- Nach § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Der Gesetzgeber hat u.a. die Inkassotätigkeit im Bereich der Unfallschadenregulierung erfassen wollen, was auch für die Geltendmachung von Mietwagenkosten gilt. So ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen werde.
- Der Normalpreis kann auf der Grundlage, von Listen geschätzt werden, solange nicht anhand konkreter Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dabei ist das Gericht nicht an Listenwerte gebunden, sondern kann diese als Ausgangspunkt seiner Betrachtungen wählen und Korrekturen vornehmen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.
- Im Grundsatz sind sowohl die Schwacke-Liste wie die Fraunhofer-Liste geeignete Schätzungsgrundlagen für die Feststellung des Normaltarifs, wobei dieser in der Regel zwischen den beiden Tabellenwerten liegt. Es ist somit ein Mittelwert aus beiden Tabellenwerten zu bilden.