Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (jetzt also eines Erlaubnistatbestandes nach den §§ 5 ff. RDG), und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet.
Tatbestand:
(entfällt nach § 313a ZPO)
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung vom 21.08.2009 wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB nichtig ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH zu Art. 1 § 1 RBerG (s. etwa Urteil vom 04.04.2006, VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726 ff.), die auf die inhaltlich insoweit unveränderten Vorschriften des zum 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes zu übertragen ist (vgl. dazu LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, Az. 5 S 110/08), gilt folgendes:
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (jetzt also eines Erlaubnistatbestandes nach den §§ 5 ff. RDG), und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG (entsprechend § 5 RDG) kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG (jetzt § 2 RDG) durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241; vom 5. Juli 2005 – VI ZR 173/04 – VersR 2005, 1256 und vom 20. September 2005 – VI ZR 251/04 – VersR 2005, 1700).
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2005 – VI ZR 251/04 – a.a.O., m.w.N.). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BGH durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – a.a.O., m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen besorgt die Klägerin bei der Durchsetzung der hier streitgegenständlichen Schadensersatzforderung des Zedenten dessen Rechtsangelegenheit. Denn die Einziehung einer Schadensersatzforderung für unfallbedingte Mietwagenkosten erfordert eine Rechtsprüfung im Einzelfall, wie die zahlreichen und teils widersprüchlichen Entscheidungen sowie die umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema zeigen.
Die Klägerin besorgt auch eine fremde Angelegenheit und verwertet nicht lediglich eine ihr von ihrem Kunden, dem Zedenten, eingeräumte Sicherheit. Das zeigt bereits der Wortlaut der Abtretungserklärung, nach dem die Abtretung nicht etwa zur Absicherung der Mietforderung der Klägerin erfolgt. Vielmehr heißt es dort, der gegnerische Versicherer werde unwiderruflich angewiesen, an die Klägerin zu zahlen und gleichzeitig werde die Forderung an die Klägerin abgetreten. Weiter erklärt der Zedent, er werde, soweit er zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei, die anfallende Mehrwertsteuer direkt an die Klägerin zahlen. Dies erweckt bereits den Eindruck, dass der Kunde von der bekanntlich in Anbetracht der schwierigen Rechtslage nicht einfachen Durchsetzung seines Ersatzanspruchs entlastet werden soll.
Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (LG Mönchengladbach, a.a.O.) spricht gegen eine Besorgung fremder Angelegenheiten auch nicht der Umstand, dass Zahlungsanweisung und Abtretung auf den Teil der Schadensersatzforderung beschränkt bleiben, der die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs betrifft. Eine fremde Rechtsangelegenheit wird nicht dadurch eine eigene, dass sie auf einen Teil reduziert wird, der irgendeinen Bezug zu dem Geschäftsbetrieb des Geschäftsbesorgers aufweist.
Tatsächlich zeigt auch der weitere Fortgang der Angelegenheit, dass die Abtretung zu keiner Zeit als bloßes Sicherungsmittel gedacht war. Denn die Klägerin hat, wie sie selbst einräumt, noch nicht einmal versucht, den Zedenten selbst auf Zahlung des Netto-Betrages der vereinbarten Miete in Anspruch zu nehmen. Ihrer Auffassung, dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da der Zessionar schon den Mehrwertsteuer-Anteil nur zögerlich und nach Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ausgeglichen und im übrigen seine schlechte Bonität sich aus einer Wirtschaftsauskunft ergeben habe, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen. Denn der Sicherungsfall tritt erst ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin von vornherein nicht mehr als nur die Mehrwertsteuer von dem Zessionar verlangt hat und von jeglicher Geltendmachung des vollen Anspruchs gegenüber ihrem Kunden absah, obwohl sie schließlich diese Zahlung durchsetzen konnte, überzeugt das Gericht davon, dass die Parteien der Abtretungserklärung vom 21.08.2009 von vornherein die Vorstellung und Abrede hatten, dass die Klägerin sich um die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs kümmern werde und der Zessionar nur die Mehrwertsteuer selbst sollte zahlen müssen. Die weitere Formulierung, der Zessionar werde sich um die Schadensregulierung selbst kümmern, erweist sich damit als reines Lippenbekenntnis.
Die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandes nach den §§ 5 ff. RDG hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 713 ZPO.