Der Verlust eines Navigationsgerätes durch Diebstahl aus einem teilkaskoversicherten Fahrzeug ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dieser bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für der Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, § 13 Ia Satz 2 AKB. § 13 AKB stellt somit auf einen gleichwertigen Ersatz ab, also gerade nicht auf einen neuwertigen. Bei der dem Tatrichter obliegenden Bestimmung kann er sich eines Sachverständigen bedienen, der seinerseits einen seriösen, dem Versicherungsnehmer zu Verfügung stehenden Markt berücksichtigen muss, wozu der eher unseriöse eBay-Markt nicht gehören muss. Zu berücksichtigen ist jedenfalls der Wertverfall infolge der rasanten technischen Entwicklung.
Gründe:
A.
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Mercedes, in den seit dem 05.10.2001 das Radio – Navigationsgerät Philipp darin Sa 522 eingebaut war. Die Parteien haben einen Vertrag über eine Teilkaskoversicherung geschlossen, wobei für den Kläger eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro besteht.
Am 28. / 29.11.2007 brachen unbekannte Täter das Fahrzeug des Klägers auf und entwendeten das o. g. Navigationsgerät. Der Kläger schaffte sich in der Folgezeit ein Ersatzgerät zum Preis von 1.169,68 brutto an. Gegenüber der Beklagten verlangte er in einem Schreiben vom 13.12.2007 die Erstattung von insgesamt 1,899,57 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des entsprechenden Schreibens – Bl. 8 f. der Akte – verwiesen. Die Beklagte zahlte dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Selbstbeteiligung einen Betrag von 627,89 Euro, lehnte allerdings eine darüber hinaus gehende Zahlung ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm ausweislich ihrer AKB zum Ersatz des vollständigen Wiederbeschaffungswertes des Navigationsgeräts verpflichtet; er hat behauptet, der aufgewandte Kaufpreis von 1.169,68 Euro für das Ersatzgerät entspreche der Höhe des Wiederbeschaffungswerts.
Die Beklagte hat behauptet, der Wiederbeschaffungswert des entwendeten Navigationscomputers betrage allenfalls 450,00 Euro. Sie ist der Ansicht gewesen, dem Kläger stünden infolge der geleisteten Zahlung keine weiteren Ersatzansprüche mehr zu.
Das Amtsgericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Dipl. Ing. Q vom 24.04.2009 verwiesen. Mit am 31.07.2009 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich der Wiederbeschaffungswert für das entwendete Navigationsgerät auf lediglich 450,00 Euro belaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des amtsgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 109 ff. der Akte).
Das Urteil ist dem Kläger am 06.08.2009 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 24.08.2009 – bei Gericht am 26.08.2009 eingegangen – Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 05.10.2009 begründet. Im Rahmen der Berufung verfolgt er seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter und nimmt im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug, das er vertieft und ergänzt. Er meint, das Amtsgericht habe den Inhalt des Gutachtens fehlerhaft gewürdigt, was um so mehr gelte, als der Sachverständige die Beweisfrage gar nicht abschließend beantwortet habe.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist ebenfalls in weiten Teilen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht sei unter Berücksichtigung des Inhalts des Sachverständigengutachtens zu Recht davon ausgegangen, dass sie ihre Erstattungspflicht in vollem Umfang erfüllt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache allerdings erfolglos; die zulässige Klage ist nämlich nicht begründet. Im Einzelnen:
I. §§ 12, 13 Ia AKB der Beklagten
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 771,68 Euro gegen die Beklagte aus §§ 12, 13 Ia AKB.
1. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag, wobei die Beklagte nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu regulieren. Dieser bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für der Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, § 13 Ia Satz 2 AKB. § 13 AKB stellt somit auf einen gleichwertigen Ersatz ab, also gerade nicht auf einen neuwertigen.
2. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass sich der Wiederbeschaffungswert für das entwendete Navigationsgerät auf lediglich 450,00 Euro belaufe, was sich aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Q ergebe. Das vom Kläger zum Preis von 1.169,68 erworbene Ersatzgerät sei nicht gleichwertig im o. g. Sinn. Nach § 286 I ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder unwahr ist (BGH NZG 2008, 588 ff.; Zöller/Heßler, 27. Auflage, § 529 ZPO, Rdnr. 3 ff.). Nach § 529 I Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Spruchkörpers grundsätzlich gebunden und kann lediglich überprüfen, ob die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 I ZPO gewahrt und eingehalten wurden. Es dürfen keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts darf nicht in sich widersprüchlich sein, keinen Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderlaufen und muss alle wesentlichen Teile des Beweisergebnisses berücksichtigen (zu diesen Kriterien vgl. BGH NZG 2008, 588 ff.; BGH NJW – RR 2005, 558 f.; BGH NJW – RR 2004, 425 f.; BGH WM 1999, 1889 f.; Zöller/Heßler § 529 ZPO, Rdnr. 7 ff.). Zweifel im oben genannten Sinne liegen jedoch erst dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellen wird (BGH NJW 2004, 2828 ff.).
a) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat sich mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens ausführlich auseinandergesetzt und ihn bei der Entscheidungsfindung in vollem Umfang berücksichtigt. Die Ausführungen des Gutachters sind in sich schlüssig und plausibel. Er hat insbesondere erläutert, wie er die Wertermittlung vorgenommen hat; er hat sich nach den Verkaufspreisen für typgleiche Geräte erkundigt und ferner nachvollziehbar erläutert, warum ein Gerät wie das vom Kläger ursprünglich erworbene einen erheblichen Wertverfall erlitten habe; es habe im Laufe der letzten Jahre nämlich ein "rasanter" technischer Fortschritt auf dem Gebiet der Navigationscomputer stattgefunden. Die Kammer verkennt nicht, dass eine Wertermittlung grundsätzlich erfordert, dass Preise für vergleichbare Gegenstände ermittelt werden, die sich auf einem "seriösen Markt" erzielen lassen und dass die Einholung von Vergleichsangeboten auf der Internet – Plattform "Ebay" nicht notwendig als "seriös" in diesem Sinne anzusehen ist. Entscheidend ist allerdings, dass der Gutachter gleichwohl plausibel und schlüssig begründen konnte, dass der Wiederbeschaffungswert des Navigationsgeräts mit 450,00 Euro "großzügig" bemessen sei. Er hat sich hinsichtlich der Abwertung von Automobilsonderzubehör auf eine Auskunft der "Deutsche Automobil Treuhand" gestützt, die zu den führenden Marktforschungsinstituten bezüglich des Gebrauchtwagenmarktes gehört.
b) Vor diesem Hintergrund hatte das Amtsgericht keine Veranlassung, den Gutachter zu dem im klägerischen Schriftsatz vom 13.07.2009 gestellten Fragen ergänzend zu vernehmen. Ob es "im Allgemeinen" – die Frage ist bereits im Wege eines Ausforschungsbeweises formuliert – einen Gebrauchtmarkt für das hier in Rede stehende Navigationsgerät gibt, ist nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungsrelevant, da der Wiederbeschaffungswert mit Blick auf die Anschaffung eines gleichwertigen Gegenstands zu ermitteln ist. Ob der Kläger das erworbene Ersatzgerät anderswo billiger hätte erwerben können, hat auf die Erfolgsaussichten seiner Klage gleichfalls keinen Einfluss, denn es oblag dem Gutachter lediglich – wie ausgeführt –, den Wert für (irgend) ein vergleichbares Ersatzgerät zu ermitteln, nicht hingegen zu untersuchen, ob der Kläger den angeschafften Navigationscomputer zu einem günstigen Preis erworben oder ob er für ihn mehr als den Verkehrswert entrichtet hat.
3. Der grundsätzlich erstattungsfähige Schaden des Klägers beläuft sich auf lediglich 609,89 Euro und ermittelt sich wie folgt:
Reparatur Seitenscheibe: 294,56 Euro Ersatznavigationsgerät: 450,00 Euro Kosten für Aus- und Einbau: 365,33 Euro abzüglich Selbstbehalt: 500,00 Euro Gesamt: 609,89 Euro
Fahrtkosten sind nicht erstattungsfähig, wobei der Kläger das Urteil insofern ohnehin nicht angegriffen hat. Sein Anspruch ist vollständig gem. § 362 I BGB erloschen, da die Beklagte unstreitig 627,89 Euro gezahlt hat.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.