/09).
Steht allerdings fest, dass der Unfallersatztarif gerechtfertigt ist, so dass er grundsätzlich dem Geschädigten als unfallbedingter Herstellungsaufwand zu ersetzen wäre, möchte jedoch der Schädiger nach § 254 BGB nur einen niederen Schadensersatz leisten, so hat er nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (BGH Urt v. 19.1.2010 – VI ZR 112/09). Insoweit geht es um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, wofür der Schädiger beweisbelastet ist. In diesem Zusammenhang mit § 254 BGB ist auch die von der Beklagten zitierte Rspr, des BGH zu sehen, wonach die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, offenbleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – NJW 2009, 58 (60)). Auch insoweit geht es um einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht, für den jedoch der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Schließlich ist das Amtsgericht auch zutreffend von einer Mietwagennutzungsdauer von 11 Tagen ausgegangen.
Ausweislich des vorgerichtlich eingeholten Schadensgutachten betrug die Reparaturdauer lediglich 2-4 Tage. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind darin Lieferzeiten zur Ersatzteilbeschaffung nicht mit eingerechnet. Nach dem vom Kläger vorgelegten Reparaturablaufplan wurde das Fahrzeug, nach dem Unfallereignis vom 8.1.2009 gegen 21.30 Uhr, am 9.1.2009 in die Reparaturwerkstatt verbracht und vom Sachverständigen dort gegen 16.00 Uhr begutachtet. Sodann erfolgte der Reparaturauftrag, wobei Ersatzteile zunächst bestellt werden mussten. Die erforderliche Lackierung konnte nicht bereits am 16.1.2009 wegen Urlaubsabwesenheit von Mitarbeitern durchgeführt werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Reparatur in einen Zeitraum unmittelbar nach Jahreswende fiel, in dem es bekanntermaßen zu Lieferverzögerungen infolge Betriebsferien bzw. Urlaubsabwesenheit von Mitarbeitern kommt. Mit 11 Tagen Reparaturdauer hält sich die Reparatur allerdings in Anbetracht der dargelegten Umstände noch in einem angemessenen Rahmen. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rspr., dass das Prognose- und Werkstattrisiko der Schädiger zu tragen hat (BGH Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73). Der Einholung des von der Beklagten in erster Instanz beantragten Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, dass das Fahrzeug bereits am 15.11.2009 hätte fertig gestellt werden können, bedurfte es daher nicht.
Danach war von folgenden Mietwagenkosten auszugehen:
Wochenpauschale 507,00 € 3-Tages-Pauschale 255,00 € Tagespauschale 87,00 € 849,00 € 20 % Aufschlag für unfallspezifische Mehrkosten 169,80 € Haftungsbefreiung 176,00 € Winterbereifung 132,00 € Zustellungskosten 75,00 € Mietwagenkosten insgesamt 1.401,80 € abzüglich bereits gezahlter Mietwagenkosten 500,00 € restliche Mietwagenkosten 901,80 €
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, nachdem dies von der Berufung nicht geltend gemacht worden war.
Nach alledem hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.