Die Haftpflichtversicherung des Schädigers in erster Linie nicht zur Naturalrestitution, sondern zum Geldersatz verpflichtet. Ihr Bemühen, die zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten, ist verständlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass die Freiheit des Geschädigten, seinen Vertragspartner für das Mietfahrzeug zu wählen, dahingehend eingeschränkt wird, dass bei Nichtanmietung eines Fahrzeugs bei der von der Versicherung genannten Mietwagenfirma der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht zu einen nicht erstattungsfähigen Restbetrag und damit zu einem wirtschaftlichen Schaden des Geschädigten führt.
Gründe:
I.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagt aus abgetretenem Rechte einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von 557,80 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.
Aufgrund eines Verkehrsunfalls, welchen der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldete, wurde der im Eigentum des Zedenten der Klägerin stehende PKW, Typ Citroen Xsara Picasso, am 30.12.2008 beschädigt. Vom 25.01.2009 bis zum 30.01.2009 wurde der PKW repariert. Der Zedent der Klägerin mietete in dieser Zeit einen Mietwagen der Klägerin und trat seinen Erstattungsanspruch in Höhe der Mietwagenkosten an diese ab.
Die Klägerin kann von den Beklagten die Erstattung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 557,80 Euro verlangen. Ein darüberhinaus gehender Schadensersatzanspruch steht ihr hingegen nicht zu. Sie hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass dem Zedenten kein günstigerer Tarif auf dem Mietwagenmarkt zur Verfügung stand. Sie erhält im Fall mehrerer auf dem örtlichen Markt erreichbarer Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens im Grundsatz nur den günstigeren bzw. (objektiv, wirtschaftlich) günstigsten Mietpreis ersetzt, weil ihr Zedent von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg wählen muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 117/05) kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf den “Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07).
Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich hier nach dem Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 unter Berücksichtigung der Tages- und Wochenpauschale. Hier ist im Postleitzahlgebiet des Zedenten ein Tarif in Höhe von 99,00 Euro bzw. 297,00 Euro brutto, also 83,19 Euro bzw. 249,58 Euro netto als erforderlich anzusehen. Da der Zedent kein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat, sind im Wege der Vorteilsausgleichung 10% ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerechnet, soweit sie angefallen sind. Die hier angefallenen Kosten für die die Haftungsbefreiung, Winterreifen, Zusatzfahrer sowie die Kosten für das Bringen und Holen des Fahrzeugs sind berücksichtigungsfähig. Einen Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen macht die Klägerin nicht mehr geltend. Dieser wäre im Ergebnis aber auch nicht erstattungsfähig gewesen. Der Zedent hat den Pkw nicht unmittelbar nach dem Unfall angemietet. Angesichts dessen ist insbesondere ein erhöhter dispositiver Aufwand nicht ersichtlich.
Der erstattungsfähige Aufwand errechnet sich daher wie folgt:
2 x Tagespauschale netto: 166,39 Euro 1x Wochenpauschale netto: 249,58 Euro - 10% ersparte Aufwendungen: 41,60 Euro + Haftungsbefreiung netto: 110,04 Euro + Zusatzfahrer netto: 74,35 Euro + Winterreifen netto: 49,47 Euro + Pauschal Holen/Bringen netto: 49,58 Euro + 19% MwSt.: 124,98 Euro 782.80 Euro
Die Beklagten haben bereits 225,00 Euro erstattet, so dass noch 557,80 Euro auszugleichen sind.
Es liegt kein Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht deswegen vor, weil auf die Information der Beklagten hin kein Mietwagen zum Preis von 45,00 Euro am Tag bei der Firma Europcar angemietet wurde. Nur ausnahmsweise ist ein niedrigerer Schadensersatz nach § 254 BGB zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war. Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass es dem Geschädigten ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, auf Mitteilung der Beklagten hin ein Fahrzeug bei der Firma Europcar zu mieten. Zwar ist anzunehmen, dass faktisch für den Zedenten die Möglichkeit bestand, zu den genannten (Netto -) Preisen ein Mietfahrzeug zu erhalten. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt jedoch nicht in dem Umstand, dass er sich in dieser Situation dazu entschloss, die Information der Beklagten zu ignorieren. Bei der Beklagten handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des Schädigers, die nicht zur Naturalrestitution, sondern primär zum Geldersatz verpflichtet ist. Ihr Bemühen, die zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten, ist verständlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass die Freiheit des oder der Geschädigten, ihren Vertragspartner für das Mietfahrzeug zu wählen, dahingehend eingeschränkt wird, dass bei Nichtanmietung eines Fahrzeugs bei der von der Beklagten genannten Mietwagenfirma der Vorwurf der Verletzung der Schadensminderungspflicht zu einen nicht erstattungsfähigen Restbetrag und damit zu einem wirtschaftlichen Schaden des oder der Geschädigten führt (vgl. dazu auch LG Weiden, NJW-RR 2009, 675).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 03.03.2009 gemäß § 286 Abs. 1, 286 Abs. 3, 288 BGB zu.
Ursprünglich hat die Klägerin gegenüber der Beklagten deutlich überhöhte Mietwagenkosten geltend gemacht. Von einer wirksamen Mahnung ist daher nicht auszugehen. Der Beklagte war die zuverlässige Ermittlung des geschuldeten Betrages nicht ohne Weiteres möglich (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Auflage, 2009 § 286 Rn. 20).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht erfordern (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 582,67 Euro.