Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen ist bei EUR 700,00 anzusetzen. Aber auch bei Unterschreitung dieser Grenze sind die vom Geschädigten verursachten Kfz-Sachverständigenkosten dann zu ersetzen, wenn der Bagetellcharakter eines Kleinschadens am Unfallfahrzeug nicht ohne weiteres "ins Auge springt", zumal bei einem neuen Fahrzeug nicht erkennbar sein kann, ob auch verborgene Schäden vorliegen.
Gründe:
Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 286,06 € aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Sachverständigenkosten gehören zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, es sei denn, die vorherige Begutachtung ist zur Geltendmachung des Ersatzanspruches und zur tatsächlichen Wiederherstellung nicht erforderlich und zweckmäßig (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 249 Rn. 58; BGH vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, VersR 2005, 380). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Die Erforderlichkeit ist nicht wegen Unterschreitung der Bagatellgrenze ausgeschlossen. Diese ist bei EUR 700,00 anzusetzen (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010, § 249, Rn. 58; BGH a.a.O.). Maßgeblicher Wert für die Berechnung ist hierbei der Bruttowert des Reparaturschadens. Die Kosten für die Reparatur sind mit 901,04 € brutto einvernehmlich angesetzt. Dies ist der entscheidende Wert, und nicht der Nettowert von 757,18 €, auf welchen sich die Beklagte beruft. Im Übrigen liegt auch dieser – wenn auch knapp – über der anerkannten Bagatellgrenze.
Auch durfte die Klägerin die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten. An diese Voraussetzung werden keine hohen Anforderungen gestellt (BGH a.a.O.). Angesichts der geringen Sachkunde eines Laien kann von diesem eine Beurteilung des Schadens grds. nicht erwartet werden. Gebotenheit liegt nur dann nicht vor, wenn die „Geringfügigkeit des Schadens sozusagen ins Auge springt“ (AG Mainz vom 05.10.2001, Az. 88 C 195/01, ZfSch 2002, 74). Das Vorliegen eines so offensichtlich geringfügigen Schadens legt die Beklagte nicht dar. Zwar war der äußere sichtbare Schaden nur gering, es handelte sich aber um einen Neuwagen (Erstzulassung 12.06.2008, Schadenseintritt 14.07.2008), insofern bestand erhöhte Gefahr, dass ein merkantiler Minderwert entstanden ist. Bei einem Zusammenstoß von zwei PKW ist aufgrund der dabei wirkenden Kräfte für einen Laien im Übrigen ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände des Einzelfalls nicht endgültig auszuschließen, dass der Aufprall weitergehende Schäden zufolge hatte. Bei modernen Autos ist es aufgrund der Verarbeitung von Kunststoffteilen ohnehin schwierig, einen versteckten Schaden zu erkennen, ohne die entsprechenden Teile abzumontieren.
Die Ersatzpflicht ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. §§ 249 Abs. 1 S. 2, 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Kosten, die durch die Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind, unangemessen hoch wären. Hierzu ist zu beachten, dass es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, „Marktforschung“ zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Eine Haftung der Klägerin käme nur dann in Betracht, wenn für sie erkennbar gewesen wäre, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder sie ein Auswahlverschulden trifft (BGH vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95, VersR 1996, 902). Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Der Gutachter hat die Berechnung nicht schadensbezogen, sondern arbeitszeitbezogen vorgenommen. Dies ist zulässig (OLG Naumburg vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029). Die Angemessenheit richtet sich in diesen Fällen nach dem ortsüblichen Tarif von Sachverständigen. Die Beklagte zweifelt vorliegend zwar an der Angemessenheit der einzelnen Rechnungsposten, legt aber nicht dar, ob diese tatsächlich über dem ortsüblichen Tarif liegen oder sonst ein auffälliges Missverhältnis vorliegt. Das Gericht erachtet die vom Sachverständigen angesetzten Werte auch hinsichtlich der angesetzten Nebenkosten als üblich und angemessen. Es bedient sich hierfür der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO und legt die Tabelle HB III der Honorarbefragung des BVSK 2008/2009 zugrunde. So liegt das durchschnittliche Grundhonorar von 90 % der Mitglieder des BVSK zwischen EUR 92,00 und EUR 197,00, während die Klägerin EUR 184,00 erstattet zu bekommen geltend macht. Die Fahrtkosten liegen mit EUR 0,79/km ebenfalls zwischen den Höchst- und Niedrigstwerten. Lediglich die Fotokosten überschreiten die in der Tabelle angegebenen Durchschnittskosten leicht, allerdings ist eine solche Überschreitung vor dem Hintergrund unproblematisch, dass die Marge für das Grundhonorar eben nicht ausgeschöpft wird.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen i.S.d. § 249 BGB gehören auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren, wenn die Inanspruchnahme eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig ist (Grüneberg in Palandt, a.a.O., Rn. 57; BGH vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94, NJW 1995, 446). Es liegt auch kein sogenannter einfach gelagerter Fall vor, in dem die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig wäre. Bei Schadensersatzansprüchen aus Unfällen von zwei Kraftfahrzeugen im fließenden Verkehr gibt es regelmäßig Aspekte, die einer juristischen Würdigung bedürfen (LG Mannheim vom 22.06.2007, Az. 1 S 23/07, VRR 2007, 471). Auch ist es gängige Praxis der Versicherungen, Einwendungen gegen die Anspruchshöhe zu machen, so auch vorliegend. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, sich damit ohne rechtlichen Beistand auseinander zu setzen. Auch juristische Kenntnisse des Geschädigten schließen die Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten nicht aus. Selbst von großen Unternehmen, die grundsätzlich rechtlich versiert sind, kann nicht erwartet werden, die Schadenshöhe und die erstattungsfähigen Schadenspositionen selber zu ermitteln und Verhandlungen mit der Versicherung zu führen (LG Itzehoe vom 05.08.2008, Az. 1 S 22/08, SVR 2009, 32). Das Bestehen einer Rechtsabteilung kann einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zwar eventuell dann ausschließen, wenn der Geschädigte eine Rechtsabteilung für eben diese komplexen Fälle der Schadensberechnung hat und nur wegen Überlastung einen externen Anwalt beauftragt (BGH a.a.O.). Dies hat die Beklagte vorliegend aber nicht dargelegt.
Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, S. 1, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: EUR 286,06